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19/20 AmtssitzabkommenNorm
B-VG Art50 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der OPEC mangels Mitanfechtung der Bestimmungen betreffend die – ohne Einwilligung der OPEC fehlende – Möglichkeit der wirksamen Zustellung von Klagen und sonstigen SchriftstückenRechtssatz
Art5 Abs1 Amtssitzabkommen bestimmt, dass der Amtssitzbereich der OPEC unverletzlich ist und kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitzbereich betreten darf, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Art5 Abs2 Amtssitzabkommen besagt zudem, dass gerichtliche Vollzugshandlungen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden dürfen. Auch diese nicht angefochtenen Bestimmungen schließen die Möglichkeit der wirksamen Zustellung von Klagen und sonstigen Schriftstücken ordentlicher Gerichte an die OPEC ohne deren Einwilligung und damit die Rechtsverfolgung im Anlassverfahren selbst bei allfällig festgestellter Unanwendbarkeit des Art9 Amtssitzabkommen aus, zumal die Zustellung einen Akt der Hoheitsverwaltung darstellt. Der Anfechtungsumfang wurde daher zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Staatsverträge, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:SV1.2019Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020