TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W102 2214658-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W102 2214658-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.01.2019, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 zu Recht:

A)        Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 11.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, einen Antrag auf internationalen Schutz den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.01.2017 (in der Folge Zuerkennungsbescheid) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.01.2018 erteilt. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt begründend aus, der Beschwerdeführer verfüge zwar noch über soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan, weswegen ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wäre. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei jedoch instabil, weswegen eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018 (in der Folge: Verlängerungsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Verlängerungsantrag hin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.01.2020 erteilt. Begründend führte die Behörde aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt (Jugendstraftat).

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundeamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 18.12.2018 – den mit Bescheid vom 12.01.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 12.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt II. aus, die Gründe für die Zuerkennung würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden, weil er zum Entscheidungszeitpunkt ein alter von 16 Jahren aufgewiesen habe und eine Rückkehr aufgrund der instabilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz Baghlan nicht zumutbar erschienen sei. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und agiere aufgrund seines Auftretens und seiner gesetzten Handlungen (Straffälligkeit) sehr selbstständig und wirke erwachsen. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.

3.       Gegen den oben dargestellten Aberkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 richtet sich die am 11.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Sicherheitslage in Baghlan habe sich nicht verbessert, es sei offenkundig, dass die belangte Behörde den Schutzstatus nur aufgrund der Straffälligkeit abzuerkennen versuche. Die Begehung einer Straftat im jugendlichen Alter weise nicht auf eine besondere Selbstständigkeit hin. Eine Änderung liege nicht vor.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.02.2019, 142 Hv 15/19w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Am 29.11.2019 leitete die belangte Behörde einen an sie adressierten Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Mit Ladung vom 01.10.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebens- und Rückkehrsituation befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt (Jugendstraftat).

Der Beschwerdeführer hat Marihuana bzw. Cannabiskraut anderen öffentlich unter Umständen, unter denen sein Verhalten, geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen,

am 17.11.2018, im Bereich des XXXX , wobei zumindest zehn Personen die Örtlichkeit frequentierten, gegen Entgelt

?        einem Abnehmer ein Säckchen mit einer nicht mehr feststellbaren Menge Marihuana um EUR 10,– überlassen,

?        zu überlassen versucht, indem er weitere acht Säckchen mit rund acht Gramm brutto Marihuana und 15 Stück Tabletten Ecstasy, indem er diese eingesteckt bzw. in unmittelbarer Umgebung versteckt zwischen zwei parkenden PWK zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt,

am 20.10.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter unmittelbar vor dem XXXX 1,2 Gramm brutto Cannabiskraut an einen Abnehmer zum Preis von EUR 10,– überlassen.

Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt, erschwerend zwei Angriffe.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.02.2019, 142 Hv 15/19w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Auch die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, gewährte Strafnachsicht wurde wiederrufen.

Der Beschwerdeführer hatte am 19.01.2019 gewerbsmäßig (in Zusammenhalt mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des stark frequentierten XXXX , öffentlich gegen Entgelt überlassen und zwar

?        Einem Abnehmer 5,4 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 25,– und

?        zwei unbekannten Abnehmern in zwei Angriffen eine nicht mehr exakt feststellbare Menge Cannabiskraut um insgesamt EUR 20,–;

Seit einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28.11.2018 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben und besessen.

Mildernd wurde die geständige Verantwortung, junger Erwachsener und die teilweise Sicherstellung berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, einschlägige Vorstrafen und die Begehung trotz offener Probezeit und der rasche Rückfall.

Mit Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.01.2018 erteilt. Mit Verlängerungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.01.2020 erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Baglan, Distrikt Baghlan-e-Markazi geboren, wo er zwei Jahre die Schule besucht hat. Er half seinem Vater etwa fünf Jahre bei der Arbeit, dieser hat frischgepresste Fruchtsäfte verkauft.

Er lebte mit seiner Familie bestehend aus seinen Eltern, drei jüngeren Brüdern und drei jüngeren Schwestern im eigenen Haus der Familie. Die Familie besaß auch ein Grundstück, dieses wurde verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Vater arbeitete dann auf Baustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau.

Drei Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben noch in der Herkunftsprovinz. Zu ihnen besteht kein Kontakt.

Im Jahr 2018 reisten Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach Pakistan aus, zu ihnen besteht wenig Kontakt.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer zunächst in den Jahren 2016 und 2017 als außerordentlicher Schüler eine Polytechnische Schule besucht und einem Basisbildungskurs teilgenommen. Außerdem hat er einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Von 17.11.2018 bis 28.11.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, von 19.01.2019 bis 19.07.2019 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Er wurde bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Nach Haftentlassung zog der Beschwerdeführer nach XXXX .

1.2.    Zur Lage im Herkunftsstaat

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen.

Baghlan zählt zu den volatilen Provinzen des Herkunftsstaates, die Taliban-Präsenz ist hoch. Die Taliban führen terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durch. Es kam 2014 bis 2018 auch zu Angriffen des ISKP. Zuletzt kam es sowohl im Vergleich 2017 und 2018, als auch im Vergleich 2018 und 2019 zu einer Steigerung ziviler Opfer, Hauptursache sind Bodenkämpfe, gezielte Tötungen und improvisierte Sprengkörper. Die afghanischen Streitkräfte führen regelmäßig Operationen in der Provinz durch, es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungstruppen

Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Zuletzt ist die Kriminalitätsrate angestiegen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans, die insbesondere aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte resultieren. Gezielte Tötungen insbesondere durch Erschießung vom Motorrad aus sowie durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen haben zugenommen. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Die Konfliktsituation ist geprägt von asymmetrischer Kriegsführung.

In Balkh hat sich die Sicherheitslage – nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde – verschlechtert. In Mazar-e-Sharif ist es zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie Raub, Mord, Entführung etc. gekommen. Im Jahr 2018 ist die Anzahl ziviler Opfer in Balkh im Vergleich zu 2017 um 76 % angestiegen, im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 22 %. Hauptursachen sind Bodenkämpfe, Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielte Tötungen. Insbesondere sind die Todesfälle infolge von Bodenoffensiven um 296 % angestiegen. UNOCHA stuft Mazar-e-Sharif hinsichtlich der Schwere des Konfliktes in der zweithöchsten Kategorie ein.

Hinsichtlich der Provinz Herat kam es zuletzt zu einer Steigerung der zivilen Opfer um 54 % im Vergleich der Jahre 2018 und 2019. Hauptursache dafür waren improvisierte Sprengkörper, Bodenkämpfe und gezielte Tötungen. Hinsichtlich Herat (Stadt) kam es zuletzt zu einem Anstieg der Kriminalität, Raubüberfälle nahmen zu, Entführungen finden statt. Im Vergleich der Jahre 2017 und 2018 sank die Zahl ziviler Opfer dagegen um 48 %.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, die Wirtschaft stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht. Lebensgrundlage von 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft.

Die afghanische Wirtschaft wurde hart von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie getroffen. Als Folge sind die Preise von Grundnahrungsmitteln stark gestiegen. Aufgrund der Maßnahmen gibt es weniger Gelegenheitsarbeit. Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, was etwa zu einer Verschärfung von Armut, einem Rückgang der Staatseinnahmen und einer geringeren Nachfrage nach Arbeitskräften führt.

Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung im Sinne von Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens oder der Bewegungsfreiheit sind aktuell nicht in Kraft.

Afghanistan ist von der COVID-19-Pandemie betroffen, dies gilt auch für Balkh. Das afghanische Gesundheitssystem ist mangelhaft, der überwiegende Anteil der Bevölkerung hat jedoch Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Die medizinische Versorgung ist in großen Städten und auf Provinzebene sichergestellt. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In Distrikten mit guter Sicherheitslage werden in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten. Die Behandlungskosten sind hoch. Bedingt durch die begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und die begrenztenTestkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan unzureichend erfasst. Krankenhäuser und Kliniken haben Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität, Herkunftsort, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die auch die belangte Behörde ihren Entscheidungen zugrunde legte. Hinweise darauf, dass diese nicht zutreffen würden, sind auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 405 ff.).

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.02.2019, 142 Hv 15/19w, beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 1).

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beruht auf den im Akt einliegenden diesbezüglichen Bescheiden.

Die Feststellung zum Verbleib von Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz beruht auf seinen gleichbleibenden, konsistenten Angaben. So zählt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.11.2016 seine Onkel und Tanten detailliert auf (AS 89) und gibt auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.12.2018 – wo er Onkel und Tanten auch namentlich aufzählt – noch an, diese seien weiterhin in Baghlan aufhältig, sowie, dass er zu diesen nie direkten Kontakt gehabt habe (AS 417). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt der Beschwerdeführer an, seine Onkeln und Tanten seien noch immer in Afghanistan und habe er keinen Kontakt zu diesen (OZ 19, S. 3).

Zur Ausreise der Eltern nach Pakistan gibt der Beschwerdeführer erstmals in der niederschriftlichen 18.12.2018 an, beim letzten Kontakt hätte die Familie ihn in Kenntnis gesetzt, dass sie nach Pakistan aufbrechen würde (AS 416) und schildert lebensnah und detailliert, warum er seither noch nicht erfahren hat, ob die Familie tatsächlich nach Pakistan umgezogen ist und insbesondere wie er den Kontakt wiederaufzunehmen gedenkt (AS 417). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2020 bestätigte der Beschwerdeführer schließlich, Eltern und Geschwister seien nach Pakistan gezogen (OZ 19, S. 3).

Zu seinen Aktivität Aktivitäten im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt (AS 421 ff.). Die Untersuchungshaft von 17.11.2018 bis 28.11.2018 geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2018, 144 Hv 127/18d, hervor (AS 407). Die Feststellung zu Untersuchungs- und Strafhaft von 19.01.2019 bis 19.07.2019 geht aus der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt der Justizanstalt XXXX hervor (OZ 2), die Haftentlassung ist im im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug vermerkt. Dass er Beschwerdeführer nach Haftentlassung nach XXXX umgezogen ist, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2019 angegeben (OZ 19, S. 3) und wird dies auch vom im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt.

2.2.    Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation. von September 2020 sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien), alle vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 01.10.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebracht.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und deren jüngster Entwicklung in der Provinz Baghlan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 2. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.2. Baghlan, dem EASO COI Report Afghanistan, Securitiy situation von September 2020 (Kapitel 2.4 Baghlan, S. 79 ff., insbesondere Unterkapitel 2.4.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 82 ff.), sowie der EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Baghlan, S. 91-92).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 2. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.1. Kabul, den UNHCR-Richtlinien und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.1 Kabul city, S. 55 ff. So berichten Länderinformationsblatt und UNHCR-Richtlinien von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul sowie von einer Zunahme der zivilen Opfer. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffs zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Insbesondere ergibt sich aus dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von September 2020 auch keine Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh und Mazar-e Sharif basieren auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 3.5. Balkh, S. 90 ff., insbesondere Unterkapitel 2.5.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 92 ff, der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Balkh, S. 92-93, sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel 2. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.5. Balkh.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Herat beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 2. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.13. Herat, dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.13 Herat, S. 148, insbesondere Kapitel 2.13.3 Recent security trends and impact on the civilian population, S. 151 ff., sowie der EASO Country Guidance, EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15 (c) QU, Abschnitt Herat, S. 99-100.

Die Feststellungen zur Wirtschaftslage in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 20. Grundversorgung und dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020.

Der negative Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Wirtschaft geht aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere Information vom 21.07.2020 hervor und wird auch vom EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020 – vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Ladung vom 01.10.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebracht – bestätigt. Dieser berichtet etwa, dass für das Jahr 2020 ein Rückgang des BIP von 5,5 bis 7,4 % erwartet wird (Kapitel 2.1.1 Economic growth, S. 23), von einem Anstieg der Arbeitslosenrate für das Jahr 2020 (Kapitel 2.2.1. Unemployment, S. 28), von insgesamt negativen Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf Arbeitsmarkt, Geschäftsaktivitäten, Armutsrate, etc. (etwa Kapitel 2.2.2 Employment opportunities and working conditions, S. 29-30; Kapitel 2.3.1. General trends, S. 36), einem verringerten Zugang zu Einkommen für arme städtische Haushalte, insbesondere für Tagelöhner (Kapitel 2.3.2. Urban poverty, S. 37) und einem Anstieg der Lebensmittelpreise (Kapitel 2.4.1. General situation, S. 39).

Im Hinblick auf aktuelle Maßnahmen zu Pandemiebekämpfung geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, die „landesweite Abriegelung“ sei zuletzt am 06.06.2020 um drei Monate verlängert worden, ebenso die Schließung der Schulen (Information vom 21.07.2020). Informationen zu einer darüberhinausgehenden Verlängerung waren allerdings nicht auffindbar.

Die Feststelllungen zur COVID-19-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, insbesondere Information vom 21.07.2020. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung beruhen ebenso auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 21. Medizinische Versorgung, sowie auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von August 2020, Kapitel 2.6 Health care, S. 45 ff.).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des Aberkennungsbescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, gemäß „§ 9 Abs. 1 Z. 1 iVm Absatz 2 Ziffer 2 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen“ und verweist weiter darauf, dass in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt worden sei, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend [sind]“ (AS 506). Warum sich die belangte Behörde auch auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bezieht, geht aus ihrer Begründung zwar nicht hervor, klar wird jedoch auch in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung, dass sie vom nicht mehr Vorliegen der Voraussetzungen ausgeht und sich also auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt.

3.1.1.  Zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).

In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen durch ihre Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 04.01.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.01.2020 erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Aberkennungsbescheid im Hinblick auf die von ihr angenommene Sachverhaltsänderung aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, weil sich die subjektive Lage geändert habe. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und habe aufgrund seines Auftretens vor der Behörde und seiner gesetzten Handlungen (Straffälligkeit) sehr selbstständig agiert und erwachsen gewirkt (AS 500).

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Verlängerung 17 und damit minderjährig und im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 18 Jahre alt und damit volljährig war und mittlerweile 19 Jahre alt ist.

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegeben Situation gelegen sein können, darstellen. Bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, kann das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449).

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in der eben zitierten Rechtsprechung damit nicht auf das „formale“ Kriterium der Volljährigkeit ab, sondern darauf, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen wird. Einen derartigen Erfahrungsgewinn legt die belangte Behörde jedoch mit dem Hinweis auf eine begangene Straftat und ein ohne weitere Begründung angenommenes selbstständiges Agieren und erwachsen Wirken nicht nachvollziehbar dar.

Weiter geht weder aus dem Zuerkennungsbescheid, noch aus dem Verlängerungsbescheid hervor, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. dafür, dass das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bejaht wurde, ausschlaggebend war. So führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuerkennungsbescheid lediglich an, die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei instabil, weswegen eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne und bezieht das Vorhandensein sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in ihre Entscheidung ein.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf ein lediglich um zwei Jahre fortgeschrittenes Lebensalter und der damit einhergehenden Erreichung der Volljährigkeit für sich betrachtet nicht von einer maßgeblichen Änderung der Umstände aus (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).

Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ist eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich und ist auch dem angefochtenen Aberkennungsbescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer diesbezüglichen Sachverhaltsänderung ausgeht. So ist weder in der Herkunftsprovinz, noch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine Verbesserung der Sicherheitslage ersichtlich und hat sich die Wirtschafts- und Versorgungslage zuletzt in Folge der COVID-19-Pandemie verschlechtert.

Mangels hinzutreten neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Verlängerungsbescheides vom 04.01.2018 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

3.1.2.  Zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (Zuletzt VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 – den auch die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung anführt, wenngleich sie auf die Bestimmung inhaltlich nicht weiter eingeht – hat eine Aberkennung, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes iSd § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist, oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (VfGH 13.12.2011, U 1907/19).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass besonders qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) als besonders qualifizierte strafrechtlichen Verstöße in Betracht kommen sowie, dass an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei ihm jeweils Drogenhandel zur Last gelegt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass die Verurteilung gegenständlich lediglich nach § 27 SMG erfolgte und damit noch nicht von einer besonders qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann.

Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Relevanz des Anliegens des JGG, die Folgen einer Verurteilung jugendlicher Straftäter – im Vergleich zum Strafrecht für Erwachsene – zu beschränken, auch im Rahmen des Asylverfahrens bereits anerkannt (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Zur Teleologie des Jugendstrafrechts lässt sich etwa dem Bericht des Justizausschusses zur Novelle des JGG (BGBl. I Nr. 19/2001; AB 404 Blg NR 21. GP 1) entnehmen, dass Jugendkriminalität überwiegend kein Anzeichen für den Beginn einer kriminellen Karriere darstelle. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden Taten als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener iSd JGG begangen und konzentrieren sich diese zudem auf einen viermonatigen Zeitraum von Oktober 2018 bis Jänner 2019. Seit seiner Haftentlassung im Juli 2019 ist der Beschwerdeführer in eine andere Stadt umgezogen und sind auch keine weiteren Anzeigen aktenkundig.

Insgesamt erscheint damit die Annahme, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sowohl im Hinblick auf die Art und Schwere der Straftaten, als auch auf sein seitheriges Verhalten, nicht gerechtfertigt.

Hinweise auf das Vorliegen der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 sind dagegen nicht hervorgekommen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides war damit ersatzlos zu beheben.

3.2.    Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides

Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch Spruchpunkt II. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005), sowie die mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III., V. und VI.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

3.3.    Zum Verlängerungsantrag vom 24.10.2019

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2019 (OZ 10) einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt, den die Behörde „zum laufenden Beschwerdeverfahren“ an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts. Es hat bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, wobei als „Sache“ nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Fn 8) mit umfassenden Judikaturnachweisen).

Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ausgesprochenen Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch die Abweisung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Gegenständlich wurde der Verlängerungsantrag jedoch erst nach (nicht rechtskräftiger) Entziehung der bist zum 12.01.2020 befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt, wurde daher nicht von Spruchpunkt II. des angefochtenen Verlängerungsbescheides erledigt und ist damit auch nicht Sache im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abzusprechen, wobei die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Erkenntnisses zu beachten sein wird.

Gemäß § 8 Abs. 4 letzter AsylG 2005 besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Verlängerungsantrag am 24.10.2019, damit vor Ablauf seiner (nicht rechtskräftig entzogenen) bis 12.01.2020 befristeten Aufenthaltsberechtigung und damit fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gestellt.

Damit verfügt der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über seinen offenen Verlängerungsantrag vom 24.10.2019 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 weiterhin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

4.       Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, die unter 3. zitiert wird. Die unter 3.3. im Übrigen dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts stellt im Übrigen keine das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Erwägungen, sondern eine bloße Hilfestellung für das fortzusetzende Verfahren dar („obiter dictum“), hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich verneint (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Jugendstraftat Pandemie Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verschlechterung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2214658.1.00

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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