Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
I415 2236111-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien ( XXXX ), vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Vorarlberg vom 09.10.2020, Zl. 1269626806-200977899, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2020 wird gem. Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.10.2020 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten
innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung Entscheidungszeitpunkt gekürzte Ausfertigung Kostenersatz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Verfahrenskosten VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2236111.1.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020