Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W281 2234232-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 17.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wegen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wegen der Rückkehrentscheidung wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II. und III. und IV. eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2234232.1.01Im RIS seit
23.12.2020Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020