Entscheidungsdatum
27.11.2020Index
3400 AbgabenordnungNorm
TAbgG §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand BB, Adresse 2, ****Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Abgabengesetz 2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 01.01.2012 -31.12.2018
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie vermieten als CC GesbR gemeinsam mit Herrn DD, in Adresse 1, **** Scheffau seit 2012 zwei Ferienwohnungen sowie zwei Privatzimmer. Damit sind Sie gemäß § 2 Abs. 1 des Tourismusgesetzes Pflichtmitglied des Tourismusverbandes X (Verbandsnummer ****, Ortsklasse A). Gemäß § 30 Abs 1 des Tourismusgesetzes haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge zu entrichten.
An die Tiroler Landesregierung wurden für das vorgenannte Unternehmen seitens des Finanzamtes Y/Schwaz für die Jahre 2012 bis 2017 am 21.11.2018 erstmalig Umsatzsteuerbescheide (Vermietung von Ferienwohnungen bzw Privatzimmern) übermittelt. Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wurde der Tiroler Landesregierung nicht angezeigt und somit wurden 2012 bis 2018 auch keine Pflichtbeiträge vorgeschrieben.
Sie haben dadurch als Abgabepflichtiger jedenfalls fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tiroler Abgabengesetzes bewirkt.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 Tiroler Abgabengesetz iVm § 30 Tourismusgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 7 Abs 2 und § 8 des Tiroler Abgabengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass (der im Verfahren LVwG-*** Beschuldigte) DD und die Beschwerdeführerin verheiratet und seit dem Jahr 2000 als Landwirte in Z tätig seien. Im Jahr 2012 hätten die Beschwerdeführer begonnen, Privatzimmer zu vermieten. Die damit verbundene Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ausgeübt, ihr Gatte habe sich um die Landwirtschaft gekümmert.
Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass alle ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hof der land- und forstwirtschaftlichen von der Vollpauschalierung gemäß § 17 Einkommenssteuergesetz iVm § 2 LuF-PauschVO umfasst seien, weshalb von der Beschwerdeführerin von Anfang an die Umsätze aus der Privatzimmervermietung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet worden seien. Weitere Meldungen seien durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt, zumal sie davon ausgegangen sei, dass die Privatzimmervermietung unter ihren landwirtschaftlichen Betrieb falle und sie daher ihren Meldepflichten bereits ausreichend nachgekommen sei.
Erstmals bei dem steuerrechtlichen Beratungsgespräch sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Einkünfte aus Vermietung gesondert zu ermitteln und in der Steuererklärung zu veranlagen seien. Um den Rechtsirrtum zu sanieren, habe sie sofort im Rahmen einer Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017 an die zuständige Abgabenbehörde abgegeben, die dazu gehörigen Umsatzsteuerbescheide seien am 26.11.2018 erlassen worden und seien diese gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz automatisch an das Amt der Tiroler Landesregierung zur Berechnung des Pflichtbeitrages weitergeleitet worden. Nachdem das Amt der Tiroler Landesregierung für die jeweiligen Jahre die Erklärungen übermittelt habe, seien diese fristgerecht ausgefüllt und an die Behörde retourniert worden und sei es insgesamt zu einer Nachzahlung an Pflichtbeiträgen gekommen wie folgt:
Für das Jahr 2012: € 632,40
Für das Jahr 2013: € 646,90
Für das Jahr 2014: € 670,20
Für das Jahr 2015: € 785,00
Für das Jahr 2016: € 749,90
Für das Jahr 2017: € 846,80
Gesamt € 4.331,20
Weiters wurde ausgeführt, dass § 37 Tiroler Tourismusgesetz die Anzeigepflicht der Pflichtmitglieder regle, so in Abs 4, dass die Pflichtmitglieder binnen einem Monat der Landesregierung die Einstellung der Erwerbstätigkeit mitzuteilen haben. Hingegen bestehe nach § 37 Tiroler Tourismusgesetz keine Anzeigepflicht hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Lediglich über Aufforderung seien die Pflichtmitglieder verpflichtet, alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen bedeutsam seien, der Landesregierung bekanntzugeben. Der diesbezüglichen Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nachgekommen.
Zudem sei im Tiroler Tourismusgesetz explizit geregelt, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden durch Übermittlung einer Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung mitgeteilt werde. Die Anzeigepflicht erfolge daher durch die amtswegig vorgesehene Mitteilung durch das Finanzamt. Eine subsidiäre Anwendung der BAO, wie von der belangten Behörde vorgenommen, sei verfehlt und widerspreche dem Tiroler Tourismusgesetz, dies insbesondere entsprechend dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“.
Sofern seitens der Behörde dennoch ein Fehlverhalten gesehen werden möchte, würde dieses aber weder als Verschulden noch als Fahrlässigkeit anzusehen sein. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, sämtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflichten erfüllt zu haben, da sie auch der Aufforderung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Bekanntgabe der Höhe ihrer Beiträge zeitnah nachgekommen sei. Zudem sei zwischenzeitlich Strafbefreiung eingetreten, zumal die Abgabe der Selbstanzeige für die Jahre 2012 bis 2017 auch betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz als Selbstanzeige im Sinne des § 254 iVm § 29 Finanzstrafgesetz zu werten sei. Zumal der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen auch das Amt der Tiroler Landesregierung automatisch eine Durchschrift der Umsatzsteuerbescheide erhalten werde, habe eine weitere Mitteilung unterbleiben können. Die offenen Beträge seien nach Bekanntgabe der Umsätze durch die Beschwerdeführerin umgehend bestätigt worden, sodass insgesamt sämtliche Voraussetzungen für eine Strafbefreiung erfüllt seien.
Hinsichtlich der Strafbemessung sei zudem unzulässiger Weise auch der für das Jahr 2018 ausgestellte vorläufige Bescheid in Höhe von Euro 846,80 berücksichtigt worden. Weiters sei als mildernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet habe und lediglich eine einmalige Nichtanzeige vorliege. Aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus massive Umsatzrückgänge, die Beschwerdeführerin sei auf die Einkünfte aus ihrer Privatzimmervermietung angewiesen, weshalb beantragt wurde, die Strafe entsprechend zu reduzieren. Weiters sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass sämtliche Pflichtbeiträge zwischenzeitlich zur Gänze bezahlt worden seien. Es sei sohin eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 gegeben.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben, in eventu die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren, in eventu im Sinne des § 45 VStG das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung zu beenden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Am 29.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung wurde der Akt 2020/36/0704 verhandelt und auch der dortige Beschwerdeführer einvernommen.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2001, Landwirtin in Adresse 1, **** Z. Bereits seit der Übernahme des Hofes durch ihren Ehegatten DD im Jahr 2000 wurden zwei Privatzimmer durch ihren Ehegatten, DD, vermietet, welcher die Vermietung wiederum von seinen Eltern übernommen hat. Seit ca 2001 erfolgte die Vermietung der Privatzimmer durch die Beschwerdeführerin und ihren Gatten gemeinsam. Ca seit dem Jahr 2008 werden zusätzlich drei Ferienwohnungen vermietet, insgesamt maximal 19 Betten. DD kümmerte sich hauptsächlich um die Landwirtschaft, AA um die Zimmer- und Ferienwohnungsvermietung.
Die entsprechenden Umsätze wurden lediglich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet, ebenso wurden die Nächtigungen dem Tourismusverband X gemeldet und die Nächtigungsabgaben bezahlt, wobei gegenüber dem Tourismusverband X die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Ferienwohnung und einem Doppelzimmer als Vermieterin aufscheint, hinsichtlich der weiteren Ferienwohnungen und eines Doppelzimmers DD. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden keine durchgeführt, die Veranlagung der Erlöse erfolgte lediglich im Rahmen der Vollpauschalierung iSd § 17 EStG iVm § 2 LuF-Pausch-VO.
Die Umsätze aus der Privatzimmer- und Ferienwohnungvermietung seit dem Jahr 2012 beliefen sich auf nachstehende Beträge:
Kalenderjahr
Umsatz Privatzimmervermietung
in Euro
Umsatz Ferienwohnungsvermietung
in Euro
2012
13.040,09
33.101,27
2013
14.359,55
32.858,18
2014
8.504,55
40.407,73
2015
16.287,18
41.005,00
2016
15.783,64
28.943,63
2017
19.856,36
41.946,19
(Erklärungen an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus vom 14.01.2019).
Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2018 erstatteten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte DD für sich sowie die CC GesbR Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz betreffend die Einkommenssteuer 2012 bis 2017, die Umsatzsteuer 2012 bis 2017 und wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis September 2018 an das Finanzamt nachgeholt (Selbstanzeige vom 13.11.2018).
Nach erfolgter Selbstanzeige wurden die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017 betreffend die CC GesbR erlassen und am 16.12.2018 an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus weitergeleitet.
Über Aufforderung der Abgabenbehörde vom 04.01.2019 wurden sodann die Erklärungen gemäß § 37 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2012 bis 2017 abgegeben und in der Folge die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2012 bis 2018 jeweils mit Bescheid vom 16.01.2019 wie folgt vorgeschrieben:
Für das Jahr 2012: € 632,40
Für das Jahr 2013: € 646,90
Für das Jahr 2014: € 670,20
Für das Jahr 2015: € 785,00
Für das Jahr 2016: € 749,90
Für das Jahr 2017: € 846,80
für das Jahr 2018 vorläufig € 846,80
(Bescheide der Tiroler Landesregierung für die Jahre 2012 bis 2018 jeweils vom 16.01.2019).
Eine Selbstanzeige an die Abgabenbehörde erfolgte nicht, der Abgabenbehörde wurde lediglich eine Kopie der Selbstanzeige an das Finanzamt Innsbruck am 15.01.2019 gemeinsam mit den ausgefüllten Erklärungen vom 14.01.2019 übermittelt.
Sämtliche aushaftenden Abgabenbeträge sowie Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbeträge wurden in der Folge fristgerecht durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nachbezahlt.
Bereits seit dem Jahr 2000, in welchem DD den Hof von seinen Eltern übernommen hat, wurden ihm gegenüber seitens der Abgabenbehörde für die Vermietung von Ferienwohnungen im Rahmen der Kleinunternehmerpauschale der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz bescheidmäßig vorgeschrieben.
III. Beweiswürdigung:
Vorangeführte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und wurden sämtlichen weiteren Feststellungen anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt an sich auch nicht bestritten, die Einwendungen betrafen die Beurteilung rechtlicher Natur. Die entsprechenden Feststellungen konnten auf Grund des erörterten Sachverhaltes anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.10.2020 getroffen werden und sind die diesbezüglichen Feststellungen unstrittig.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 30. September 2009 über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TabgG), LGBl Nr 97/2009 idF LGBl Nr 150/2012 u LGBl Nr 32/2017 lauten wie folgt:
„§ 7Abgabenhinterziehung(1) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wenn
a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
c) auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 8Fahrlässige AbgabenverkürzungWer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des § 7 Abs. 2 bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 28/2007, LGBl Nr 150/2012 u LGBl Nr 15/2015 lauten wie folgt:
„§ 2Mitglieder(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
§ 30Beitragspflicht(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
[…]
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c) im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
§ 37Anzeigepflicht(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.
(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.
(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 9/2010, BGBl I Nr 14/2013, lauten wie folgt:
„§ 120
(1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.
(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen.
§ 120a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
§ 121.
Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.“
V. Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist die Abgabenverkürzung für den Zeitraum 2012 bis 2018, zumal im Zuge der an das Finanzamt erstatteten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG mitgeteilt wurde, dass die GesbR seit 01.01.2012 Umsätze aus Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen erzielte. (Spätestens) Mit diesem Zeitpunkt wurde die CC GesbR Pflichtmitglied des Tourismusverbandes X, zumal die GesbR Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, zumal sie einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt(e).
Als Pflichtmitglied war die CC GesbR daher zur Entrichtung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz mit Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmer- und Ferienwohnungvermietung verpflichtet.
Die Aufnahme der Tätigkeit als Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter hat die CC GesbR der Abgabenbehörde jedoch nicht gemeldet und erlangte die Abgabenbehörde auch nicht Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch Übermittlung von Umsatzsteuerbescheiden des zuständigen Finanzamtes, zumal seitens der GesbR auch gegenüber dem Finanzamt die Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermietung nicht gemeldet wurde.
Die Pflichtbeiträge für die Jahre 2012 bis 2018 an den Tourismusverband wurden daher mangels Kenntnis der pflichtbeitragsauslösenden Tätigkeit der GesbR von der Abgabenbehörde erst im Jänner 2019 jeweils für die Jahre 2012 bis 2018 vorgeschrieben.
Es gilt sohin zu überprüfen, inwieweit die GesbR bzw ihre Gesellschafter die ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene fahrlässige Abgabenverkürzung zu verantworten haben:
Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem Tiroler Abgabengesetz verlangt § 8 leg cit, dass der Abgabepflichtige eine Verletzung der Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht zu verantworten hat, weiters, dass die Verletzung fahrlässig bewirkt wurde und drittens, dass durch das Verhalten des Abgabepflichtigen eine Abgabenverkürzung eintritt.
V.1. Zur Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- bzw Wahrheitspflicht:
Auch wenn im Tiroler Tourismusgesetz nicht explizit geregelt ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz der Abgabenbehörde zu melden ist, so ist festzuhalten, dass gemäß § 38 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beträge die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, sohin die Bundesabgabenordnung (BAO).
Besteht keine spezielle Norm, so kommen – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - die generellen Normen der BAO zur Anwendung (vgl VwGH 22.10.1992, 92/16/0014; VwGH 24.06.2014, 2013/17/0507ua).
§ 120a BAO sieht vor, dass - abweichend zu § 120 BAO, welcher für Bundesabgaben gilt - die Abgabenpflichtigen der Abgabenbehörde betreffend Landes- und Gemeindeabgaben alle Umstände anzuzeigen haben, die ihre Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen. Ebenso ist der Wegfall von Voraussetzungen für ein Befreien von einer Abgabe anzuzeigen. Die Anzeigepflicht des § 120a BAO besteht (im Unterschied zur Offenlegungspflicht nach § 119 Abs 1 BAO) nicht nur „nach Maßgabe der Abgabenvorschriften“, sondern ganz allgemein, weshalb die Anzeigepflicht auch für das Tiroler Tourismusgesetz Anwendung findet. Die Frist für die Anzeigepflicht ist in § 121 BAO mit einem Monat festgesetzt.
Diese Bestimmung des § 120a BAO gilt daher unabhängig vom Umstand, dass die Abgabenbehörde grundsätzlich durch Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide durch das zuständige Finanzamt Kenntnis von der Ausübung der Tätigkeit eines Pflichtmitgliedes erlangt, zumal unabhängig von der entsprechenden Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt so auch sichergestellt werden kann, dass – zB durch entsprechende Maßnahmen gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz - die Beiträge ermittelt und vorgeschrieben werden können.
Die CC GesbR, deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin ist, wäre daher verpflichtet gewesen, die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermietung der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde binnen 1 Monat zu melden. Zumal dies unterlassen wurde, liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor.
V.2. Zum Verschuldensgrad:
Die belangte Behörde hat die fahrlässige Abgabenverkürzung und nicht die (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung vorgeworfen, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestehen keine Hinweise darauf, dass das Unterbleiben der Meldung der Aufnahme der Tätigkeit als Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter durch die GesbR vorsätzlich erfolgt ist, weshalb die Verletzung der Anzeigepflicht iSd § 120a BAO fahrlässig erfolgte.
V.3. Zur Abgabenverkürzung:
Zum Tatbestand der Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich – aber eben verspätet – zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt. Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgs-, und zwar ein Verletzungsdelikt (VwGH 16.11.1984, 82/17/0040; ua).
Dazu ist noch ergänzend auszuführen, dass bei einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung ein fortgesetztes Delikt ausgeschlossen ist (vgl VwGH 21.07.1995, 93/17/0130; VwGH 25.06.1998, 96/15/0167; VwGH 06.07.2006, 2004/15/0031; VwGH 24.06.2014, 2013/17/0507; ua).
Die strafbare Tätigkeit ist – sofern nicht auch die Aufrechterhaltung unter Strafe gestellt ist (was gegenständlichenfalls nicht der Fall ist) – spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten (VwGH 30.03.2006, 2004/15/0032).
Hiezu ist festzuhalten, dass gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe des im Bemessungszeitraum erzielten Nutzens (Umsatz) zu entrichten haben, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung mit Beginn des Vorschreibungszeitraumes bzw während eines Jahres mit Aufnahme der Tätigkeit bzw bei freiwilligen Mitglieder mit Aufnahme des Mitgliedes entsteht (Abs 3 leg cit). Bemessungsgrundlage ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht.
Der Pflichtbeitrag ist sohin grundsätzlich jährlich durch die Abgabenbehörde vorzuschreiben. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen strafbaren Handlungen hinsichtlich jeder Abgabenart eines bestimmten Veranlagungszeitraumes mit einem auf diesen Zeitraum bezogenen strafbestimmenden Wertbetrag, der dem zeitlich bestimmbaren Erfolg des Deliktes (Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) entspricht, zu bestrafen sind und nicht über mehrere Zeiträume (etwa Veranlagungsjahre) und für mehrere Abgabenarten zusammengefasst werden dürfen (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/16/0004).
Bereits in diesem Punkt entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den geforderten Voraussetzungen, zumal der Tatzeitraum mit „01.01.2012 bis 31.12.2018“, sohin für mehrere Veranlagungsjahre gemeinsam, angeführt ist und eine Gesamtstrafe verhängt wurde. Richtiger Weise wäre für jedes Jahr, sohin 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (jeweiliger Veranlagungszeitraum gemäß den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes) zu prüfen gewesen, inwieweit eine Abgabenverkürzung eingetreten ist, welche sodann gesondert pro Jahr zu bestrafen gewesen wäre.
V.4. Zur Selbstanzeige an das Finanzamt:
Gemäß § 254 Abs 1 FinStrG gilt § 29 FinStrG für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts sinngemäß.
Mit der FinStrG-Novelle2010 wurde § 29 Abs 1 FinStrG dahingehend geändert, dass nunmehr Selbstanzeigen bei einem sachlich zuständigen Finanz- oder Zollamt einzubringen sind. Da gemäß § 254 Abs 1 diese Bestimmung auch für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts anzuwenden ist, soll durch die Einfügung des Wortes „sinngema?ß“ klargestellt werden, dass Selbstanzeigen betreffend landesabgabenrechtliche Verfehlungen bei den sachlich zuständigen Landesabgabenbeho?rden einzubringen sind (1960 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen).
Festgestellter Maßen erfolgte keine Selbstanzeige gegenüber der Tiroler Landesregierung, weshalb dem Beschwerdeführer durch die Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt keine strafbefreiende Wirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zugutekommt.
V.5. Zum Zeitpunkt der Vollendung der fahrlässigen Abgabenverkürzung:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich beim vorgeworfenen Delikt der Abgabenverkürzung um ein Erfolgsdelikt, sodass die strafbare Tätigkeit mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen ist, wobei gemäß § 7 Abs 2 lit a) Tiroler Abgabengesetz, auf welchen § 8 leg cit verweist, die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden.
Es gilt sohin, jeweils jenen Zeitpunkt zu erörtern, zu welchem der Erfolg der Abgabenverkürzung konkret eingetreten ist:
Anders als bei Selbstbemessungsabgaben oder Steuern bzw Abgaben, für welche das Gesetz Erklärungsfristen vorgibt, regelt das Tiroler Tourismusgesetz weder den Zeitpunkt einer Erklärung noch jenen, zu welchem die Abgabe mit Bescheid festzusetzen ist.
In § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist lediglich der Vorschreibungszeitraum, nämlich das Haushaltsjahr, festgesetzt. Abs 2 leg cit normiert grundsätzlich den Beginn zur (grundsätzlichen) Entrichtung von Pflichtbeiträgen.
Zur Vorschreibung der Beiträge sieht § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor, dass die Beiträge für den Vorschreibungszeitraum (eben für das Haushaltsjahr) und „frühestens innerhalb dieses Zeitraumes“ vorzuschreiben sind, womit auf die Möglichkeit der Vorschreibung von (vorläufigen) Pflichtbeiträge iSd § 200 BAO hingewiesen wird. Eine Frist, bis zu welcher die Pflichtbeiträge (endgültig) vorzuschreiben sind oder bis zu welcher die Umsätze erklärt werden müssten, sieht das Tiroler Tourismusgesetz jedoch nicht vor.
Mangels Bestehen einer lex specialis im Tiroler Tourismusgesetz 2006 kommt damit den allgemeinen Verjährungsbestimmungen nach § 207 Abs 1 und 2 BAO sowie § 208 Abs 1 lit a BAO Relevanz zu, wonach das Recht, eine Abgabe festzusetzen, grundsätzlich binnen 5 Jahren (bzw im Fall der Hinterziehung binnen 10 Jahren) mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist, verjährt.
Auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt umgelegt ist daher hinsichtlich der Festsetzungsverjährung auszuführen wie folgt:
Die im Jahr 2012 entstandenen Pflichtbeiträge hätten bis 31.12.2017 (ohne zusätzliche Verfolgungshandlung) bescheidmäßig vorgeschrieben werden hätten können.
Die Pflichtbeiträge für das Jahr 2013 hätten bis 31.12.2018 bescheidmäßig vorgeschrieben werden können.
Die Pflichtbeiträge für die Jahre 2014 bis 2018 hätten bis 31.12.2019 bzw 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 vorgeschrieben werden können.
Hinsichtlich des gegenständlich relevanten Eintritts des Erfolges ergibt sich sohin Folgendes:
Wie vorstehend ausgeführt, hätten die im Jahr 2012 entstandenen Pflichtbeiträge bis 31.12.2017 (ohne zusätzliche Verfolgungshandlung) bescheidmäßig vorgeschrieben werden hätten können.
Da aufgrund der unterlassenen Anzeigepflicht ein Bescheid nicht erlassen wurde, ist der Erfolg, der gegenständlich angelasteten fahrlässigen Abgabenverkürzung für das Beitragsjahr 2012, mit Ablauf des 31.12.2017 eingetreten.
Die Pflichtbeiträge für das Jahr 2013 hätten bis 31.12.2018 bescheidmäßig vorgeschrieben werden können, auch dies erfolgte ausschließlich aufgrund der unterlassenen Anzeigepflicht nicht, weshalb für das Jahr 2013 der Erfolg einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten ist.
Hinsichtlich der Pflichtbeiträge für die Jahre 2014 bis 2018 ist der Erfolg der fahrlässigen Abgabenverkürzung mit Erlassung der jeweils innerhalb der 5-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist ergangenen Bescheide vom 16.01.2019 – konkret mit der Zustellung derselben – eingetreten, mit denen für diese Jahre jeweils die Pflichtbeiträge festgesetzt wurden.
V.6. Zur Verfolgungsverjährung:
Für Strafverfahren betreffend Landes- oder Gemeindeabgaben gelangt das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Anwendung, sohin sind auch die Bestimmungen zur Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung zu beachten (§ 31 Abs 1 VStG). Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
Zur gegenständlich angelasteten Abgabenverkürzung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 (Pflichtbeitrag für das Jahr 2012) ergibt sich daher diesbezüglich weiter Folgendes:
Mit der unterbliebenen bescheidmäßigen Festsetzung der Pflichtbeiträge für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 bis spätestens 31.12.2017 ist die Verkürzung dieser Abgabe mit Ablauf des 31.12.2017 abgeschlossen und damit der Erfolg eingetreten.
Daraus folgt, dass die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG mit Ablauf des 31.12.2018 geendet hat.
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erstmals eine Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.06.2019 setzte, sohin außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, ist hinsichtlich der für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 (Pflichtbeitrag für das Jahr 2012) bewirkten fahrlässigen Abgabenverkürzung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.
V.7. Zum Spruchinhalt gemäß § 44a VStG:
Hinsichtlich der angelasteten Abgabenverkürzung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2018 (Pflichtbeiträge für die Jahre 2013 bis einschließlich 2018) ergibt sich im Hinblick auf die Vorgaben des VStG bezüglich der Spruchinhalte sowie einer Verfolgungshandlung Folgendes:
Wesentliches Tatbestandselement bei einer Verwaltungsübertretung der Abgabenverkürzung ist ua auch die Höhe der verkürzten Abgabe, zumal sich im gegenständlichen Fall die Strafhöhe nach dem Verkürzungsbetrag pro Delikt– gedeckelt mit Euro 25.000,00 - bemisst (§ 8 Tiroler Abgabengesetz).
Dieses wesentliche Tatbestandselement lässt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch vermissen und war die Höhe der verkürzten Abgabe auch nicht konkreter Bestandteil der von der belangten Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen.
Der Gesamtbetrag der hinterzogenen Abgaben (für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2018) wurde erstmals in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis vom 02.03.2020 erwähnt.
Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist jedoch nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird.
Zwar ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch in einem bekämpften Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Verkürzungsbetrag gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).
Mangels gesetzter Verfolgungshandlung konnte daher im gegenständlichen Fall eine Spruchberichtigung nicht erfolgen, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang der Betragsjahre 2013 bis einschließlich 2018 bereits aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zudem auch nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht um ein fortgesetztes Delikt und auch um kein Dauerdelikt handelt.
V.8. Zur verhängten Geldstrafe:
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – wie bereits ausgeführt – die Behörde für insgesamt 7 Delikte auch nur eine Gesamtstrafe verhängt hat, welche bei entsprechender Aufschlüsselung der einzelnen Delikte auf diese „aufgeteilt“ werden hätte müssen.
Auch dies wäre mangels Ausführungen der belangten Behörde dazu, welche Strafe für welches Delikt verhängt werden hätte sollen (es liegen ja jedes Jahr unterschiedliche Abgabenverkürzungsbeträge vor, die belangte Behörde hat die Gesamtstrafe aber an der allgemeinen Höchststrafe von Euro 25.000,00 bemessen), durch das Landesveraltungsgericht nicht mehr möglich gewesen, weshalb auch aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.
Bezüglich der die Abgabenschuld gegenständlich begründenden Tätigkeit der touristischen Vermietung am Standort „EE“ in Z wird abschließend noch auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Fahrlässige AbgabenverkürzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.0705.6Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020