Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W192 2235102-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020, Zahl 641657203-200380418, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 04.05.2020 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte im Rahmen eines durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 05.05.2020 eingebrachten Schreibens aus, er sei seit August 2014 im Bundesgebiet aufhältig und weise eine gesicherte Wohnversorgung sowie Sozialversicherungsschutz auf. Der Beschwerdeführer beherrsche Deutsch auf dem Niveau A2, habe im Kosovo und in Österreich studiert und beantrage nunmehr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, zumal ein Arbeitsvorvertrag vorliege. Der Beschwerdeführer verbringe sein siebtes Jahr im Bundesgebiet, sei im höchsten Maße integriert, habe hier Brüder und andere Verwandte und keinerlei Kontakt mehr in den Kosovo.
Beiliegend (jeweils in Kopie) übermittelt wurden im Jahr 2014 ausgestellte Unterlagen einer österreichischen Universität über den Besuch eines Vorstudienlehrgangs (Deutsch Niveau A1 und A2), ein für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.08.2014 erteilter österreichischer Aufenthaltstitel als Studierender, eine österreichische e-card, eine Meldebestätigung, ein Arbeitsvorvertrag eines Gartenbau-Unternehmens vom 20.04.2020 sowie einen Mietvertrag.
Am 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zunächst darüber aufgeklärt, dass im Falle einer abweisenden Entscheidung über seinen Antrag eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen sei und es wurde ihm Berichtsmaterial zur Situation in seinem Herkunftsstaat unter gleichzeitiger Gewährung der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet vorgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Oktober 2016 infolge der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme tatsächlich nicht in den Kosovo ausgereist, sondern er sei in Österreich verblieben. Eine behördliche Abmeldung habe er nur deshalb vorgenommen, um zu vermeiden, dass die Polizei ihn abhole und in den Kosovo abschiebe. Der Beschwerdeführer habe seit dem 21.08.2014 ununterbrochen in Österreich gelebt. Seine Aufenthaltsberechtigung als Studierender sei nicht mehr verlängert worden, da er die geforderte Deutschprüfung C1 nicht abgelegt hätte. Über die Lage im Kosovo sei der Beschwerdeführer informiert und er habe dort keine Probleme. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nach Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Schule zwei Semester studiert und sich dann entschlossen, in Österreich weiter zu studieren. Er habe im Kosovo nie regulär gearbeitet, sondern lediglich verschiedene Jobs im Baugewerbe als Ferialarbeit gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Haus seiner Eltern gelebt, sein Vater ginge einer Berufstätigkeit nach, seine Mutter sei Hausfrau. Seine Eltern hätten ein Haus, Grundstücke und ein Auto. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Besitz im Kosovo. Seine Eltern und seine verheiratete Schwester hielten sich noch im Kosovo auf. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine drei Brüder, welche hier legal leben und arbeiten würden. Mit einem seiner Brüder lebe der Beschwerdeführer zusammen in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer habe selbst kein Einkommen und werde durch seine Brüder und Freunde finanziell unterstützt. Über Vorhalt seines nun mehr als sechsjährigen illegalen Aufenthalts in Österreich sowie des damit einhergehenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und gefragt, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre, zumal er die Möglichkeit hätte, vom Heimatland aus eine Legalisierung seines Aufenthaltsstatus zu erwirken, erklärte der Beschwerdeführer, er habe unbedingt hier bei seinen Brüdern und Freunden bleiben wollen. Im Kosovo funktioniere nichts so wie hier in Österreich. Auf die Frage nach sonstigen Bindungen respektive einer Integration in Österreich wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Brüder hier wären und er viele Freunde hätte. Er sei in keinen Vereinen aktiv und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei lediglich im Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.08.2014 vorübergehend rechtmäßig gewesen, in der Folge sei der Beschwerdeführer sechs Jahre lang illegal im Bundesgebiet verblieben, wobei er sich den Behörden entzogen hätte, indem er während des überwiegenden Teils des Aufenthaltszeitraums keine behördliche Meldung besessen hätte. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, er verfüge über kein Einkommen und sei auf finanzielle Zuwendungen seiner Brüder und Freunde angewiesen. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und sei in Österreich weder ehrenamtlich, noch in einem Verein aktiv. Aufgrund der angesichts der langen Aufenthaltsdauer geringen Deutschkenntnisse sowie des lang anhaltenden Verstoßes gegen das Meldegesetz könne von einer gelungenen Integration nicht die Rede sein und es habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Setzung allfälliger Integrationsbemühungen der vorübergehenden Natur respektive der Illegalität seines Aufenthalts bewusst sein müssen. Das Studium, zu dessen Zweck er ursprünglich eingereist wäre, habe der Beschwerdeführer nicht einmal begonnen. Im Kosovo hielten sich die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welcher keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat geäußert hätte. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Diesem sei es durchaus zuzumuten, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Heimatland aus zu legalisieren und es würde die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zweifellos eine Umgehung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen darstellen. Die im Bundesgebiet bestehenden sozialen Bindungen werde dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch, über das Internet sowie durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten können. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden in Gegenüberstellung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 11.09.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei unbescholten, befinde sich im siebten Jahr im Bundesgebiet, habe einen gültigen Arbeitsvorvertrag, spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und es lägen keine Versagungsgründe vor. Er habe hier seine Brüder und würde im Kosovo einer existenziellen Notlage ausgesetzt sein, nachdem er sieben Jahre weg sei. Er habe keine Arbeit, keinen Wohnraum. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Tatsächlich hätte die belangte Behörde irgendwelche Feststellungen treffen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer begründete erstmals am 23.09.2013 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und war im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2014 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Studierender“ zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Eine Verlängerung jenes Aufenthaltstitels erfolgte mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht; ein vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde unter Vermerk einer am 10.10.2016 erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers eingestellt. Mit dem genannten Datum erfolge eine behördliche Abmeldung der bis dahin vorgelegenen Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Tatsächlich verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedoch nicht, sondern verblieb bis dato durchgehend unrechtmäßig und bis zum 04.12.2019 unangemeldet in Österreich. Die Abmeldung des Wohnsitzes im Jahr 2016 hatte er vorgenommen, um sich einem allfälligen behördlichen Zugriff und einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen.
1.2. Am 04.05.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 und legte einen im April 2020 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung in einem Unternehmen für Gartenbau mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vor.
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat drei Brüder in Österreich und lebt mit einem von diesen in einer gemeinsamen Wohnung. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu seinen Brüdern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, war bislang nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung durch seine Brüder und Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer hat das Studium, zu dessen Zweck er ursprünglich nach Österreich reiste, nie aufgenommen, zumal er den hierfür erforderlichen Deutschnachweis nicht erbracht hat. Er hat auch sonst keine Ausbildung abgeschlossen, er war in keinen Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. Der Beschwerdeführer gab an, Freunde im Bundesgebiet zu haben.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche der dargestellten Bindungen während eines vorübergehenden sowie zuletzt mehr als sechs Jahre unrechtmäßigen Aufenthalts begründet und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Dieser hat Verstöße gegen fremden- und melderechtliche Vorschriften gesetzt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage.
Der Beschwerdeführer, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt durch seine dort lebenden Eltern und eine Schwester über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie eine anfängliche Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Schule besucht, ein Hochschulstudium begonnen und Ferialarbeiten auf Baustellen durchgeführt. Dieser liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Brüdern und Freunden kann er künftig über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten, gleichermaßen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, vom Kosovo aus im regulären Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Angesichts des in Vorlage gebrachten kosovarischen Reisepasses sowie weiterer unbedenklicher Personaldokumente, welche in Kopie im Verwaltungsakt einliegen, steht die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung zum von ihm vormals innegehabten Aufenthaltstitel als Studierender ergibt sich aus der Vorlage einer Kopie der Aufenthaltskarte in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Zeiten seiner behördlichen Wohnsitzmeldungen sind im Zentralen Melderegister ersichtlich. Den Umstand, dass er im Oktober 2016 tatsächlich nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist, sondern die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes lediglich deshalb vorgenommen hat, um sich einem allfälligen Zugriff der hiesigen Behörden und einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen und er in der Folge mehrjährig bewusst illegal und unangemeldet beharrlich im Bundesgebiet verblieb, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.06.2020 ausdrücklich eingeräumt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Kosovo, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den mit Ausnahme der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Brüdern und Freunden mangelnden sozialen Bindungen, der fehlenden beruflichen Integration und nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die sich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen resultieren aus der Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Kurses auf dem Niveau A2 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er in der Lage war, die Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.06.2020 in deutscher Sprache durchzuführen.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit dem Wunsch, weiterhin bei seinen Brüdern in Österreich zu leben, da er dies der Rückkehr in den Kosovo vorziehe, nannte jedoch keine maßgeblichen Aspekte einer familiären oder privaten Verfestigung im Bundesgebiet. Ebensowenig nannte er Umstände, welche ihn daran hindern würden (vorübergehend) in den Kosovo zurückzukehren und seinen Wunsch nach einer Niederlassung im Bundesgebiet im hierfür vorgesehenen regulären Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu realisieren.
2.4. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde überdies zu Recht darauf, dass der volljährige Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens im Kosovo verbracht hat, dort die Schule absolviert hat und an keinen Erkrankungen leidet, jedenfalls zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage sein wird. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert enge Angehörige des Beschwerdeführers auf, sodass ihm zudem die Möglichkeit offen stünde, auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückzugreifen und bei diesem Wohnsitz zu nehmen. Gleichermaßen wäre es auch den drei in Österreich lebenden Brüdern und Freunden des Beschwerdeführers, welche auch gegenwärtig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, möglich, diesen nach einer Rückkehr in den Kosovo weiterhin finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2020 keine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in den Kosovo geäußert und auch in der Beschwerde lediglich pauschal und ohne Bezugnahme zu seinen persönlichen Umständen auf eine ihm drohende existenzielle Notlage verwiesen, welche sich vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten persönlichen Umstände und familiären Bindungen keinesfalls nachvollziehen lässt. Wie angesprochen, hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 30.06.2020 die im angefochtenen Bescheid sowie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Bindungen zum Herkunftsstaat ausdrücklich genannt, sodass sich das entgegenstehende Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer „Entwurzelung“ des Beschwerdeführers vom Herkunftsstaat nicht nachvollziehen lässt.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.5. Entgegen den vom Einzelfall losgelösten Ausführungen in der Beschwerde hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ordnungsmäßig mit den seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags nach § 55 AsylG 2005 vorgebrachten Bindungen im Bundesgebiet auseinandergesetzt und diese im Einzelnen inhaltlich gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, in wie fern die belangte Behörde die Interessensabwägung in rechtswidriger Weise vorgenommenen hätte.
Die Beschwerde enthält lediglich allgemeine Ausführungen in Bezug auf Ermittlungspflichten und Anforderungen an die Begründung von Bescheiden, setzt diese jedoch in keiner Weise in Relation zum Inhalt des angefochtenen Bescheides, welchen sich die Gründe für die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers durchaus deutlich und nachvollziehbar entnehmen lassen. Die Beschwerde tritt den zentralen Argumenten für die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels – im Wesentlichen den sechsjährigen beharrlichen illegalen und unangemeldeten Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die nicht ersichtlich gemachten familiären oder ausgeprägten privaten Interessen – inhaltlich in keiner Weise entgegen, sondern wiederholt lediglich in wenigen Stichworten die bereits zur Antragsbegründung angeführten Aspekte, ohne die im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Erwägungen zu beachten. Ebenso übersieht der Verweis der Beschwerde auf die lange, knapp siebenjährige, Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, dass bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurde, dass diese angesichts des Umstandes, dass der Aufenthalt lediglich im ersten Jahr legal war und danach auf einen beharrlichen illegalen unangemeldeten Verbleib in Österreich gründete, maßgeblich relativiert ist. Mit Ausnahme des Vorhandenseins von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 sowie des Aufenthalts der Brüder des Beschwerdeführers in Österreich machte die Beschwerde keinerlei familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und demnach insgesamt keine Sachverhalte, welche nicht bereits der Beurteilung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt wurden, ersichtlich. In Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Brüdern ist die Beschwerde im Übrigen auch dem Argument des angefochtenen Bescheides, dass der Kontakt durch gegenseitige Besuche sowie Telefon und Internet aufrechterhalten wird können, nicht entgegengetreten und es hat auch die Beschwerde keinen Grund genannt, weshalb es dem Beschwerdeführer – entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Bescheid – nicht möglich sein sollte, im Falle des Wunschs nach einer dauerhaften Niederlassung in Österreich (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zurückzukehren und dieses Anliegen im Wege eines regulären Verfahrens vor der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde zu realisieren.
Die pauschalen und in keiner Weise einzelfallbezogen konkretisierten Ausführungen der Beschwerde zur Gefahr einer existenziellen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Kosovo stehen im Übrigen im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, welcher keine Rückkehrbefürchtungen nannte und zudem vorbrachte, im Herkunftsstaat durch seine dort lebenden Eltern und eine Schwester enge familiäre Bindungen zu haben. Die Beschwerde ist der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund jedenfalls eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat hat und auch angesichts seiner sonstigen Umstände als junger, gesunder Mann, welcher den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist, jedenfalls zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage sein wird, in keiner Weise entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (8) […]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)-(12) […]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) […]
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) …
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. […]“
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (2) […]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat drei volljährige Brüder im Bundesgebiet und hat bei einem von diesen während seines Aufenthalts Unterkunft genommen. Zudem wird der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch seine Brüder finanziert. Der Beschwerdeführer, welcher bereits in der Vergangenheit nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen ist und den gemeinsamen Aufenthalt respektive Wohnsitz nur durch den beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet erwirken konnte, hat nicht vorgebracht, zu seinen Brüdern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, welches über die zwischen volljährigen Geschwistern üblicherweise bestehende Beziehungsintensität hinausginge. Den Kontakt zu seinen Brüdern wird er künftig über wechselseitige Besuche sowie über Telefon und Internet aufrechterhalten können. Wenn auch der Beschwerdeführer faktisch von seinen Brüdern finanziell erhalten wird, so lässt sich angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welcher als gesunder 31-jähriger Mann grundsätzlich zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts in der Lage ist, keine Abhängigkeit von seinen Brüdern erkennen. Ein schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ist demnach nicht zu erkennen.
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.2.2.3.1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
3.2.2.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner im September 2013 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf, wobei dessen Aufenthalt lediglich für die Dauer von einem Jahr auf Grundlage eines Aufenthaltstitels als Studierender vorübergehend rechtmäßig gewesen ist. Der seitherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er sich in der Folge beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, wobei ihm insbesondere entgegenzuhalten ist, dass er eigenen Angaben zufolge nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewusst eine Abmeldung seines Wohnsitzes vorgenommen hat, um sich einem allfälligen Zugriff der österreichischen Behörden und einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen. Auch durch die im Mai 2020 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde kein Aufenthaltsrecht begründet. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Vielmehr erweisen sich die rund siebenjährige Aufenthaltsdauer und die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert, zumal sie lediglich durch den beharrlichen illegalen und unangemeldeten Verbleib im Bundesgebiet erfolgen konnten und der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Österreich vertrauen konnte. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0016, zu einem vergleichbaren Sachverhalt darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.
Die Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ungeachtet dessen unter Berücksichtigung der zur Begründung des gegenständlichen Antrages geltend gemachten, auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellten, Bindungen nicht im hohen Grad ausgeprägt:
Der Beschwerdeführer war während seiner gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und bestreitet seinen Aufenthalt durch finanzielle Zuwendungen Dritter. Mit Ausnahme seiner bereits erwähnten Brüder und Freunden hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und war in der Lage, die im gegenständlichen Verfahren abgehaltene Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen. Das Studium, welches ursprünglich den Zweck der Einreise des Beschwerdeführers dargestellt hätte, hat dieser in der Folge nicht aufgenommen und er hat auch sonst (mit Ausnahme der im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs im Jahr 2014 besuchten Deutschkurse) keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Dieser ist in keinen Vereinen Mitglied und knüpfte auch sonst keine maßgeblichen Kontakte zur in Österreich lebenden Bevölkerung. Dieser legte dem gegenständlichen Antrag einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag bei, welchem sich entnehmen lässt, dass er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine (nach Absolvierung eines Probemonats unbefristete) Vollzeitbeschäftigung in einem Gartenbau-Unternehmen in Aussicht hat; eine aktuelle berufliche Eingliederung liegt jedoch nicht vor.
Mit Ausnahme der langen faktischen Aufenthaltsdauer, des Aufenthalts seiner Brüder im Bundesgebiet sowie vorhandener Deutschkenntnisse machte der Beschwerdeführer demnach keine maßgeblichen Bindungen respektive Aspekte einer Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.
3.2.2.3.3. Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinen Grund vorgebracht, weshalb ihm die (vorübergehende) Rückkehr in den Kosovo und Anstrengung eines regulären Verfahrens vor der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde zur Realisierung seines Wunschs nach dauerhafter Niederlassung in Österreich nicht möglich sein sollte.
3.2.2.3.4. Auch ein Vergleich der nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zeigt keine Unverhältnismäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung auf. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil ihres Lebens im Kosovo, verfügt dort über ein verwandtschaftliches Netz und spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Schule besucht, ein Studium begonnen und es wird ihm aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr möglich sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und derart seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
3.2.3.1. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylgesetz nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie eine durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. iVm § 52 Abs. 3 FPG 2005 zu erlassen.
3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen 31-jährigen Mann, der an keinen Erkrankungen leidet, mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat vertraut ist und demnach in seiner Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Teilnahme am Erwerbsleben zu bestreiten, nicht eingeschränkt ist. Zudem kann er auf Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen, nach einer Rückkehr anfänglich wieder in seinem Elternhaus Wohnsitz nehmen und im Bedarfsfall auch im Kosovo weiterhin durch seine in Österreich lebenden Brüder finanziell unterstützt werden. Allfällige exzeptionelle Umstände im Hinblick auf die zu erwartende Rückkehrsituation des Beschwerdeführers haben sich demnach keinesfalls ergeben.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der Kosovo hat Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des COVID 19-Erregers gesetzt; seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium im Hinblick auf den Kosovo wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.
3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rech