TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W281 2234776-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W281 2234776-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom 27.08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wegen Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

Variante kein Antrag auf Ausfertigung von mindestens einer Partei gestellt:

         ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2234776.1.00

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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