Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W218 2201691-1/13E
W218 2201696-1/13E
W218 2201692-1/13E
W218 2201695-1/13E
W218 2201694-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , alle StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ASt. Graz, jeweils vom 18.06.2018, wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2020, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide wird XXXX , alle StA. Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.10.2021 erteilt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2201691.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020