TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 L521 2231027-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §14
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §2 Z1 litb
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L521 2231027-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 12.03.2020, Zl. 4 Jv 83/19h-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist Klägerin des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Linz. Mit ihrer am 26.02.2014 eingebrachten und mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung verbundenen Klage begehrte beschwerdeführende Partei die Zahlung von EUR 1.126,04 zuzüglich Zinsen sowie die Räumung und Übergabe der der im Verfahren beklagte Partei in Bestand gegebenen Wohnung Top XXXX des Objekts XXXX in 4020 Linz binnen 14 Tagen.

Für die Einbringung der Klage wurden seitens der beschwerdeführende Partei Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 102,00 durch Gebühreneinzug entrichtet.

In der am 30.06.2014 vor dem Bezirksgericht Linz durchgeführten mündlichen Verhandlung erzielten die beschwerdeführende Partei und die im Grundverfahren beklagte Partei einen bedingten Vergleich.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.12.2019 (die zuvor der beschwerdeführenden Partei übermittelte Lastschriftanzeige wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt) wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.287,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 1.295,00 verhalten.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen fristgerecht Vorstellung und brachte begründend im Wesentlichen vor, der angefochtene Mandatsbescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung und sei schon deshalb rechtswidrig. In der Sache enthalte der am 30.06.2014 abgeschlossene Vergleich keine Sicherstellung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der laufenden Mieten, da die Nichtbezahlung der laufenden Mieten nicht zum Terminsverlust und damit auch nicht zum Wiederaufleben des Räumungstitels führe.

3. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz nach einem weiteren Schriftsatzwechsel den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 1.295,00 verpflichtet wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Linz beklagte Partei habe sich im Vergleich vom 30.06.2014 zur Räumung des streitverfangenen Bestandobjektes und zur Bezahlung des Mietzinsrückstandes sowie der Verfahrenskosten verpflichtet. In Punkt 3 eine Lösungsbefugnis für den Fall vorgesehen, dass Ratenzahlungsbeträge zusätzlich zum laufenden Mietzins geleistet würden. Der bezughabende Vergleichspunkt sei als (neuerliche) Vereinbarung zur Bezahlung weiterer monatlicher Mietzinse anzusehen und mangels einer ersichtlichen Befristung mit der zehnfachen Jahresleistung zu bewerten. Der Parteiwille könne nur dahingehend verstanden werden, dass es ausschließlich am Verhalten der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Linz beklagte Partei liege, das streitverfangene Bestandobjekt weiterhin zu nutzen. Dies knüpfe denklogisch an die Bedingung an, dass die Bezahlung des Mietzinses auch für die Monate danach gewährleistet sein müsse. Die Erforschung eines allenfalls vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten, da das Gerichtsgebührengesetz an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, erkannt, dass die Einfügung der Z. 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG unberührt lasse. § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG stelle lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Dass im gegenständlichen Fall die Nichtbezahlung des laufenden Mietzinses nicht zum Wiederaufleben der Räumungsverpflichtung führe, ändere daher am Vorliegen einer die Bemessungsgrundlage erhöhenden (neuerlichen) Vereinbarung zur Bezahlung monatlicher Mietzinse nichts.

Die Festsetzung einer restlichen Pauschalgebühr infolge des abgeschlossenen Vergleichs erweise sich somit als rechtmäßig.

4. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 18.03.2020 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdebegründung wird – ergänzend zur bereits im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation – vorgebracht, dass der Präsident des Landesgerichtes Linz disloziert festgestellt habe, dass der am 30.06.2014 abgeschlossene Vergleich das Wiederaufleben der Räumungsverpflichtung im Fall der Säumnis mit der Bezahlung des laufenden Mietzinses vorsehen würde, was jedoch unrichtig sei. Vielmehr sehe der Vergleich Terminsverlust lediglich in Bezug auf die vereinbarte Ratenzahlung vor. Die Räumungsverpflichtung diene damit nicht der Sicherung des laufenden Mietzinses.

Es bleibe außerdem unklar, ob der angefochtene Bescheid auf § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG oder § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG gestützt werde, da beide Bestimmungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt würden. Eine Berufung auf § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG scheide jedoch schon deshalb aus, weil die Räumungsverpflichtung eben nicht der Sicherung des laufenden Mietzinses dienen würde. In Bezug auf § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach Vergleichsklauseln wie die im gegenständlichen Fall verwendete als nicht gebührenrelevant erachtet, da der laufende Mietzins nur nebenbei erwähnt werde. Ein solches „Nebenhererwähnen“ habe im gegenständlichen Vergleich „in seiner eindeutigsten Form und nur zur Klarstellung stattgefunden“. Dem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im gegenständlich zu beurteilenden Vergleich sei jedenfalls kein regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden, sondern im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den laufenden Mietzins nur klarstellend hingewiesen worden.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 18.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Linz, ist Klägerin des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Linz. Mit ihrer am 26.02.2014 eingebrachten und mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung verbundenen Klage begehrte die beschwerdeführende Partei von der im Verfahren beklagten Partei die Zahlung aushaftendenden Mietzinses einschließlich Mahnspesen im Betrag von EUR 1.126,04 zuzüglich Zinsen sowie die Räumung und Übergabe der der im Verfahren beklagte Partei in Bestand gegebenen Wohnung Top XXXX des Objekts XXXX in 4020 Linz binnen 14 Tagen. Das Räumungsbegehren bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 750,00.

Dem Klagebegehren liegt ein mit der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Linz beklagten Partei am 02.06.2008 abgeschossener unbefristeter Mietvertrag zugrunde.

1.2. Für die Einbringung der Klage wurden seitens der beschwerdeführenden Parteien Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 102,00 (Bemessungsgrundlage EUR 1.824,00) durch Gebühreneinzug entrichtet.

1.3. Am 30.06.2014 kam vor dem Bezirksgericht Linz ein gerichtlicher Vergleich zwischen der beschwerdeführenden Partei und der im Grundverfahren beklagten, vor Gericht unvertretenen Partei mit nachstehendem Wortlaut zustande:

„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Händen des Klagevertreters einen Betrag von EUR 1.394,31 zuzüglich jeweils 8,88 % Zinsen aus EUR 87,54 vom 6. Februar 2014 bis 5. März 2014, aus EUR 376,31 vom 6. März 2014 bis 5. April 2014, aus EUR 675,59 vom 6. April 2014 bis 8. April 2014, aus EUR 707,00 vom 9. April 2014 bis 5. Mai 2014, aus EUR 1.073,34 vom 6. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 und aus EUR 1.341,21 seit 6. Juni 2014 zu bezahlen und einen Prozesskostenbeitrag von EUR 790,85 der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, die im 3. Obergeschoss des Hauses XXXX , XXXX , gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 33,19 m² der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.

3. Von diesen Verpflichtungen zu Punkt 1. und 2. kann sich der Beklage befreien, wenn er der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einen Betrag von EUR 700,00 und beginnend ab 5. August 2014, fällig jeweils am Fünften eines jeden Folgemonat, drei Raten à EUR 400,00 und eine Restrate von EUR 285,16 zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen zu Handen des Klagsvertreters bei Terminsverlust bei Säumigkeit mit einer Rate bezahlt. Für den Fall des Terminsverlustes ist die Befugnis, sich von Punkt 1 und 2 dieses Vergleiches zu befreien, verwirkt.

4. Dieser Vergleich erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von der klagenden Partei schriftlich bis spätestens 14. Juli 2014 bei Gericht einlangend widerrufen wird.

1.4. Der zitierte Vergleich wurde in der Folge mangels Widerruf rechtswirksam.

1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Linz enthält.

Insbesondere relevant sind die Klage der beschwerdeführenden Partei vom 26.05.2014 (ON 1) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 (ON 3); ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 10.12.2019 erhobene Vorstellung vom 19.12.2019 und der angefochtene Bescheid.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. In der Beschwerde wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Justizverwaltungsbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vom unter Punkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellten Sachverhalt entfernt, zumal überraschend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen wird, dass auch bei Säumnis mit der Bezahlung des laufenden Mietzinses Terminsverlust eintritt. Dies ist jedoch schon in Anbetracht des von der Justizverwaltungsbehörde zutreffend festgestellten Wortlautes des Vergleichs vom 30.06.2014 nicht der Fall und es dürfte die angesprochene Unzulänglichkeit auf die irrtümliche Übernahme eines unpassenden Textbausteines in die Bescheidbegründung zurückzuführen sein.

2.3. Zwischen den Streitteilen des Grundverfahrens wurde am 30.06.2014 ein bedingter Vergleich abgeschlossen. Da keine Anhaltspunkte für einen (fristgerechten) Widerruf vorliegen und ein Widerruf von den Parteien dieses Verfahrens auch nicht behauptet wird, ist davon auszugehen, dass der Vergleich rechtswirksam wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 81/2019 unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. b GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Pauschalgebühren wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der am 30.06.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG in der am 15.12.2011 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Erforschung eines vom Wortlaut eines Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191 mwN).

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

3.3. Zur Auslegung der vorstehend zitierten § 18 Abs. 2 Z. 2 und Z. 2a GGG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze zur gebührenrechtlichen Behandlung von Vergleichen mit Räumungsverpflichtungen abgeleitet werden können.

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0306).

Für das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs im Sinne des GGG kommt es darauf an, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0191). Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Auch ein Vergleichspunkt, der (allenfalls) nur zur Klarstellung gedient hat, ist gebührenrechtlich von Bedeutung. Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es schließlich unbeachtlich, ob ein vollstreckbarer (exekutionsfähiger) Titel entstanden ist oder nicht (VwGH 25.04.2016, Zl. Ra 2016/16/0010 mwN).

Im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr dann nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt außerdem in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0023).

Der Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Höhe der Leistung im Vergleich selbst nicht angeführt ist. Es genügt, dass sich der Schuldner neuerlich zur Leistung in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat (VwGH 25.04.2016, Ra 2016/16/0010 mwN).

3.3. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG zur Erhöhung des Streitwertes setzt voraus, dass Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird). In diesem Fall ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung (EUR 750,00) auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Beschwerdevorbringen nun damit im Recht, dass der festgestellte Wortlaut des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs keinen Raum für die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG lässt.

Der die Lösungsbefugnis enthaltende Punkt 3 sieht nämlich explizit vor, dass Terminsverlust (nur) bei Säumigkeit mit einer Rate eintritt und nicht bei Säumigkeit mit der Zahlung des laufenden Mietzinses. Die Räumungsverpflichtung dient somit nicht der Sicherung der Forderung auf die wiederkehrende Bezahlung des Mietzinses, sondern nur der Sicherung des im Grundverfahren strittigen Rückstandes (wobei dieser im gegenständlichen Fall mit einer Ratenzahlung abgetragen wird).

Die beschwerdeführende Partei rügt in diesem Zusammenhang auch zutreffend, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen lässt, ob die Festsetzung der hier strittigen Gerichtsgebühren auf § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG oder auf § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG gestützt wird. So bezieht sich der Präsident des Landesgerichtes Linz in seiner Begründung zwar weitgehend auf § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG, allerdings wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, hingewiesen. Dieser Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG eben nicht als Grundlage für die Gebührenfestsetzung dienen kann. Ausgehend vom Wortlaut des hier strittigen Vergleichs ist wie eingangs erörtert im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung der Forderung auf die wiederkehrende Bezahlung des Mietzinses dienen würde.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, erkannt hat, dass § 18 Abs. 2 Z 2a GGG als lex specialis zu sehen ist, die § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG ihn ihrem Anwendungsbereich nicht einschränkt, ist somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung in § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG Deckung findet.

Der Verwaltungsgerichtshof führt im zitierten Erkenntnis in Rn 14 – 17 zum Verhältnis der zitierten Gesetzesbestimmungen untereinander im Wesentlichen folgendes aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung … die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.

Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten".

Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) - wie im streitgegenständlichen Fall - auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

3.4. Ausgehend davon ist zu untersuchen, ob Punkt 3 des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wurde, der sich in Bezug auf den Streitwert werterhöhend auswirkt.

Vorweg ist festzuhalten, dass aus den rezenten Entscheidungen der Höchstgerichte zu § 18 Abs. 2 Z. 2 bzw. Z. 2a GGG keine Erkenntnisse zu dieser Frage gewonnen werden können, zumal diese Entscheidungen allesamt § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG zum Gegenstand hatten. So wies der Verwaltungsgerichtshof die zu Ra 2020/16/0002 protokollierte Revision zurück, weil der in diesem Verfahren strittige Vergleich unter § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG zu subsumieren war.

Entsprechendes gilt für die zu Ra 2016/16/0018 protokollierte Revision, wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren die Behandlung einer zuvor erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 22.09.2016, E 522/2016, mit der Begründung ablehnte, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zu Recht angewendet worden sei, nicht anzustellen wären.

Die zu Ra 2019/16/0044 protokollierte Revision wurde schließlich ebenfalls deshalb zurückgewiesen, weil keine Fehlbeurteilung bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG ersichtlich war. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren ebenfalls die Behandlung einer zuvor erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 12.12.2018, E 4590/2018, mit der Begründung abgelehnt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob angesichts des Wortlauts des gebührenrechtlich zu beurteilenden Vergleichs eine befristete oder unbefristete wiederkehrende Leistung vorliegt, nicht anzustellen wären.

Sämtlichen Entscheidungen ist gemein, dass sie jeweils Vergleiche betrafen, die eine Abstandnahme vom Räumungstitel nur im Fall der fristgerechten Abstattung des Rückstandes und des laufenden Mietzinses vorsahen, sodass der Vergleich jeweils auch der Sicherung der laufenden Zinszahlungen (auch pro futuro) diente. Im hier gegenständlichen Verfahren ist jedoch gerade keine solche Vergleichsklausel zu beurteilen.

Aus dem Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, ist für den hier gegenständlichen Sachverhaltes (abseits vom Grundsatz, dass § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in seinem Anwendungsbereich unberührt bleibt) ebenfalls nichts zu gewinnen. Dem Revisionsverfahren lag nämlich ein Vergleich zugrunde, der einerseits eine unbedingte Räumungsverpflichtung (und damit keine Lösungsbefugnis) enthielt und in dessen Punkt 2 („Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [...] den Betrag von EUR 795,60 (rückständige Mieten per September 2012) sowie die mit EUR 448,84 verglichenen Kosten (darin enthalten EUR 58,64 Umsatzsteuer und EUR 97,00 Barauslagen) bis längstens 20.10.2012 sowie die laufenden Mieten zu bezahlen“) ausdrücklich (arg. „sowie“) die Bezahlung des laufenden Mietzinses nochmals vereinbart wurde. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche ausdrückliche Vereinbarung der weiteren Bezahlung des laufenden Mietzinses jedoch in Anbetracht des Wortlautes von Punkt 3 des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs nicht vor, worauf sogleich einzugehen sein wird.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Verfahren mehrmals zitierten (unangefochten gebliebene) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, L521 2150986-1/5E, ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und diese Entscheidung ebenfalls auf § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG gestützt wurde.

Wenn nun als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass der hier zu beurteilende Punkt 3 des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs nicht unter § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG fällt und zu vergleichbaren Formulierungen (hier: „zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen“) auch keine rezenten Entscheidungen der Höchstgerichte vorliegen, weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass eine Auseinandersetzung mit der (älteren) Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG geboten ist.

Der Verwaltungsgerichthof hat in dieser Hinsicht in ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen vom 24.10.2013, Zl. 2013/16/0149, vom 18.03.2013, Zl. 2010/16/0066, und vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046, dargelegt, dass bei der Übernahme eine Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Mietzinsrückstandes „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ der Vergleich – abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse – auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfasse und deshalb werterhöhend sei.

Dem stehet die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegenüber, auf die sich die beschwerdeführende Partei beruft. Zuletzt führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.06.2014, B 145/2014, zu einem vor Inkrafttreten von § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG abgeschlossenen Vergleich mit dem Inhalt „Die klagende Partei verzichtet auf die Räumung gemäß Punkt 1., wenn die Beklagte die Raten gem. Punkt 2. pünktlich einhält und die laufenden Mieten ab Juni 2008 jeweils bis 10. des Monats bezahlt.“, aus:

„Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits mehrmals (vgl. VfSlg 16.701/2002, 17.004/2003, 17.634/2005, 18.990/2010, 19.062/2010) die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es jeweils den beklagten Parteien offen stand, durch die Bezahlung des aushaftenden Monatsmietzinses und der laufenden Monatsmietentgelte die Räumung abzuwenden. Darin ging der Verfassungsgerichtshof jeweils davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen (bedingten) Verzicht, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über den Anspruch auf Räumung disponierte, den er bereits mit seiner Klage geltend gemacht und für den er die Pauschalgebühr entrichtet hatte.

Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig war und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mietentgelte verlagert, als er jene bezahlt, diese aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mietentgelte nicht disponiert, diese werden lediglich im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden.

Die Punkte 1. bis 3. des dem angefochtenen Gerichtsgebührenbescheid zugrunde liegenden Vergleiches stehen insoweit in einem engen Sachzusammenhang, als der Beschwerdeführer (als klagende Partei im Gerichtsverfahren) auf die Geltendmachung der in Punkt 1. enthaltenen Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes in Punkt 3. unter der Bedingung verzichtet, dass die beklagte Partei nicht nur den eingeklagten Mietzinsrückstand, sondern auch die laufenden Mietzinse pünktlich entrichtet.

Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietentgelte erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich – nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen – ausschließlich als weitere Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.

Die belangte Behörde hat demnach § 18 Abs 2 Z 2 und § 14 GGG iVm § 58 Abs1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf die Räumung durch die klagende Partei in einen Räumungsvergleich aufgenommen wurde, einer (gebührenpflichtigen) Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt hat (vgl. zuletzt VfSlg 19.062/2010).“

Der zuvor ergangenen Entscheidung VfSlg. 19.339/2011 lag die Formulierung „Die klagende Partei macht vom Räumungstitel keinen Gebrauch, wenn der Rückstand von € 980,95 in 14 monatlichen Raten, 13 Raten a € 73,94 und die 14. Rate mit € 19,73 zur laufenden Miete, also jeweils zum 10. eines jeden Monats im Vorhinein abgedeckt wird. Bei Verzug mit nur einer Rate, respiro fünf Tage, tritt Terminsverlust ein und kann die klagende Partei vom Räumungstitel Gebrauch machen“ zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof legte dazu nach grundsätzlichen Erwägungen dar: „Die klagende Partei erklärt in Pkt. 2 des Vergleichs, vom Räumungstitel (es sei dahingestellt, ob Pkt. 1 - wie die belangte Behörde bezweifelt - insoweit überhaupt vollstreckbar ist) jedenfalls dann keinen Gebrauch zu machen, wenn die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Mietzinses, über den gleichzeitig eine Ratenvereinbarung geschlossen wurde, pünktlich nachkommt. In dem oben wiedergegebenen Pkt. 2 des Räumungsvergleiches ist lediglich die Bezahlung des Mietrückstandes von € 980,95 in 14 ziffernmäßig bestimmten Raten "zur laufenden Miete, also jeweils am 10. eines jeden Monats" vereinbart. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine (neu begründete) Verpflichtung des Beklagten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit zu leisten, schon deshalb nicht ableiten, weil der gesamte Vergleich nur insgesamt 14 Zahlungen abdeckt und überdies die vollständige Entrichtung des laufenden Mietzinses nicht einmal ausdrücklich als Bedingung für die Abstandnahme vom Räumungstitel formuliert ist (welcher Umstand nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes freilich ebensowenig die Gebührenvorschreibung zu tragen vermöchte); es wird vielmehr lediglich die Fälligkeit der Ratenzahlungen mit "zur laufenden Miete, also jeweils am 10. eines Monats" umschrieben. Auch im vorliegenden Fall erfolgte die Erwähnung des laufenden Mietzinses sohin lediglich beiläufig im Sinne der Vorjudikatur, ohne dass damit über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses selbst, noch auf unbestimmte Zeit disponiert wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Vergleich kein Räumungszeitpunkt genannt ist. Vielmehr wird der bisherige Mietvertrag bei pünktlicher Zahlung iSd Pktes. 2 in Ermangelung eines Räumungsgrundes unverändert fortgesetzt.“

Im Erkenntnis vom 22.02.2010, VfSlg. 18.989/2010, legte der Verfassungsgerichtshof zu den Formulierungen „Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei, die laufenden Monatsmieten zu bezahlen.“ und „Auf die Räumung gemäß Punkt 4. dieses Vergleiches wird unter der Bedingung verzichtet, dass neben den fälligen laufenden Mietzinsen die unter Punkt 2. dieses Vergleiches vereinbarte Ratenvereinbarung eingehalten wird“ dar, dass die Punkte des in Rede stehenden Vergleiches insoweit in einem engen Sachzusammenhang stehen würden, als die klagende Partei auf die Geltendmachung der in Punkt 4 enthaltenen Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes in Punkt 5 unter der Bedingung verzichtet, dass die beklagte Partei nicht nur den eingeklagten Mietzinsrückstand, sondern im Sinne von Punkt 3 auch die laufenden Mietzinse pünktlich entrichtet. Punkt 3 des Vergleichs komme „ungeachtet der Formulierung, wonach sich die beklagte Partei zur Zahlung der laufenden Mietzinse ‚verpflichtet‘, keine weitergehende Bedeutung und kein anderer Zweck zu, als Verweisungsobjekt der in Punkt 5 näher formulierten Bedingung zu sein, wie schon erweist, dass nicht einmal die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung im Vergleich genannt ist. Die Erwähnung dieser Verpflichtung erfolgte sohin in einer systematischen Zusammenschau nur beiläufig im Sinne der Vorjudikatur“.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Spruchpraxis in weiteren Entscheidungen, von deren Widergabe an dieser Stelle abgesehen wird.

In Anbetracht der dargelegten Entscheidungspraxis des Verfassungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG – der Wortlaut dieser Bestimmung ist im Übrigen unverändert geblieben – ist im Kontext der eingangs zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes 24.10.2013, Zl. 2013/16/0149, vom 18.03.2013, Zl. 2010/16/0066, und vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046, festzustellen, dass sich die Standpunkte der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Auslegung von Mietzins- und Räumungsvergleichen maßgeblich voneinander unterscheiden (vgl. dazu auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 18 GGG E80 mit Hinweis auf die dort als gegenteilig bezeichneten Entscheidungen der Höchstgerichte).. Während der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen jeweils bereits in der Formulierung „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ eine neuerliche Vereinbarung der Bezahlung der laufenden Mietzinse und damit einen werterhöhenden Vergleichspunkt sah, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass in einem Mietzins- und Räumungsvergleich Verpflichtungen „beiläufig“ bzw. „nebenher“ erwähnt werden können, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden. Dass eine derartige „beiläufige“ Erwähnung von Verpflichtungen ohne Kostenfolgen möglich sei, lässt sich demgegenüber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch der neueren Rechtsprechung) nicht einmal im Ansatz entnehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hält im Übrigen eine solche beiläufige Erwähnung (bestehender) Verpflichtungen in einem Mietzins- und Räumungsvergleich in den zitierten Entscheidungen nicht nur für zulässig, sondern erachtet diesfalls die Festsetzung von Gerichtsgebühren gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG als denkunmögliche Gesetzesauslegung, die den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Dass bis dato eine Auflösung dieses gegensätzlichen Zuganges der Höchstgerichte erfolgt wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Die Höchstgerichte gehen in ihren Entscheidungen auch nicht auf die Standpunkte des jeweils anderen Höchstgerichtes ein, was auch nicht geboten war, da vor der Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ein Einparteienverfahren vorlag und es demnach in der Gestion des Beschwerdeführers lag, welches Höchstgericht mit einer Sache befasst wurde und die Entscheidung des angerufenen Höchstgerichtes das Verfahren beendete.

Durch die Einfügung der Z. 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist außerdem der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in Bezug auf Mietzins- und Räumungsvergleiche eingeschränkt worden (da in den strittigen Fällen üblicherweise der laufende Mietzins mit der Räumungsverpflichtung gesichert wurde und wird) und es hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22.09.2016, E 522/2016, erkennen lassen, seine Rechtsprechung in den Anwendungsfällen des nunmehrigen § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG nicht mehr aufrecht zu erhalten – dies erkennbar deshalb, weil der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen hat, um der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gesetzliche Grundlage zu verleihen und damit frühzeitige Dispositionen der Parteien eines Rechtsstreites zu ermöglichen. Damit ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen, zumal Punkt 3 des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs zufolge Terminsverlust nur bei Säumigkeit mit einer Rate eintritt und nicht bei Säumigkeit mit der Zahlung des laufenden Mietzinses, sodass die Räumungsverpflichtung nicht der Sicherung der Forderung auf die wiederkehrende Bezahlung des Mietzinses, sondern nur der Sicherung des im Grundverfahren strittigen Rückstandes dient und somit kein Raum für die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG verbleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit den am 30.06.2014 abgeschlossenen Vergleich anhand der zu § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist zunächst wesentlich, dass sich der Vergleich in seinem Punkt 1 ausschließlich auf den eingeklagten Mietzinsrückstand (und die Verfahrenskosten) bezieht und darüber hinausgehende Rechte und Verbindlichkeiten damit nicht bereinigt werden, was sich schon daraus ergibt, dass die Zahlungsverpflichtung wörtlich dem (zuvor ausdehnten) Klagebegehren entspricht. Punkt 2 des Vergleichs enthält die ebenfalls schon mit der Klage geltend gemachte Räumungsverpflichtung.

Der die Lösungsbefugnis enthaltende Punkt 3 des am 30.06.2014 abgeschlossenen Submissionsvergleichs eröffnet die Möglichkeit, sich der geschilderten Verpflichtungen im Wege der Zahlung von EUR 2.185,16 in vier Raten zu entledigen (das Nachgeben der beschwerdeführenden Partei bestand somit lediglich in einem Verzicht auf die Zinsen). Wenn nun die Modalitäten der Ratenzahlung so beschrieben werden, dass die erste Rate binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit zu leisten ist und die weiteren Raten „beginnend ab 5. August 2014, fällig jeweils am Fünften eines jeden Folgemonat, … zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen“ entrichtet werden müssen, so ist in dieser Formulierung tendenziell lediglich eine Fälligkeitsregelung zu sehen und keine (neuerliche) Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf den laufenden Mietzins. Für dieses Ergebnis spricht einerseits, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen dieser Zahlungsverpflichtung nicht Gegenstand der Punkte 1 und 2 des Vergleiches ist (eine isolierte Auslegung einzelner Vergleichspunkte ist nicht statthaft, vgl. VwGH 22.10.1992, Zl. 91/16/0110) und Punkt 3 des Vergleiches eben nur eine auf die Punkte 1 und 2 bezogene Lösungsbefugnis vorsieht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Parteien des Grundverfahrens in Anbetracht des Wortlautes des Vergleichs vom 30.06.2014 in dessen Punkt 3 eine weitergehende Verfügung über materielle Rechte vornehmen wollten, als in den Punkten 1 und 2 des Vergleichs. Dazu tritt – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidend – dass Punkt 3 des Vergleichs auch keine Absicherung des laufenden Mietzinses durch den Räumungstitel in Punkt 2 des Vergleichs vornimmt. Der Vergleich geht vielmehr nicht über den eingeklagten Rückstand hinaus und schafft insbesondere im Fall der Begleichung der Raten keinen Räumungstitel auf Vorrat in Bezug auf die laufenden Mieten. Auch deshalb besteht kein Grund zur Annahme, dass der Vergleich eine Verfügung über den laufenden Mietzins umfasst.

Schließlich enthält Punkt 3 des Vergleichs vom 30.06.2014 auch kein Verbum, welches eine Verfügung über materielle Rechte indiziert (vgl. zur Bedeutung der Wortwahl VwGH 30.05.1994, Zl. 92/16/0158). Das Wort „zuzüglich“ bezweckt nämlich hier nicht die Herstellung des Konnexes zwischen den laufenden Mietzinszahlungen und der Räumungsverpflichtung (weil Terminsverlust nur bei der Säumnis mit einer Rate eintritt und nicht auch in anderen Fällen, mit der Wortfolge „Säumigkeit mit einer Rate“ wird ganz eindeutig auf die im Vergleich der Anzahl und der Höhe nach bestimmten Raten Bezug genommen und auf nichts darüber hinausgehendes), sondern lediglich eine Konkretisierung der Fälligkeit, die mit der Fälligkeit des laufenden Mietzinses zusammenfällt. Da Punkt 3 des Vergleichs vom 30.06.2014 eine abweichende Fälligkeit für die erste Rate vorsieht, ist eine klarstellende Formulierung für die weiteren Raten zweckmäßig. Da die Ratenhöhe (EUR 400,00) die Höhe des laufenden Mietzinses (EUR 366,34) übersteigt, ist ein klarstellender Hinweis darauf, dass der laufende Mietzins nicht in der Rate enthalten ist, sondern hinsichtlich der Rate eine selbständige Zahlungsverpflichtung besteht, außerdem nicht als Verfügung über materielle Rechte zu sehen, sondern als (notwendige) Information der im Grundverfahren unvertretenen beklagten Partei zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen, nämlich des Terminsverlustes samt Wiederaufleben der Räumungsverpflichtung. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem der Entscheidung Ro 2017/16/0017 zugrundeliegenden Sachverhalt, zumal der Wortlaut des dort zu beurteilenden Vergleichs ein die Verfügung über materielle Rechte indizierende Verbum – nämlich die Wortfolge „Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ... sowie … sowie die laufenden Mieten zu bezahlen.“ (Hervorhebungen und Auslassungen durch das Bundesverwaltungsgericht) – enthalten hat. Derartiges liegt in Ansehung des hier gegenständlichen Vergleiches nicht vor, zumal das Verb „verpflichtet“ nicht gebraucht wird und sich das Verb „bezahlen“ auf die vereinbarten Raten bezieht und nicht auf den laufenden Mietzins. Wiewohl es nicht entscheidend auf den Gebrauch des Verbs „verpflichtet“ ankommt (vgl. hiezu VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/16/0248), spricht die sprachliche Ausgestaltung den Umständen des Einzelfalles nach gegen eine Verfügung über materielle Rechte.

Dem Umstand, dass der hier zu beurteilende Vergleich mit einer unvertretenen Partei abgeschlossen wurde, kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegebenen Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu. Gerade bei unvertretenen Parteien hat das vordringliche Interesse bei der Formulierung des Vergleichs aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf dessen Verständlichkeit für die unvertretene Partei zu liegen und nicht auf die Vermeidung allenfalls gebührenrelevanter Begrifflichkeiten. Wenn vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Vergleich das Wort „zuzüglich“ als Präzisierung des Fälligkeitszeitpunktes einerseits und als Klarstellung andererseits gebraucht wird, dass die Rate nicht auch die laufende Miete abdeckt, ist darin (noch) keine neuerliche Übernahme oder Bekräftigung der Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf den laufenden Mietzins zu sehen. Dass gerade die im Grundverfahren unvertretene Partei mit der Einwilligung in die Formulierung „zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen“ Wortlaut über materielle Rechte disponieren wollte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anzunehmen, sodass zusammenfassend eine dahingehende Auslegung des Submissionsvergleichs vom 30.04.2014 nicht angezeigt ist. Die Formulierung in Punkt 3 des Submissionsvergleichs vom 30.06.2014 ist zumindest nicht dermaßen eindeutig, dass darauf eine in das Eigentumsrecht eingreifende Gebührenfestsetzung gestützt werden kann. Ein mit einer vertretenen Partei abgeschlossener Vergleich mag in dieser Hinsicht allenfalls anders zu beurteilen sein.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht teil somit die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht, wobei nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass diese hauptsächlich aus Textbausteinen besteht, die § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG betreffen. Diese Bestimmung ist jedoch auf den festgestellten Sachverhalt gar nicht anzuwenden.

Der Submissionsvergleich vom 30.06.2014 enthält zusammenfassend keine Verfügung über materielle Rechte und umfasste insbesondere nicht die konstitutive oder deklarative Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des laufenden Mietzinses, sondern lediglich Verfügungen über den eingeklagten Mietzinsrückstand sowie den ebenfalls klagsweise geltend gemachten Räumungsanspruch. Ein höherwertiger Vergleich im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG liegt somit nicht vor.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die im Grundverfahren vor dem Vergleichsabschluss vorgenommene Klagsausdehnung von EUR 1.126,04 auf EUR 1.394,31 gebührenrechtlich nicht auswirkt.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ersatzlos aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis wirkt sich die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gar nicht mehr entscheidend aus. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides in Anbetracht der im Erkenntnis vom 05.06.2014, B 145/2014, zusammenfassten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung und damit einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht aussetzen würde. Wenn der Verfassungsgerichtshof – bei unveränderter Rechtslage – nicht einmal die ausdrückliche Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses in einem Mietzins- und Räumungsvergleich als werterhöhend und damit gebührenauslösend sieht, muss dies umso mehr für den hier zu beurteilenden Vergleich vom 30.06.2014 gelten, der gar keine solche ausdrückliche Übernahme enthält. Die eingangs erörterte einheitliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem angefochtenen Bescheid somit ebenfalls entgegen, zumal sich dieser – wie erörtert – nur auf § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und nicht auf § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG stützen kann.

Die gegenständliche Entscheidung stellt sich in diesem Zusammenhang auch als unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig dar, zumal eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides mit höchster Wahrscheinlichkeit eine kassatorische Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Folge hätte, die noch dazu mit maßgeblichen Kostenfolgen verbunden wäre. Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof befugt, mit verfahrensbeendender Wirkung in der Sache selbst zu entscheiden (§ 42 Abs. 1 und 4 VwGG), sodass auf diesem Weg eine zeitnahere und verfahrensökonomischere endgültige Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreits herbeigeführt werden kann.

3.6. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zudem erlaubt § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung, wenn – wie im gegenständlichen Fall – schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Der Verwaltungsgerichthof hat – wie vorstehend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert – in den ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen vom 24.10.2013, Zl. 2013/16/0149, vom 18.03.2013, Zl. 2010/16/0066, und vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046, dargelegt, dass bei der Übernahme eine Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Mietzinsrückstandes „zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen“ der Vergleich – abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse – auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse erfasse und deshalb werterhöhend sei.

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass eine vertretbare Auslegung eines Schriftstückes oder einer Parteierklärung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft und die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führt, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (statt aller VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002 mwN).

Mit der gegenständlichen Entscheidung weicht das Bundesverwaltungsgericht von den Entscheidungen vom 24.10.2013, Zl. 2013/16/0149, vom 18.03.2013, Zl. 2010/16/0066, und vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046, insoweit ab, als einer vergleichbaren Wortfolge (hier: „zuzüglich zu den laufenden Mietzinszahlungen“) nicht jene Bedeutung beigelegt wurde, wie es in den zitierten Entscheidungen erfolgte – nicht zuletzt deshalb, um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung auszusetzen.

Die Revision ist deshalb für zulässig zu erklären, da von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar nicht davon aus, dass ihm eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass Rechtsfragen in Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG (ungeachtet der bereinigenden Wirkung der Einfügung von § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG) nach wie vor regelmäßig an das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte herangetragen werden. Deshalb ist eine Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Anwendungsbereich von § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG auch dann, wenn der Vergleich keiner Sicherung der laufenden Mietzinszahlungen durch die Räumungsverpflichtung enthält die beiläufige Bezugnahme auf die laufenden Mietzinszahlungen in jedem Fall zu einem werterhöhenden und damit gebührenauslösenden Vergleich führt, erforderlich. Entsprechendes gilt für die Frage, ob an mit unvertretenen Parteien – sohin rechtsunkundigen Personen – abgeschlossene Vergleiche dieselben (strengen) Maßstäbe im Hinblick auf die Formulierungen anzulegen sind, wie dies bei vertretenen Parteien der Fall ist. Ungeachtet des Vorliegens einer einzelfallbezogenen Auslegung einer Parteierklärung liegt somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gesetzesauslegung Mandatsbescheid Mietzins- und Räumungsvergleich Pauschalgebühren Räumung Räumungsklage Räumungsverpflichtung Vergleich Vorstellung Wiederkehrende Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2231027.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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