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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §74;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E und der F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1997, Zl. Ge-442021/10-1997/Re/Str, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H-GmbH in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG
ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1997 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Erweiterung der bestehenden und gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Reifenlagers mit Büroräumen und Verkehrsflächen auf einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen - u.a. ausgeführt, daß bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 beantragten die Beschwerdeführerinnen, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil ihrer Ansicht nach die Gefahr bestehe, daß die mitbeteiligte Partei, die zwischenzeitig mit den Bauarbeiten in Form des Fundamentes begonnen habe, "faktische Verhältnisse" schaffe, sodaß selbst im Falle einer positiven Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen den Beschwerdeeinwendungen faktisch keine Relevanz mehr zukomme, bzw. nur mehr in jenem Ausmaß, als dies im Rahmen einer nachträglichen Sanierung möglich sei.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 259, referierte hg. Judikatur). Diesem Erfordernis genügt der Hinweis, es bestünde die Gefahr der Schaffung "faktischer Verhältnisse" durch die mitbeteiligte Partei allerdings nicht; läßt dieses Vorbringen doch lediglich die nicht näher begründete Befürchtung der Beschwerdeführerinnen erkennen, die Ausübung der mit dem Genehmigungsbescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung könnte zu einem Rechtsverlust der Beschwerdeführerinnen führen.
Mangels konkreter, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darlegender Ausführungen konnte dem vorliegenden Antrag aber schon aus diesem Grund keine Folge gegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997040030.A00Im RIS seit
20.11.2000