TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 G310 2140381-4

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G310 2140381-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV und VI. zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“

„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), der in Folge einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einem zehnjährigen Einreiseverbot am XXXX.2019 nach Serbien abgeschoben wurde, wurde am XXXX.2019 im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2019 [sic] wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 16.12.2019 beim BFA ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach festgestellt [sic!] (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt [sic!] (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nunmehr 11 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundegebiet aufweise, entgegen einem aufrechtem Einreiseverbot erneut eingereist sei und sich unter Verletzung der Meldepflicht in Österreich aufgehalten habe. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in seinem Heimatland Übergriffen ausgesetzt sei. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sich der BF seit Kindesalter im Bundegebiet aufhalte, hier die Schule besucht habe, ausgezeichnet Deutsch spreche, einen Freundeskreis aufweise und auch seine Kernfamilie hier lebe.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde.

Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch und Deutsch. Nachdem er in Serbien 3 Jahre die Volksschule besucht hat, reiste er nach Österreich ein, wo er die Volksschule fortsetzte. Er schloss die Hauptschule nach 4 Jahren sowie den einjährigen polytechnischen Lehrgang ab. Danach begann er eine Lehre als Installateur, welche er nach zwei Jahren abbrach. Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er ist derzeit ohne Beschäftigung, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich leben seine Eltern, seine Schwester sowie weitere zwei Geschwister, seine Großmutter, Onkeln, Cousins und Bekannte, deren Daten ihm unbekannt sind. Zuletzt wohnte er vom 13.01.2004 bis zum 29.02.2008 mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Von 01.02.2009 bis zur Abschiebung des BF im XXXX 2019 liegen ausschließlich Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren vor.

Der BF war vom 26.01.2000 bis zum 27.01.2000 bei der XXXX Gesellschaft mbH in XXXX , am 07.11.2001 bei der XXXX Handelsgesellschaft & Co KG in XXXX, vom 13.11.2000 bis 09.03.2001 bei der XXXX KEG in XXXX und vom 04.10.2006 bis 13.10.2006 wieder bei der XXXX Gesellschaft mbH jeweils als Arbeiter beschäftigt. Insgesamt belaufen sich seine Beschäftigungszeiten auf 120 Tage.

Am 12.06.1998 wurde dem BF von der Stadt XXXX, Magistratsabteilung XXXX, eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung zur Zahl XXXX, gültig bis zum 13.10.2004 ausgestellt.

Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der BDP XXXX vom 01.08.2005 zu Zahl XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes (ursprünglich unbefristet ausgesprochenes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit 20.08.2005 in Rechtskraft erwuchs.

Am 22.11.2005 stellte der BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl XXXX am 15.11.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der an die BPD XXXX am 18.08.2006 gerichtete Antrag auf dessen Aufhebung wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.09.2006, Zahl XXXX abgewiesen. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion des Landes XXXX erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl XXXX als verspätet zurückgewiesen.

Am 03.03.2008 reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus.

Am XXXX .2014 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2016, Zahl: XXXX, dem BF persönlich zugestellt am 15.11.2016, wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

Zu diesem Zeitpunkt wies der BF 10 Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX

PAR 15 127 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 30,00 ATS (1.800,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.06.2001

02) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 27 ABS 1 U 2/1 U 2 SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 31.08.2000

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX XXXX

zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 31.08.2000

LG F.STRAFS. XXXX

03) LG F.STRAFS. XXXX

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 16.03.2001

zu LG F.STRAFS. XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX

zu LG F.STRAFS. XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 16.03.2001

LG F.STRAFS. XXXX

04) BG XXXX

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.11.2004

05) LG F.STRAFS. XXXX

RK 03.04.2003 PAR 15 127 PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 129/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 04.12.2003

06) LG F.STRAFS. XXXX

PAR 127 129/1 U 2 15 StGB

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 19.09.2006

07) LG F.STRAFS. XXXX

PAR 146 StGB
PAR 27/1 (2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate

Vollzugsdatum 09.03.2007

08) LG F.STRAFS. XXXX

PAR 127 129/1 128 ABS 1/4 130 (2. SATZ 1.2. FALL) 12 (3. FALL) 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/3 130 (2. SATZ 1.2. FALL) 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.01.2009

Freiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate

Vollzugsdatum 23.06.2012

09) LG F.STRAFS. XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (4. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate

zu LG F.STRAFS. XXXX

zu LG F.STRAFS. XXXX

Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG

LG XXXX vom XXXX

10.) LG F.STRAFS. XXXX

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.07.2016

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe zwischen 10.06.2015 und 21.06.2016 in insgesamt 9 Fällen mehreren Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert weggenommen und in 2 Fällen zwischen XXXX.2016 und XXXX.2016 sowie am XXXX.2016 versucht, diese anderen wegzunehmen. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben sei, als eschwerdend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Begehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.

Die gegen den Bescheid des BFA vom 11.11.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2017, G307 2140381-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Am 07.11.2018 brachte der BF beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Am 21.01.2019 folgte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Beide Anträge wurden mit Beschluss des BVwG vom 16.07.2019, G307 2140381-2/7E bzw. G307 2140381-3/2E, zurückgewiesen.

Am 12.02.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Am 25.05.2019 und zuletzt im Oktober 2019 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bis zu seiner Festnahme bei seiner Mutter und diversen Freunden aufhielt und illegal beschäftigt war.

Seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass der BF am XXXX.2019, zwischen XXXX.2019 und XXXX.2019 sowie zwischen XXXX.2019 und XXXX.2019 in XXXX gewerbsmäßig den im Urteil genannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er am 05.11.2019 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein, Nr. XXXX, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität, verwendet, indem er diesen bei seiner Anhaltung den Polizeibeamten vorzeigte.

Der BF hat hiedruch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall und das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die Mehrfachqualifikation und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet. Das reumütige Geständnis wirkte sich mildernd aus. Aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf sein durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben sowie der Tatsache, dass die bisher über ihn verhängten langjährigen Freiheitsstrafen ihn nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhielten, war eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten neuerlich eindrucksvoll vor Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses konnte jedoch trotz der vielen und auch gewichtigen Erschwerungsgründet mit drei Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.

In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, das der BF aufgrund seiner tristen finanziellen Lage und zur Finanzierung seiner Drogensucht bereits fünf Monate nach seiner letzten Enthaftung beschloss, und zwar im Juli 2019, neuerlich und wiederholt Einbruchsdiebstähle in Unternehmensräumlichkeiten zu begehen, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die erbeuteten Gegenstände hat der BF verkauft und den Erlös zur Finanzierung seines Suchtgiftmissbrauchs verwendet.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX.2022.

Er hat keine über die Feststellungen hinausgehenden familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG sowie der Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu G307 2140381-1, G307 2140381-2 und G307 2140381-3.

Die Identität des BF ergibt sich aus den vorliegenden Kopien seines am 24.01.2019 ausgestelltem Ersatzreisedokuments und seiner serbischen Identitätskarte. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnisse in Österreich und Serbien beruhen auf den Angaben des BF in der Stellungnahme, den Ausführungen im angefochtenen Bescheide sowie auf den diesbezüglichen Angaben in dem im Akt aufliegenden Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019.

Serbischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF sind dem eigenen glaubwürdigen Vorbringen zu entnehmen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, wonach anzunehmen ist, dass der BF aufgrund seines Schulbesuches und des langjährigen Aufenthalts in Österreich diesbezügliche Kenntnisse aufweist. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikates konnte zum Niveau der Deutschkenntnisse nichts festgestellt werden.

Es gibt keine Hinweise auf Erkrankungen oder gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Jahr 2019 liegen keine der Sozialversicherungspflicht unterliegende Beschäftigungen vor und gestand der BF in seiner Stellungnahme selbst ein, illegal beschäftigt gewesen zu sein.

Seine letzten Wohnsitzmeldungen und die Anhaltungen in Justizanstalten basieren auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist aktuell kein Aufenthaltstitel dokumentiert. Die bisherigen fremden- und asylrechtlichen Verfahren sowie deren Ausgang und die Abschiebungen des BF nach Serbien sind dem Akteninhalt und dem IZR entnehmbar.

Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die restlichen Verurteilungen sind ebenso dem den BF betreffenden Strafregisterauszug zu entnehmen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und das errechnete Strafende gehen aus der Vollzugsinformation hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hielt sich gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nicht rechtmäßig einreiste und während seines Aufenthalts die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, indem er erneut straffällig wurde. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hatte das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen prüfen müssen, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 ff FPG) fällt.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet; außerdem wurde er wegen eines Verbrechens verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, da sein Lebensmittelpunkt seit der Volksschulzeit in Österreich liegt, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. So ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt zum Großteil nicht rechtmäßig war. Auch hat es der BF nicht geschafft, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und verfügte somit über kein geregeltes Einkommen. Stattdessen weist der BF durch die mehrfach einschlägigen Vorstrafen ein massiv strafrechtliches Fehlverhalten auf und finanzierte sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten seinen Suchtgiftmissbrauch. Zuletzt reiste er entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nur drei Monate nach seiner Abschiebung erneut in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt, einer illegalen Beschäftigung nachging und wieder straffällig wurde. Daher ist eine Aufenthaltsbeendigung trotz seines langen Inlandsaufenthalts verhältnismäßig, zumal die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch seine Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse und (schon aufgrund seines langen Aufenthalts und seiner zahlreichen im Inland lebenden Verwandten) zweifellos auch über gewisse familiäre und private Bindungen, wobei diese Kontakte zuletzt haftbedingt eingeschränkt waren bzw. sind.

Der BF hat aber auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo einen Teil seiner Kindheit verbrachte und auch die Volksschule besuchte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er gesund und erwerbsfähig ist, über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Haftentlassung auch in Serbien möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er wird daher im Stande sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, bei Besuchen in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten pflegen und auch über Telefon und Internet. Im Übrigen können ihn auch die Eltern, die ihm bei seiner erneuten Einreise im Oktober 2019 Unterkunft gewährten, bei einem Aufenthalt im Ausland unterstützen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten, dem Suchtgiftmissbrauch und der prekären finanziellen Situation des BF, der zuletzt weder ein legales Einkommen noch Vermögen hatte, anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht und ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit des BF und der hartnäckigen Missachtung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist und im Zusammenhalt mit seiner prekären finanziellen Lage und des unsteten Aufenthalts vor der Verhaftung seine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erforderlich ist. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 55 FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Nach § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde versehentlich erneut gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, obwohl sich aus der rechtlichen Begründung eindeutig ergibt, dass beabsichtigt war, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren (siehe Seite 30 bis 31 des angefochtenen Bescheids).

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig und ist Spruchpunkt IV. insoweit neu zu fassen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt und nicht
§ 53 Abs 3 Z 5 FPG wie vom BFA angenommen. Aufgrund der letzten Verurteilung des BF zu drei Jahren Freiheitsstrafe kann daher ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden.

Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er kurz nach seiner Haftentlassung und der darauffolgenden Abschiebung das Einreiseverbot missachtete und erneut ins Bundesgebiet einreiste, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und erneut massiv straffällig wurde. Trotz des mehrfach verspürten Haftübels beging er wieder in drei Angriffen einen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch. Aufgrund der wiederholten Eigentumskriminalität ist von einem fehlenden Respekt gegenüber fremden Vermögenswerten auszugehen. Auch blieben die bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und fremdenrechtlicher Konsequenzen wirkungslos. Selbst der mögliche Verlust seiner familiären Bindungen konnten ihn nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten. Wegen seiner tristen finanziellen Situation und der durch die Straftaten erfolgten Finanzierung des Suchtgiftmissbrauchs liegt zudem eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die bislang vom BF in Haft verbrachte Zeit reicht für einen Wegfall oder eine signifikante Reduktion der anzunehmenden Wiederholungsgefahr nicht aus, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorlag und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots ist - auch angesichts seiner privaten und familiären Verhältnisse - nicht möglich. Der BF missachtete das gegen ihn erlassenene Einreiseverbot hartnäckig, um neuerlich einen Einbruchsdiebstahl im Bundesgebiet zu begehen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Einreiseverbots in der Maximaldauer von zehn Jahren, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit weder strafgerichtlich noch fremdenpolizeiliche Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids erweist sich somit nicht als korrekturbedürftig.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird. Die beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum gemeinsamen Familienleben ist entbehrlich, weil der Entscheidung die Ausführungen des BF zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sanktionshöhe strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2140381.4.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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