Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W282 2232990-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 u 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Aufwandsersatz der beschwerdeführenden Partei wird zur Gänze und der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hinsichtlich des Ersatzes des Verhandlungsaufwands gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführervertreter am 16.10.2020 persönlich ausgefolgt und dem Bundesamt ebenfalls am 16.10.2020 elektronisch zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fluchtgefahr gekürzte Ausfertigung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2232990.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020