TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/16 VGW-151/090/14603/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs6
NAG 2005 §64 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Chmielewski über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1988, StA: Republik Korea) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24. Oktober 2019, Zl. …, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Juli 2019 bei der Österreichischen Botschaft in Seoul einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 NAG.

2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24. Oktober 2019, Zl. … wurde ihr Antrag abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über ihren gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt habe. So entsprächen die im Zuge der Antragstellung auf einem Konto nachgewiesenen Ersparnisse in Höhe von 10.308,60 Euro nicht dem Richtsatz nach dem ASVG. Auch sei die Herkunft dieser Geldmittel nicht nachgewiesen. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK „einer anderen als der beabsichtigten Vorgehensweise bedürfen“.

3. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde mit welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihre Eltern geschieden seien und ihr in Südkorea lebender Onkel die Rolle eines Vaters übernahm, nachdem sie mit ihrer Familie von Österreich nach Südkorea zog. Dieser unterstütze sie seit ihrer Jugendzeit finanziell. Dazu legte sie einen Einkommensnachweis und eine Arbeitsbestätigung ihres Onkels, von Oktober bzw. November 2019, vor.

4. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt, eingelangt am 13. November 2019, zur Entscheidung vor.

5. Am 16. Jänner 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an der die belangte Behörde nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts befragt. Sie legte mehrere Unterlagen („CERTIFICATE OF FAMILY RELATIONS, Reisepasskopie, Studienbestätigung an der Universität Wien betreffend das Wintersemester 2019“) vor, welche als Beilagen ./A bis ./C zum Akt genommen wurden.

Von der Beschwerdeführerin wurden per E-Mail-Eingabe am 22. Jänner 2020 folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

?    ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende gemäß § 16 Abs. 2 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse

?    Kontoauszüge vom 19. Jänner 2020 zu einem auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der … Bank

?    ein Auszug der südkoreanischen C. Bank vom 21. Jänner 2020 mit einem umgerechneten Guthaben in der Höhe von 17.197,53 Euro, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin

?    ein Sprachzertifikat des Goethe Institut vom 19. Juli 2019, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 eine Deutschprüfung auf Sprachniveau C1 absolviert hat.

?    ein Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass das Mietverhältnis am 15. November 2019 beginnt und am 1. Jänner 2022 endet. Als Miete sind 490 Euro vereinbart.

6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2020 vorzulegen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 legte sie diese vor.

Feststellungen:

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und stellte am 12. Juli 2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Seoul einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student.

Sie ist in Österreich geboren und lebte bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Österreich. In dieser Zeit wurde sie durch das Leben und die Kultur in Österreich geprägt. Danach zog sie mit ihren Eltern in die Republik Korea. Im Alter von 16 Jahren kehrte sie alleine nach Österreich zurück, weil sie Schwierigkeiten hatte, sich in die koreanische Gesellschaft einzuleben. Insbesondere hatte sie in der Schule Probleme mit der koreanischen Sprache. Da sie ohne ihre Familie in Österreich leben musste, entschied sie sich nach einigen Monaten in die Republik Korea zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin hat aus der Zeit ihres Aufwachsens in Österreich Freunde, wobei viele von ihnen derzeit im Ausland leben. Auch bestehen Freundschaften zu in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgern koreanischer Herkunft.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind in einem derart hohen Ausmaß ausgeprägt, dass ein Unterschied zwischen ihr und Menschen, die ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben fast nicht wahrnehmbar ist.

Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien im Studiengang „…“ als ordentliche Studierende inskribiert.

Seit dem 21. Jänner 2020 ist sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert.

Sie verfügt über ein Konto bei der C. Bank mit einem Guthaben in Höhe von umgerechnet knapp 17.200 Euro.

Am 21. August 2019 reiste sie in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im November 2019, durchgehend in Österreich auf.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Unterhaltsmitteln, der Krankenversicherung und dem in Österreich durch die Beschwerdeführerin betriebenen Studium beruhen auf den von ihr im Verfahren vorgelegten Urkunden. Im gesamten Verfahren ergab sich kein Anhaltspunkt, welcher darauf hindeuten würde, dass die Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin aus illegalen Quellen stammen könnten. Hingegen ist aufgrund der vorgelegten Erwerbstätigkeits- und Einkommensbestätigungen ihres Onkels, sein Jahreseinkommen macht zum Entscheidungszeitpunkt etwas über 87.000 Euro aus, glaubhaft, dass die Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin auf dem Konto der südkoreanischen Bank auch mit Unterstützung des Onkels aufgebracht worden sind.

Die Feststellungen zur Antragstellung in Seoul ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21. August 2019 ergeben sich aus dem durch sie in der Verhandlung vorgelegten Reisepass.

Die Feststellung zur Geburt der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der von ihr im Zuge der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Seoul vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-D. vom 13. Dezember 1988. In dieser scheint Wien als Geburtsort auf.

Im Rahmen der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich geboren ist und bis zu ihrem 14. Lebensjahr ohne Kontakt zu anderen Koreanern, von ihren Eltern abgesehen, in Österreich gelebt hat. Dabei sei sie durch das Leben und die Kultur in Österreich „geprägt“ worden. Sie habe in dieser Zeit viele Freundschaften geknüpft. Mit einer dieser Freundinnen bestehe weiterhin Kontakt. Auch habe sie Freundschaften mit in Österreich lebenden österreichischen Staatsbürgern koreanischer Herkunft. Die übrigen Freunde aus der Zeit bis zum 14. Lebensjahr, würden zu einem großen Teil derzeit nicht in Österreich wohnen.

Erst danach sei sie mit ihren Eltern, welche in deren Anfangsjahren in Österreich Musik studiert hätten, in die Republik Korea zurückgegangen. Es sei ihr aufgrund der durch das Leben und die Kultur in Österreich erfolgten Prägung und sprachlicher Schwierigkeiten in der Schule schwer gefallen, sich dort einzuleben. Deshalb sei sie im Alter von 16 Jahren alleine nach Österreich zurückgekehrt und habe ein Gymnasium in Österreich besucht. Da sie ohne ihre Familie in Österreich leben habe müssen, sei sie nach einigen Monaten wieder in die Republik Korea zurückgekehrt. Seitdem sei sie im Urlaub zweimal in Österreich gewesen.

Sie gab an, dass ihr Südkorea zwar wichtig sei, weil dort ihre Familie lebe. In Österreich fühle sie sich dennoch auch heute noch wohler, weil sie hier aufgewachsen und geprägt worden sei.

Vor dem Hintergrund der vorgelegten Geburtsurkunde und der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihr Wortschatz und ihre Aussprache unterscheiden sich weitestgehend nicht von Menschen, die ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben, sind die eben dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft. Darauf beruhen die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Österreich lebte und danach im 16. Lebensjahr für einige Monate nach Österreich zurückkehrte.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.

Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5.

Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6.

Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8.

Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9.

Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10.

Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2.

ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4.

ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5.

ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6.

ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7.

ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

Im konkreten Fall bedeutet dies folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien im Studiengang „…“ als ordentlichen Studierende inskribiert und erfüllt daher die besondere Voraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG.

Sie verfügt über Ersparnisse in der Höhe von knapp 17.200 Euro. Diese befinden sich auf einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der südkoreanischen „C. Bank“.

Soweit die belangte Behörde den abweisenden Bescheid damit begründet, dass die Herkunft dieser Geldmittel nicht nachgewiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei Zweifeln an der Herkunft des Vermögens - die das Verwaltungsgericht Wien, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, im konkreten Fall nicht hat - dieser Umstand alleine nicht ausreichend wäre, um diesem Betrag die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (siehe dazu etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; 18.10.2012, 2011/23/0129).

Die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden Unterhaltsmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG betragen 966,65 Euro pro Monat. Unter Berücksichtigung der Mietkosten in der Höhe von 490 Euro - und des von diesen abzuziehenden Betrages der freien Station in Höhe von 299,95 Euro – sowie der Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 61,43 Euro benötigt die Beschwerdeführerin monatlich 1218,13 Euro an Unterhaltsmitteln. Jährlich sind dies 14.617,56 Euro. Der von ihr vorgelegte Kontoauszug der C. Bank weist einen Betrag von 22.108.636 Won aus, was nach dem Umrechnungskurs zum Entscheidungszeitpunkt 16.370,49 Euro beträgt. Bereits aufgrund ihres Guthabens bei der C. Bank verfügt die Beschwerdeführerin über ausreichende Unterhaltsmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 21. Jänner 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.

Sie hat den verfahrensgegenständlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Seoul gestellt. Gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Republik Korea berechtigt, sich für 90 Tage in Österreich aufzuhalten, wobei an dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels und an der daraus abzuleitenden Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der Staatsangehörigen Koreas in Österreich nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen auch (kurzfristige) Unterbrechungen des inländischen Aufenthaltes nichts ändern können (siehe dazu VwGH 14.11.2019, Ro 2018/22/0016). Die Beschwerdeführerin befindet sich, mit einer kurzen Unterbrechung der Ausreise nach Kroatien am 20. November 2019 und Einreise nach Österreich am 22. November 2019, seit dem 21. August 2019 im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es liegt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts vor. § 11 Abs. 1 Z 5 NAG stellt in seinem Wortlaut jedoch darauf ab, dass eine solche Überschreitung im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 leg. cit. vorliegt. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Seoul gestellt hat, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters dem Wortlaut folgend nicht um eine Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 6 NAG, womit auch keine Überschreitung im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt und der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht erfüllt ist.

Doch selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertritt, dass es maßgeblich auf die Berechtigung zur Inlandsantragstellung ankommt, etwa weil die Beschwerdeführerin auch nach sichtvermerksfreier Einreise in das Bundesgebiet berechtigt gewesen wäre, einen Antrag im Inland zu stellen (§ 21 Abs. 2 Z 5 NAG), ist gemäß § 11 Abs. 3 NAG eine Interessenabwägung bei einem Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG 2005. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. E 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). Zwar knüpft § 21 Abs. 3 NAG 2005 die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist. Dieses Erfordernis kann allerdings nicht schlagend werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Zulässigkeit der "Inlandsantragstellung" noch kein Thema ist, weil die Fremde auf Grund ihres Visums jedenfalls noch zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Abwägung muss auch in einer derartigen Konstellation möglich sein. (Hier: Die belBeh brachte verfehlt den Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 zur Anwendung und hätte den Antrag der Fremden auch unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht ohne Weiteres abweisen dürfen.) (VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).

Dieser Rechtsprechung folgend ist im Sinne eines Größenschlusses die Befugnis der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Entscheidung im Inland abzuwarten. Im vorliegenden Fall kann daher ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1, 2. Satz NAG nicht, ohne Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK vorzunehmen, zur Abweisung des Antrags führen.

Bei dieser Interessenabwägung ist folgendes zu beachten:

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hielt sich durchgehend bis zu ihrem 14. Lebensjahr hier auf. Sie wuchs in Österreich auf, wurde von der österreichischen Kultur und dem Leben in Österreich geprägt und absolvierte den größten Teil ihrer Schulausbildung im Bundesgebiet. Somit erlebte die Beschwerdeführerin den größten Teil ihrer Sozialisation im Rahmen der österreichischen Kultur. Sie knüpfte Freundschaften in Österreich und Österreich war vom Beginn ihres Lebens an ihre Heimat. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin in ihrem 16. Lebensjahr noch einmal für einige Monate nach Österreich zurückkehrte, weil sie Schwierigkeiten hatte sich in die koreanische Gesellschaft einzuleben. In einer solchen Konstellation erscheint es fast überflüssig, ihre sich von anderen Menschen, die ihr ganzes Leben in Österreich verbracht haben, nicht zu unterscheidenden deutschen Sprachkenntnisse zu erwähnen. Nicht überflüssig zu erwähnen ist es jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin der deutschen Sprache (in ihrer österreichischen Ausprägung) in einem Ausmaß zu bedienen in der Lage ist, als ob sie Österreich nie verlassen hätte. Es besteht somit auch im Entscheidungszeitpunkt eine sehr tiefgehende Verwurzelung mit der österreichischen Gesellschaft und Kultur.

Mit der Republik Korea verbindet die Beschwerdeführerin demgegenüber in erster Linie ihre Familie, die Sprache und ihr nunmehr langjähriger Aufenthalt. Ihre Verwurzelung in der österreichischen Kultur und Gesellschaft sind dennoch auch weiterhin stärker ausgeprägt.

Angesichts der ungebrochen starken Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer starken emotionalen Verbindung zur Gesellschaft und Kultur, überwiegen ihre Interessen an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Dies umso mehr, weil sie die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ihr lediglich ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1, 2. Satz NAG und allenfalls § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorzuwerfen ist. In einer solchen Konstellation würde es zu einer unbilligen Härte führen, den Antrag der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der eben aufgezählten Verstöße abzuweisen und sie damit zu zwingen, die Reise nach Südkorea anzutreten, um von dort wieder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Student gemäß § 64 Abs. 1 NAG zu stellen. Dies muss in der derzeitigen ausnahmsweisen Situation umso mehr gelten, weil für die Republik Korea eine partielle Reisewarnung des BMEIA vom 13. März 2020 besteht: „Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) für das ganze Land! Vor allen Reisen wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt!“

(https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-rep/, abgerufen am 13. März 2020).

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt hierbei nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, jedoch überwiegen angesichts der obigen Erwägungen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien orientierte sich insbesondere im Zusammenhang mit § 21 NAG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung - Student; Einkünfte; Krankenversicherungsschutz, Erstantrag, Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.090.14603.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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