Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
W280 2236432-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .06.198 XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2020, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein kosovarischer Staatsbürger, stellte am XXXX .02.2020 seinen 1. Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich am XXXX .02.2020 lehnte dieses eine Übernahme des BF ab. Eine gleichzeitig an die Schweiz gerichtete Anfrage nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) wurde unter Hinweis auf den Umstand, dass der BF den Schweizer Behörden nicht bekannt sei, am XXXX .02.2020 abschlägig beschieden.
Am XXXX .02.2020 wurde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Dieses lehnte unter Hinweis auf die freiwillige Rückkehr des BF in sein Heimatland, am XXXX .03.2020 eine Übernahme des BF ab.
Am 20.03.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) bescheidmäßig ab.
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Zif 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen.
Nachdem der BF am XXXX .02.2020 die Betreuungsstelle verlassen hatte, tauchte dieser folglich unter. Am XXXX .04.2020 erwuchs der Bescheid vom XXXX .03.2020 in Rechtskraft.
Nach erfolgter Festnahme des BF am XXXX .07.2020 wurde über diesen die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX .08.2020 stellte der BF sodann aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wurde dem BF am darauffolgenden Tag mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Gleichzeitig wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Kosovo übermittelt.
Die Einvernahme erfolgte sodann am XXXX .09.2020 im Beisein eines Rechtsberaters. Am XXXX .10.2020 erging dann der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, der dem BF am selben Tag zugestellt wurde.
Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 3.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 27.10.2020 bei der belangten Behörde insofern rechtzeitig ein, als das Ende der zweiwöchigen Frist auf den 26.10.2020 und sohin auf einen gesetzlichen Feiertag iSd § 33 Abs. 2 AVG iVm. § 1 FeiertagsruheG fiel und sohin der darauffolgende Tag als letzter Tag der Frist anzusehen ist.
Mit der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. endet, wird dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF anberaumen oder den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Zif 1 AsylG zuerkennen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 28.10.2020 vorgelegt und langten am 29.10.2020 beim BVwG ein. Seitens der belangten Behörde wurde ersucht der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Festgestellt wird, dass der BF nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. In Kosovo sind der Vater sowie zwei Brüder des BF wohnhaft, im Bundesgebiet hat er keine Verwandten oder Angehörige.
Bevor er Kosovo verließ war der BF in der Gastronomie tätig.
Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch liegt eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung / Abschiebung in den Kosovo eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde oder eine Immunschwäche vor.
Der Bescheid des BFA vom XXXX .03.2020 wurde am XXXX .04.2020 rechtskräftig.
Am XXXX .02.2020 hat der BF die Betreuungsstelle Ost verlassen und ist in die Schweiz ausgereist. Seit XXXX .07.2020 befindet sich der BF in Österreich in Schubhaft.
Dem Folgeantrag vom XXXX .08.2020 auf Zuerkennung von internationalem Schutz liegen weder neue Sachverhaltselemente zugrunde noch ist in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu dessen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, jene zum gesundheitlichen Zustand des BF aus Fehlen entsprechender Hinweise im Verfahrensakt respektive aus dem Mangel an entsprechenden Vorbringen seitens des BF.
Dass der BF nicht verheiratet ist, keine Kinder hat und einen in Kosovo lebenden Vater sowie zwei Brüder hat, gründet in den vom BF getätigten Angaben gegenüber der belangten Behörde bei der niederschriftlichen Einvernahme. Ebenso die Feststellung zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit.
Dass der Bescheid vom XXXX .03.2020 am XXXX .04.2020 in Rechtskraft erwachsen ist ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung wonach der BF nach der Erlassung des angeführten Bescheides am XXXX .02.2020 seine Betreuungsstelle verlassen, untergetaucht, in die Schweiz ausgereist und am XXXX .07.2020 in Österreich festgenommen wurde und sich seither in Schubhaft befindet, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wird.
Dass dem Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe bzw. Sachverhaltselemente zugrunde liegen ergibt sich aus den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde. Dass keine Änderung der anzuwendenden Rechtsnormen stattgefunden hat ergibt sich aus dem Amtswissen und wird auch vom BF in seiner Beschwerde bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
Der Ansicht der belangten Behörde ist nichts entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem Bescheid vom XXXX .10.2020 ausführt, es habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des §68 AVG ergeben.
Der BF brachte im vorangegangenen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatland Mietschulden wegen eines von ihm angemieteten Imbisslokals gehabt hätte und deshalb von seinen Gläubigern bedroht worden sei.
Dieses Vorbringen wird vom BF bei der Stellung seines Folgeantrages wiederholt und stützt dieser somit sein Vorbringen auf einen Sachverhalt, der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz berücksichtigt wurde.
Auch das erstmals vorgebrachte Hinweis auf eine ungerechte Erbaufteilung und daraus resultierende Probleme mit den Familienangehörigen ist – wie die belangte Behörde zutreffend darlegt – ein Umstand, der bereits anlässlich der Erstantragstellung bekannt war und sohin kein geeignetes neues Vorbringen darstellt.
Unbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach die Brüder der in der Schweiz lebenden XXXX Freundin des BF diesen bedrohen würden, ist auch dieses Vorbringen allein schon deshalb unbeachtlich, als diese nicht im Herkunftsstaat des BF aufhältig sind und die angebliche Bedrohung durch diese sohin nicht geeignet ist einen internationalen Schutz zu begründen.
Auch dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, wonach selbst die Länderberichte zum Herkunftsstaat Kosovo die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung für den BF aufgrund dessen Arbeitslosigkeit aufzeigten, kann nicht gefolgt werden. Weder gibt es einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine dem BF mit Sicherheit drohende Arbeitslosigkeit, zumal es dem BF aufgrund seiner früheren Tätigkeit nicht über entsprechende Erfahrungen im Gastronomiebereich mangelt und diesem zugemutet werden kann, sich neben der sich auf niedrigem Niveau bewegenden Sozialhilfe durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes wirtschaftliches Überleben zu sichern. Darüber hinaus haben sich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der BF an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, welche eine konkrete Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung nach sich ziehen würde respektive eine bestimmte medizinische Behandlung notwendig und für den BF nicht verfügbar wäre.
Wenn der BF in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf die Covid-Pandemie moniert, dass die belangte Behörde deren Auswirkungen nicht als neuen – für den Folgeantrag relevanten - neuen Sachverhalt gewürdigt hätte, so ist festzuhalten, dass es nach ständiger Judikatur des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass der BF im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen etwa VfGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068, mit Hinweis auf VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der BF legt nicht dar, dass – im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19 Erkrankung – solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die die reale Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In den Beschwerden wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen sohin keine Beschwerdevorbringen vor, die mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wären. Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Folgeantrag Identität der Sache non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2236432.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020