TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/28 W115 2236300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §77

Spruch

W115 2236300-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.2.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.3.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

1.4.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.5.    Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 2 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.6.    Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgt.

1.7.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

1.8.    Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.9.    Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.

2.       Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht vorliegen würden, da keine erhebliche Fluchtgefahr bestehen würde und auch kein Sicherungsbedarf gegeben sei. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, dass drei Brüder von ihm in Österreich aufhältig seien. Es würde die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Abschiebetermin bei seinen Brüdern wohnen könne. Dieser Umstand sei im konkreten Fall von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch sei auf die privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich bei der Verhängung der Schubhaft nicht ausreichend eingegangen worden. So verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über viele Freunde, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Bei einem seiner Freunde könne er auch bis zu seinem Abschiebetermin wohnen. Vor diesem Hintergrund sei die Verhängung der Schubhaft auch unverhältnismäßig, da davon ausgegangen werden könne, dass der Sicherungszweck auch durch die Verhängung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne. Zudem werde darauf hingewiesen, dass es derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan geben würde und es sei daher nicht vorhersehbar, wann der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werden könne. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände mache es im vorliegenden Fall deutlich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht gegeben seien.

Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. In eventu wurde beantragt ein gelinderes Mittel anzuordnen. Ein Kostenersatz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht beantragt.

2.1.    Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der nächste Chartertermin nach Afghanistan für den Zeitraum von XXXX bis XXXX (Abflug XXXX am XXXX , gegen XXXX Uhr) festgesetzt sei. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sei am XXXX eingeleitet worden. Am XXXX sei mitgeteilt worden, dass zur Identitätsfeststellung eine Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich sei. Daraufhin sei am XXXX an die Leitung der Justizanstalt XXXX die Anfrage gestellt worden, ob die Möglichkeit einer Ausführung des Beschwerdeführers zwecks Interviewtermin möglich sei. Seitens der Justizanstalt XXXX sei dieses Ersuchen abgelehnt worden. Daher sei die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation für den XXXX veranlasst worden.

Ein Kostenersatz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden vom Bundesamt nicht beantragt.

2.2.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

2.3.    Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer afghanischen Delegation zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

2.4.    Mit Eingabe vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein mit XXXX datiertes psychotherapeutisches Sachverständigengutachten, welches in dem Strafverfahren zur Geschäftszahl XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 SMG in Bezug auf den Beschwerdeführer eingeholt worden ist, in Vorlage gebracht.

2.5.    Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er gibt an ein Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits einer afghanischen Delegation vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit wurde von der afghanischen Botschaft bestätigt.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde in dieser Zeit insgesamt vier Mal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß §§ 27 Abs. 2 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.2.3.  Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

1.2.4.  Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.2.5.  Das Bundesamt leitete am XXXX ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Eine Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation aus dem Stande der Strafhaft scheiterte daran, dass ein diesbezügliches Ersuchen des Bundesamtes an jene Justizanstalt, wo sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden hat, abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX einer afghanischen Delegation vorgeführt, von dieser als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer von der afghanischen Botschaft zugestimmt.

1.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1.3.1.  Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

1.3.2.  Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich auch nicht mehr in Freiheit. Auch in der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt in Strafhaft befunden.

1.3.3.  Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig.

1.3.4.  Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.

1.3.5.  In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

1.3.6.  Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € XXXX . Dem Beschwerdeführer steht bei einem namentlich genannten Freund eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX betreffend (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Zudem wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der afghanischen Vertretungsbehörde bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zumindest seit dem XXXX ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Akten seiner vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres finden sich keine Einträge, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Zu dem mit Eingabe vom XXXX vorgelegten psychotherapeutischen Sachverständigengutachten ist auszuführen, dass dieses Gutachten aus dem Jahr XXXX stammt und somit nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedergibt. Unabhängig davon werden aber auch in diesem Gutachten keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beschrieben. Zum anderen hat die Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass das diesbezügliche Verfahren bereits eingeleitet worden ist, als sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden hat. Dieser Umstand wird auch im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten. Aus der Aktenlage ergibt sich außerdem, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX zwecks Einvernahme einer afghanischen Delegation vorgeführt worden ist. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister geht hervor, dass die afghanische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt hat. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen somit nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der afghanischen Vertretungsbehörde funktioniert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer kann somit binnen kurzer Zeit gerechnet werden.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Afghanistan auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. Sobald der Flugverkehr nach Afghanistan wieder aufgenommen wird, steht einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nichts entgegen, zumal auch schon von der afghanischen Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung nach Afghanistan zu verbringen, womit das Bundesamt nicht an die Wiederaufnahme der Linienflüge gebunden ist. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesamt in seiner Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage auch angegeben, dass eine Charterabschiebung nach Afghanistan im Zeitraum von XXXX bis XXXX (Abflug XXXX am XXXX , gegen XXXX Uhr) bereits festgesetzt worden ist. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

2.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat und sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Freiheit befunden hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich insbesondere aus den insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen. So wurde der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt viermal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt. Auch die Verbüßung von unbedingten Haftstrafen in der Vergangenheit konnte nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Verfahren hinsichtlich der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX im Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl XXXX . So gab der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung zu seinen Familienverhältnissen zusammengefasst an, dass seine Eltern und Geschwister bereits verstorben seien. In Afghanistan verfüge er nur mehr über einen Onkel väterlicherseits (Seite 4 des Verhandlungsprotokolles vom XXXX ). Dieser Umstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , unter anderem als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt („Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in Afghanistan, die restliche Familie wurde 2015 auf dem Weg zu einer Hochzeitsfeier zufällig durch eine Mine getötet.“; Seite 4 des Erkenntnisses vom XXXX , GZ XXXX ). Insoweit der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides vom XXXX im Rahmen eines vom Bundesamt gewährten Parteiengehörs vorgebracht hat (Stellungnahme vom XXXX ), dass sich in Österreich sein Bruder aufhalte, ist diesbezüglich auszuführen, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde, als unglaubwürdig beurteilt worden ist („Insoweit er im Zuge seines gegenständlichen Verfahrens in seiner schriftlichen Stellungnahme und seiner Beschwerde vorbringt, dass sich sein älterer Bruder ebenfalls in Österreich aufhalte, so ist dies als Steigerung seines Vorbringens zu werten, welcher bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt.“; Seiten 30 und 31 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX ). Auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung ist zu verweisen. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde erfährt dieses Vorbringen noch eine weitere Steigerung, indem nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt über drei Brüder verfügen würde und bei diesen bis zu seinem Abschiebetermin wohnen könnte. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen kommt auch diesem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zu. Warum der Beschwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen plötzlich über drei Brüder verfügen sollte, wurde im Rahmen der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, sondern vielmehr nur unsubstantiiert in den Raum gestellt. Mangels Vorliegen eines substantiierten Vorbringens in diesem Zusammenhang konnte daher von der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Inschubhaftnahme längere Zeit in Strafhaft befunden hat, wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden ist und er aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch kein Einkommen erzielt, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € XXXX verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass dem Beschwerdeführer bei einem namentlich genannten Freund eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde unstrittig. Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Freund keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch vom Bundesamt in seiner Stellungnahme im Zuge der Aktenvorlage nicht vorgebracht worden.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2.    Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2.3.  Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint.

3.2.4.  Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vorlag und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer seit XXXX anhängig war. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich in Betracht.

3.2.5.  Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Zudem sei er wegen Suchtgiftkriminalität mehrmals zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuße untertauchen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, da er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er sich der geltenden Rechtsordnung nicht unterwerfen wolle. Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, sei nicht ausreichend gegeben. Aufgrund dieser Umstände könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers komme die Anordnung gelinderer Mittel schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, überwiege das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sei daher gegeben. Zusammenfassend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass somit eine Fluchtgefahr vorliege und daher zur Sicherung der Abschiebung als „ultima ratio“-Maßnahme die Schubhaft verhängt habe werden müssen.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er ist nicht ausreisewillig. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Im gegenständlichen Fall ist auch das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer bei einem namentlich genannten Freund eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt liegen in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege, war aufgrund der obigen Ausführungen daher nicht zu folgen.

3.2.6.  Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten auf. Zuletzt wurde er am XXXX wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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