Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
AgrVG 1950 §15 Abs3Spruch
I417 2222927-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von Stiftung XXXX , vertreten durch Dr. Jörg Lindpainter, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 15.07.2012 an das Amt der XXXX Landesregierung, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, haben die Beschwerdeführerin und die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) die Durchführung einer Flurbereinigung im XXXX beantragt; der Antrag wurde mit Schreiben vom 01.06.2013 abgeändert und mit Schreiben vom 06.03.2015 hinsichtlich Neuregulierung und Ablösung von Nutzungsrechten ergänzt.
Mit Bescheid vom 21.05.2015 leitete das Amt der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde gem. § 31 Z 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (im Folgenden: TFLG) das Verfahren zur Flurbereinigung im XXXX ein und verfügte gem. § 39 Wald- und Weideservitutengesetz (im Folgenden: WWSG) die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung und Ablösung von Nutzungsrechten; außerdem wurde gem. § 31 Z 3 und 4 TFLG die Flurbereinigungsgemeinschaft " XXXX " gegründet.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 erließ das Amt der XXXX Landesregierung für die mit Bescheid vom 21.05.2015 eingeleiteten Verfahren einen Flurbereinigungsplan sowie einen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund des Bescheides des Amtes der XXXX Landesregierung vom 09.12.2016 erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 11.10.2017 von Amts wegen die Verbücherung der Flurbereinigung und des Servitutenverfahrens.
Nach Durchführung der Verbücherung wurden mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.11.2017, gem. § 31 Z 1 TFLG die mit Bescheid vom 21.05.2015 eingeleiteten Verfahren zur Flurbereinigung im Karwendel sowie Ablösung und Neuregulierung der Nutzungsrechte abgeschlossen und gem. § 31 TFLG iVm § 7 leg. cit. die Flurbereinigungsgemeinschaft " XXXX " aufgelöst.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 19.02.2018 wurde von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX , ein Gesamtbetrag gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 32.402,00 an Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben. Als Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr wurde das tauschgegenständliche Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin mit EUR 2.945.602,00 bewertet.
3. Mit Schreiben vom 06.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige vom 19.02.2018 und führte zusammengefasst aus, dass offensichtlich übersehen worden sei, dass § 15 Abs 3 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) eine Gebührenbefreiung für Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in dieser Bestimmung genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, vorsehe und dass es sich gegenständlich um ein von § 15 Abs 3 ArgVG 1950 umfasstes Verfahren handle, weshalb eine Gerichtsgebührenbefreiung bestehe.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 32.402,00 zuzüglicher einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit ein Gesamtbetrag von EUR 32.410,00, zur Zahlung vorgeschrieben. Auch hier wurde als Bemessungsgrundlage ein Betrag von EUR 2.945.602,00 herangezogen.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.05.2018, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 14.05.2018, das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorliege. Die Grundbuchseintragungen zur Durchführung des Regulierungsplans seien vom Bezirksgericht XXXX von Amts wegen aufgrund näher bezeichneter Urkunden angeordnet worden. Keinesfalls seien aber irgendwelche Flurbereinigungsverträge oder Flurbereinigungsübereinkommen zwischen den beteiligten Grundeigentümern im Sinne von § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes Grundlage für die Eintragung im Grundbuch gewesen. Gegenständlich sei kein Verfahren nach § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 durchgeführt worden. Es seien auch keine Vereinbarungen/Verträge zwischen den beteiligten Grundeigentümern, noch dazu in grundbuchsfähiger Form, abgeschlossen worden und seien dem Verbücherungsbeschluss, aus welchem die angebliche Gebührenschuld resultiert, auch nicht irgendwelche Vereinbarungen/Verträge zwischen den beteiligten Grundeigentümern zugrunde gelegt worden, sondern ausschließlich die (Teilungs-)Pläne und Bescheide der (Agrar-)Behörden; die Verbücherung sei von Amts wegen erfolgt.
5. Mit Bescheid vom 12.06.2018 wurde die Stiftung XXXX , als zahlungspflichte Partei schuldig erkannt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , entstandene restliche Pauschalgebühr gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 32.446,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gerichtsgebühren als Bundesabgaben dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen seien und der Agrarbehörde keine Zuständigkeit zukomme, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gebührenbefreiung. Hinsichtlich der Zahlungspflicht werde darauf hingewiesen, dass die Grundbuchseintragung der zahlungspflichtigen Partei zum Vorteil gelange und gem. § 25 lit. b GGG die Vorschreibung zu Recht erfolgt sei. Es liege gegenständlich ein Übereinkommen iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundgesetzes vor, für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen sei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG sei entgegen des ursprünglichen Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) für die Beschwerdeführerin von einem Betrag von EUR 2.949.575,00 auszugehen, da hinsichtlich des tauschgegenständlichen Liegenschaftsvermögens die von der Beschwerdeführerin übergebene Liegenschaft mit EUR 2.945.602,00 und hinsichtlich des von der Republik Österreich übergebenen Liegenschaftsvermögens von EUR 2.949.575,00 ausgegangen worden sei, sodass von der Beschwerdeführerin ein Geldausgleich in Höhe von EUR 3.973,00 zu leisten gewesen sei.
6. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018, elektronisch eingebracht am 16.07.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.06.2018, Zl. XXXX . Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungsmängel) geltend gemacht und wurden im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Vorstellung vom 09.05.2018 vorgebracht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
7. Mit Schreiben vom 16.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Stiftung XXXX , einer Familienstiftung, welche Forstwirtschaft unter anderem in Österreich betreibt.
Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit der Republik Österreich am 15.07.2012 einen Antrag zur Durchführung einer Flurbereinigung im XXXX an das Amt der XXXX Landesregierung, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten, gestellt. Somit sind die Beschwerdeführerin und die Republik Österreich Parteien im der gegenständlichen Kostenentscheidung zugrundeliegenden Flurbereinigungs- und Servitutenverfahren.
Von der Abteilung Bodenordnung des Amtes der XXXX Landesregierung wurde mit Schreiben vom 05.07.2013 zum Antrag auf Durchführung einer Flurbereinigung samt Abänderungsantrag eine Stellungnahme abgegeben, aus der unter anderem hervorgeht wie folgt:
"1. Ausgangslage:
...
Die verstreute Lage der Liegenschaften verursacht eine äußerst umständliche und kostenaufwändige Bewirtschaftung und Betreuung der Flächen. Mit der beantragten Flurbereinigung soll eine wesentliche Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für die Flächenkomplexe erreicht werden.
...
3. Beurteilung der Flurbereinigungsmaßnahmen aus agrartechnischer Sicht:
...
Laut Angaben der berührten Grundeigentümer ergibt sich durch die Flurbereinigung eine Optimierung der Jagdbewirtschaftung, was aus agrartechnischer Sicht ebenfalls zur Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu werten ist. Die Abt. Bodenordnung befürwortet daher die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bzw. eines Flurbereinigungsübereinkommens unter folgenden Bedingungen..."
Hieraus ist klar erkennbar, dass den Parteien aus der Flurbereinigung ein Vorteil im Sinne einer Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse erwächst.
In weiterer Folge wurde dem Antrag vom 15.07.2012 mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.05.2015 stattgegeben und leitete diese das Verfahren zur Flurbereinigung im XXXX ein; außerdem wurde gem. § 31 Z 3 und 4 TFLG die Flurbereinigungsgemeinschaft " XXXX " gegründet.
Am 07.12.2016 fand vor der Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien, sohin mit der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich, der von der Agrarbehörde erstellte Entwurf des Flurbereinigungs-, Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes eingehend erörtert wurde; unter Berücksichtigung geringfügiger Änderungen wurde dem Entwurf einhellig von den Parteien zugestimmt. Sohin erging am 09.12.2016 ein weiterer Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde, womit der erörterte Flurbereinigungsplan sowie ein Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan erlassen wurden. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.10.2017 von Amts wegen die Verbücherung der Flurbereinigung und des Servitutenverfahrens vorgenommen.
Nach Durchführung der Verbücherung wurden mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.11.2017 die mit Bescheid vom 21.05.2015 eingeleiteten Verfahren zur Flurbereinigung im XXXX sowie Ablösung und Neuregulierung der Nutzungsrechte abgeschlossen und die Flurbereinigungsgemeinschaft " XXXX " aufgelöst.
Aufgrund der amtswegigen Richtigstellung des Grundbuches durch den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.10.2017 erging in weiterer Folge die im Verfahrensgang genauer dargestellte Lastschriftanzeige vom 19.02.2018. Auch der weitere Sachverhalt lässt sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ableiten.
2. Beweiswürdigung:
Im vorliegenden Fall ist strittig und daher zu klären, ob gegenständlich ein Verfahren im Sinne von § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 vorliegt und somit gem. § 15 Abs 3 Agrarverfahrensgesetz die vorgenommene Grundbuchseintragung zur Eintragung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin von den Gerichtsgebühren befreit ist oder ob die Vorschreibung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren von der belangten Behörde zu Recht erfolgte.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich die Feststellung betreffend Flurbereinigungs-, Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplans aus dem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.12.2016. Hieraus geht klar hervor, dass die Parteien in der Verhandlung vor der Agrarbehörde am 07.12.2016 den von der Behörde erstellten Entwurf eingehend erörtert und nach Berücksichtigung geringfügiger Änderungen diesem einhellig zugestimmt haben; sämtliche Festlegungen des daraufhin erfolgten Bescheides vom 09.12.2016 gelten demnach als unter den Parteien vereinbart, wodurch die Parteien im vorliegenden Fall ein Parteienübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen haben.
Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Abruf von https:// XXXX am 17.03.2020.
Dass die Flurbereinigung als Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu werten ist und somit der Beschwerdeführerin ein Vorteil erwächst, geht aus dem Schreiben der Abteilung Bodenordnung des Amtes der XXXX Landesregierung vom 05.07.2013 deutlich hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wie bereits ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall zu klären, ob die Beschwerdeführerin von der Zahlungspflicht betreffend Eintragungsgebühr befreit ist und sind hierzu folgende gesetzliche Bestimmungen heranzuziehen:
Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF:
"Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
...
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
...
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungsstatt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungsstatt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
..."
Agrarverfahrensgesetz (AgrVG), BGBl. Nr 173/1950 idgF:
"Befreiung von Abgaben
§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
3. in Alpschutzangelegenheiten oder
4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, in der am 12.06.2018 geltenden Fassung:
"§ 50. (1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1976.)
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
(2) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden."
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996, idgF:
"§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 30 Voraussetzungen
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
§ 31 Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
6. Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
8. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
§ 32 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.
§ 84 Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenkatasters
(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(5) Die gemäß § 81 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden."
Auf den gegenständlichen Fall angewandt bedeutet dies:
Auf Antrag der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich wurde von Amts wegen ein Flurbereinigungsverfahren gem. § 31 TFLG 1996 vom Amt der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde durchgeführt. Dieses Verfahren wurde iSd Z 1 leg. cit. mit Bescheid vom 21.05.2015 eingeleitet und mit Bescheid vom 30.11.2017 abgeschlossen.
Wie bereits festgestellt und näher ausgeführt, wurde von der Agrarbehörde ein Entwurf des Flurbereinigungs-, Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes erstellt und mit der Beschwerdeführerin sowie der Republik Österreich als Parteien bei der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 eingehend erörtert. Unter Berücksichtigung geringfügiger Änderungen wurde dem Entwurf einhellig zugestimmt und gelten sämtliche Festlegungen als unter den Parteien vereinbart. Dem Flurbereinigungsverfahren wurden somit Flurbereinigungsübereinkommen - nämlich Parteienübereinkommen iSd § 32 Abs 1 TFLG 1996 und iSd § 50 Abs 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, die von der (Agrar-)Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden - zugrunde gelegt.
Über das Ergebnis der Flurbereinigung wurde am 09.12.2016 ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) iSd Z 8 leg. cit. erlassen. Es wurde somit ein ordnungsgemäßes Flurbereinigungsverfahren iSd § 31 TFLG 1996 durchgeführt und von der Möglichkeit des § 32 Abs 2 nicht Gebrauch gemacht, wonach von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden kann. Auch § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 enthält ähnlich gelagerte Regelungen wie § 31 TFLG 1996 in Bezug auf das Flurbereinigungsverfahren. Abs 2 des § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bestimmt ebenfalls, dass dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen sind, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und in einem solchen Fall von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden kann; es handelt sich hierbei jedoch um eine reine Ermessensentscheidung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.12.2016 um einen Flurbereinigungsplan. Die Agrarbehörde hat somit von der Erlassung eines Flurbereinigungsplanes offenkundig nicht Abstand genommen, was auch in ihrem Ermessen lag.
Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf die Gebührenbefreiung iSd § 15 Abs 3 AgrVG 1950 stützt, ist dem entgegenzuhalten:
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016 einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden hatte: "Im Beschwerdefall haben die Parteien ein Übereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen, das der in Aussicht genommenen Flurbereinigung zu Grunde gelegt wurde. Damit liegt aber bereits ein Übereinkommen iSd § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (bzw. § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979), für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, vor." (VwGH vom 18.05.2016, 2003/16/0501)
Auch im gegenständlichen Fall haben die Parteien, nämlich die Beschwerdeführerin und die Republik Österreich ein Übereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen, nämlich im Rahmen der Verhandlung vor der Agrarbehörde am 07.12.2016 und wurde dieses Übereinkommen der in Aussicht genommenen Flurbereinigung zugrunde gelegt. Es liegt somit ein Übereinkommen iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes bzw. § 32 Abs 1 TFLG 1996, für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, vor.
Wie ebenfalls festgestellt, kam es in weiterer Folge zu einer Richtigstellung des Grundbuches iSd § 84 TFLG 1996 von Amts wegen.
Der belangten Behörde ist ebenfalls beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass Gerichtsgebühren ausschließliche Bundesabgaben sind, die dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen sind und somit der Agrarbehörde nicht über die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Gebührenbefreiung verfügt.
Auch dass die Beschwerdeführerin die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr trifft, hat die belangte Behörde folgerichtig ausgeführt: Gem. § 25 Abs 1 lit. b) ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Dass die Eintragung des durch die Flurbereinigung geänderten Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin zum Vorteil gereicht, geht eindeutig aus dem bereits detailliert wiedergegebenen Schreiben der Abteilung Bodenordnung des Amtes der XXXX Landesregierung vom 05.07.2013 hervor, wo es in der Stellungnahme auszugsweise heißt:
"...Mit der beantragten Flurbereinigung soll eine wesentliche Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse für die Flächenkomplexe erreicht werden. [...]
Laut Angaben der berührten Grundeigentümer ergibt sich durch die Flurbereinigung eine Optimierung der Jagdbewirtschaftung, was aus agrartechnischer Sicht ebenfalls zur Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu werten ist. Die Abt. Bodenordnung befürwortet daher die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bzw. eines Flurbereinigungsübereinkommens [...]."
Die belangte Behörde ging daher richtigerweise von einer Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin aus und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Eintragungsgebühr Gebührenbefreiung Gebührenbestimmung - Gericht Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Mandatsbescheid Voraussetzungen Vorstellung ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2222927.1.00Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020