TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/12 W279 2233226-5

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Entscheidungsdatum

12.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch

W279 2233226-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden so oder kurz: BFA) über XXXX (in der Folge: Beschwerdefürhrer oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat an und sprach aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

1.2. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wurde der oben näher bezeichnete Bescheid am XXXX .03.2020 gegen den BF in Vollzug gesetzt. Die Schubhaft wird im AHZ XXXX vollzogen.

1.3. Am 21.09.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ. G303 2233226-3/5Z ein Schubhaftüberprüfungsverfahren durchgeführt.

1.4. Am 13.10.2020 brachte das BFA den Bezug habenden Akt wiederholt zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.

1.5. Mit gerichtlicher Verfahrensanordnung vom 14.10.2020 wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung ließ er ungenützt verstreichen.

1.6. Mit Erkenntnis G305 2233226-4 vom 19.10.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

1.7. Das BFA initiiert mit gegenständlicher Aktenvorlage eine erneute gerichtliche Überprüfung nach §22a Abs. 4 BFA-VG und führt in der Vorlage aus, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt und ein Heimflug für den BF für Dezember 2020 avisiert ist.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Nach seinen Angaben ist er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und spricht tschetschenisch und russisch. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.

Er hat zwar im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige; sonstige Bindungen privater Natur liegen nicht vor.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Bundesgebiet ging er keiner dauerhaft angelegten legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Arbeitslehre brach er bereits nach kurzer Zeit wieder ab.

Er verfügt über keinerlei eigene Mittel zur Existenzsicherung.

Der BF ist gesund und haftfähig und sind seit der letzten vom 19.10.2020 sind keine Umstände hervorgekommen, die an seiner Haftfähigkeit Zweifel übrigließen.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2019, Zl. 760586209/171057768, wurde ihm der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Am 06.04.2019 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Demnach ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Mit Bescheid vom 26.02.2019, Zl. 760586209/171057768, widerrief das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise und erwuchs dieser am 14.03.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.

1.4. Am 13.10.2014 wurde der BF wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.

Am 06.02.2015 wurde er wegen Nötigung, Raubes, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung neuerlich zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt.

Am 03.02.2016 wurde er wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 12.05.2018 wurde er wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

Am 12.04.2019 wurde er erneut wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Nach Aufenthalt in einer Justizanstalt bis März 2020, war der BF in mehreren Polizeianhaltezentren untergebracht und befindet sich derzeit im PAZ XXXX .

1.5. Noch im Stande der Strafhaft hatte sich die belangte Behörde um ein Heimreisezertifikat (in der Folge kurz: HRZ) für den BF gekümmert. Demnach beantragte sie am 03.06.2019 bei der Botschaft der Russischen Föderation ein HRZ; am 10.09.2019 stimmte die Botschaft der Russischen Föderation der Ausstellung eines HRZ zu. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand, beantragte das BFA kurz vor seiner am 23.03.2020 erfolgten Haftentlassung neuerlich ein HRZ. Die HRZ-Abteilung der belangten Behörde steht in laufendem Kontakt zur Botschaft der Russischen Föderation.

Aus einer der HRZ-Abteilung der belangten Behörde übermittelten Note der Botschaft der Russischen Föderation geht hervor, dass auch eine Zustimmung für die Zurücknahme des BF dabei ist und ist eine Abschiebung des BF mittels Charterfluges nach Russland für 12/2020 geplant.

Abgesehen davon sind Einzelrückführungen jederzeit möglich. Um die Möglichkeit einer Einzelrückführung hat sich der BF allerdings bisher nicht gekümmert [VH-Niederschrift vom 21.09.2020, S. 3].

Es besteht die konkrete Aussicht, die Verbringung des BF in den Herkunftsstaat - ungeachtet der laufenden CoVID-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen im Flugverkehr - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können [VH-Niederschrift vom 21.09.2020, S. 3].

1.6. Am 14.04.2020 trat der BF in Hungerstreik und beendete diesen am 17.04.2020. Im Stande der Schubhaft fiel er am 11.06.2020 erneut wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens (Schmuggelversuch mittels Schnur aus dem Fenster zur Straße, Handyschmuggel) auf. Bei einem Zellenfilz am 22.07.2020 wurden beim BF gleich über mehrere Mobiltelefone (insgesamt wurden ihm drei Mobiltelefone zugeordnet) ausfindig gemacht. Als er am 16.08.2020 ins AHZ XXXX überstellt wurde, fiel er durch eine neuerliche Ordnungswidrigkeit auf; bei der Aufnahmeuntersuchung wurden ein Mobiltelefon und ein Ladekabel am Körper des BF aufgefunden.

1.7. Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis 21.09.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Fortsetzung der seit dem 23.03.2020 andauernden Schubhaft weiterhin als notwendig und die Anhaltung in Schubhaft wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf seine persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat das BFA zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr und einen akuten Sicherungsbedarf angenommen. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2020 festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass sich daran etwas geändert hätte.

Abgesehen davon hat der BF im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, denenzufolge die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt. Eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ liegt bereits vor. Ein Heimflug ist für Dezember 2020 geplant. Jedenfalls ist mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten zu rechnen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstehen könnten, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen.

Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen geltend gemacht, doch kann angesichts seines Gesamtverhaltens keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er (in Freiheit) an seiner Abschiebung nicht mitwirken wird; es ist jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit auszugehen und einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2233226.5.00

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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