Index
E3R E05205000;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. August 1995, Zl. 1-0167/95/E7, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß ein als Autobuslenker eingesetzter Arbeitnehmer der Gesellschaft am 13. August 1994 bei einer näher bezeichneten Fahrt innerhalb von 5 Stunden 50 Minuten eine Lenkpause von nur 30 Minuten hatte, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen ist. Dadurch habe er eine Übertretung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 in Verbindung mit § 28 Abs. 1a Z. 6 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. November 1996, B 2996/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, ihn treffe an dem gegenständlichen Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften kein Verschulden. Er habe seine Arbeitnehmer mit Dienstzettel u.a. über die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften hingewiesen; die Einhaltung der Weisungen sei durch seinen Bruder kontrolliert worden. Dies stelle eine geeignete Maßnahme zur Hintanhaltung von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften dar. Das Bestehen eines Kollektivvertrages schließe den Anreiz zur Übertretung arbeitszeitrechtlicher Regelungen aus. Gegen eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern nützten keine vom Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen.
Mit diesem Vorbringen tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge.
Da keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110023.X00Im RIS seit
20.11.2000