TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W281 2234232-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55

Spruch

W281 2234232-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wegen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wegen der Rückkehrentscheidung wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II. und III. und IV. eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

         ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2234232.1.01

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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