Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
BBG §40Spruch
W217 2235910-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 08.05.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er den Arztbrief vom 04.05.2020 eines Facharztes für Orthopädie sowie das ärztliche Gutachten vom 30.08.2019 zum Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension bei.
1.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.08.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2020, wurde von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
„Anamnese:
1989 Sprunggelenksbruch rechts 2 x operiert, 3 x Arthroskopie linkes Knie, 1 x Arthroskopie rechtes Knie, 2x Leistenbruch-Op, Nabelbruch-OP, AE.
Derzeitige Beschwerden:
Ich tu mir mit der Luft schwer. Wenn ich 30-40 Meter gehe schmerzen die Füße, die Knie, die Sprunggelenke, die Hüften. Das Kreuz schmerzt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Berodual, Candeblo, Concor, Daflon, Foster, Rosuvastatin, Thyrex.
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
08/2019 GA der PVA
05/2020 Orthopädischer Befundbericht beschreibt Lumbalgie, Coxarthrose, BLD, Gonarthrose
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 189,00 cm Gewicht: 145,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie beidseits.
Abdomen: massiv adipös, Fettschürze.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist etwas breitbasig, unelastisch aber hinkfrei, und sicher. Zehenballengang wird umständlich dargestellt ist durchführbar, Fersenstand problemlos, Einbeinstand kurzzeitig, Anhocken wird 1/3 ausgeführt. O-Bein Stellung mit einem Knieinnenabstand von 4 cm. Im Liegen ist die Beinlänge gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist, rechts mehr als links, abgeflacht.
Rechtes Sprunggelenk: im Seitenvergleich gering verbreitert, blasse Narben im Bereich des Außenknöchel. Lokal Druckschmerz am Außen- und Innenknöchel. Das Gelenk ist insgesamt bandfest, die Beweglichkeit ist deutlich eingeschränkt.
Rechtes Knie: ergussfrei, seitenbandfest, Druckschmerz am inneren Kniegelenksspalt, Zohlen-Test positiv.
Linkes Knie: seitengleicher Befund.
Endlagenschmerz bei der Innenrotation an den Hüften.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-90 (dann mechanische Behinderung), R (S 90°) rechts 10-0-35, links 5-0-30.
Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-120. Oberes Sprunggelenk S rechts 10-0-15, links 20-0-40. Unteres Sprunggelenk rechts Wackelbewegungen, links 5-0-35.
Wirbelsäule:
Der linke Beckenkamm steht minimal höher. Der Oberkörper ist etwas vor- und nach rechts geneigt. Regelrechte Brustkyphose, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40 cm, Seitwärtsneigen je 1/2 eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Schlapfen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Funktionsbehinderung rechtes Sprunggelenk nach Bruch
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausreichend Restbeweglichkeit erhalten ist
02.05.32
20
2
Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Knie- und Hüftgelenken
02.02.01
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit
02.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
-
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
(…)“
1.2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, bereits im Jahre 2008 sei der Grad der Behinderung mit 30% festgestellt worden. Zwischenzeitlich sei er mehrmals operiert worden (Arthroskopie Knie zweimal links und einmal rechts), sodass sein körperlicher Zustand zumindest mit 50% festzustellen sei. Zusätzlich habe er starke Atembeschwerden. Deshalb sei ihm auch im Oktober 2019 die Invaliditätspension zuerkannt worden. Er sei von seiner Frau mit dem Auto zur Untersuchung gebracht worden, seine Frau habe sich während der Untersuchung im Warteraum befunden. Deshalb sei er in lockerer Kleidung und in Schlapfen gekommen, da er ohne Hilfe lange Hose und Schuhe/Socken anziehen könne. Eine längere Wegstrecke als ca. 20 Meter sei ihm nicht möglich. Ebenso das Einsteigen in die Straßenbahn vor allem bei älteren Garnituren. Unter einem legte er erneut den Arztbrief vom 04.05.2020 vor.
1.3. Der bereits befasste Facharzt führt in seiner Stellungnahme vom 01.09.2020 hierzu aus:
„Antwort(en):
Der BW erhebt Einspruch und wendet ein, dass er bereits 2008 30% zuerkannt bekommen habe.
Eine geänderte Einstufung beruht auf der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei im Akt zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung kein Vorgutachten vorgelegen hat.
Bei der klinischen Untersuchung bestanden keine höhergradigen Funktionsbehinderung an den unteren Extremitäten und es bestand kein relevantes neurologisches Defizit.
Daher ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
Der nachgereichte Befund lag bei der Gutachtenerstellung bereits vor.
Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“
2. Mit Bescheid vom 01.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, die Feststellung seiner Behinderung von 30 % sei bereits im Jahr 2008 erfolgt. Zwischenzeitlich sei ihm aufgrund seiner Schmerzen bzw. Behinderung die Invaliditätspension zuerkannt worden. Laut des ihn betreuenden Facharztes für Orthopädie sei seine Behinderung mit mindestens 50 % festzustellen. Unter einem legte der BF erneut den Arztbrief vom 04.05.2020 vor.
4. Am 09.10.2020 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte am 08.05.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
Gdb %
1
Funktionsbehinderung rechtes Sprunggelenk nach Bruch
Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausreichend Restbeweglichkeit erhalten ist
02.05.32
20
2
Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung an Knie- und Hüftgelenken
02.02.01
20
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit
02.01.01
20
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2020.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund von Dr. XXXX und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde lediglich erneut auf den bereits vorgelegten Arztbrief vom 04.05.2020 verwiesen, worin Lumbalgie, multisegmentale Osteochondrosen der LWS, Retrolisthes L2/L3 um 3 mm, Coxarthrose bds., BLD li+, Bursis trochanterica dex, Gonarthrose bds. beschrieben werden. Weiters ist darin festgehalten, dass eine eingeschränkte Gehstrecke von maximal 20m bestehe. Dieser Befund sowie das Gutachten der PVA vom August 2019 wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 03.08.2020 berücksichtigt und sohin die Funktionseinschränkungen Leiden Nr. 1 „Funktionsbehinderung rechtes Sprunggelenk nach Bruch“, Leiden Nr. 2 „Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat“ sowie Leiden Nr. 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ mit jeweils 20% eingeschätzt. Insgesamt stellte der Sachverständige fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöhte wird, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht.
Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des Sachverständigengutachters bei der persönlichen Untersuchung am 08.07.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Der Barfußgang ist etwas breitbasig, unelastisch aber hinkfrei, und sicher. Zehenballengang wird umständlich dargestellt ist durchführbar, Fersenstand problemlos, Einbeinstand kurzzeitig, Anhocken wird 1/3 ausgeführt. O-Bein Stellung mit einem Knieinnenabstand von 4 cm. Im Liegen ist die Beinlänge gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist, rechts mehr als links, abgeflacht. Rechtes Sprunggelenk: im Seitenvergleich gering verbreitert, blasse Narben im Bereich des Außenknöchels. Lokal Druckschmerz am Außen- und Innenknöchel. Das Gelenk ist insgesamt bandfest, die Beweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Rechtes Knie: ergussfrei, seitenbandfest, Druckschmerz am inneren Kniegelenksspalt, Zohlen-Test positiv. Linkes Knie: seitengleicher Befund. Endlagenschmerz bei der Innenrotation an den Hüften. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 (dann mechanische Behinderung), R (S 90°) rechts 10-0-35, links 5-0-30. Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-120. Oberes Sprunggelenk S rechts 10-0-15, links 20-0-40. Unteres Sprunggelenk rechts Wackelbewegungen, links 5-0-35. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Schlapfen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.“)
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei bereits im Jahr 2008 ein Grad der Behinderung von 30% zuerkannt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Einstufung auf der (erstmaligen) Anwendung der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012 beruht.
Auch der weitere Einwand, er sei zwischenzeitlich mehrmals operiert worden, geht ins Leere, da operative Eingriffe in der Regel der Besserung von Leidenszuständen dienen. Dass dem nicht so gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet.
Soweit sich der Beschwerdeführer erneut auf den Arztbrief vom 04.05.2020 beruft und behauptet, seine Behinderung sei mit mindestens 50 % festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Orthopädie primär das Wohlergehen des von ihm behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge hat, nicht jedoch – anders als der im gegenständlichen Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige – die Vornahme einer Begutachtung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.08.2020. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 03.08.2020 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v. H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In diesem wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2235910.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020