Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1Spruch
W107 1241167-3/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I. – VI. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, XXXX :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.04.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 07.01.2016 wurde abgewiesen und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2018, GZ XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen.
4. Am 10.05.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB informiert.
5. Mit Schreiben vom 16.05.2019 und 26.05.2019 übermittelte die belangte Behörde zwei Berichte der Landespolizeidirektion Burgenland, wonach der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet widerrechtlich verlassen habe und dann von Bratislava kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
6. Am 02.11.2020 gab der ausgewiesene Rechtsvertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und auch nach mehreren Kontaktversuchen nicht mehr erreichbar sei.
7. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2020 eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Von seinem letzten Hauptwohnsitz wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom 22.08.2019 abgemeldet. Anschließend war er bis 03.03.2020 als obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt somit seit 03.03.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich.
Die für 10.11.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Laut Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 04.11.2020 ist der Beschwerdeführer seit 03.03.2020 im österreichischen Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht keine neue Meldeadresse bekannt gegeben. Der Verzugsort bzw. neue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht erhoben werden. Es liegt keine aktuelle Meldung vor. Laut GVS-Auszug vom 04.11.2020 bezieht der Beschwerdeführer seit 22.07.2019 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Der Aufenthalt eines Fremden ist seitens des Gerichts insbesondere dann leicht feststellbar, wenn eine entsprechende Anfrage im Zentralen Melderegister, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem Aufschluss über dessen Anschrift bzw. Aufenthaltsort liefern kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar (2016), § 24 AsylG 2005, K4)
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089).
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung VerfahrensentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W107.1241167.3.00Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020