Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AVG §13 Abs1Spruch
I413 2150227-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Bregenz vom 18.10.2016, Zl. XXXX,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der am 07.02.2017 vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bezirksgerichts Bregenz vom 12.01.2012 zu einer Tagsatzung in der zu XXXX des Bezirksgerichts Bregenz protokollierten Zivilrechtssache für 05.03.2012, 14:00 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr) im Verhandlungssaal A 17, 1. Stock (Altbau) dieses Bezirksgerichts als Zeuge geladen.
2. Seine Anwesenheit bei dieser Tagsatzung war bis 14:45 Uhr erforderlich und wurde durch Vermerk auf der Ladung bestätigt.
3. Mit Eingabe vom 06.03.2012 machte der Beschwerdeführer folgende Zeugengebühren geltend:
"1. Reisekosten 763 km á € 0,42 + € 1,20 Parkschein € 321,66
2. Aufenthaltskosten
a) Mehraufwand für Verpflegung
Frühstück € 4,00
Mittagessen € 8,50
Abendessen € 8,50
b) […]
3. Entschädigung für Zeitversäumnis
a) […]
b) Verdienst-/Einkommensentgang 10 Stunden zu je € 28 € 280,00
c) […]
d) […)
Summe € 622,66
kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs 2 GebAG € 623,00"
4. Mit Schreiben vom 25.05.2012 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Bestätigungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die erstmalige Geltendmachung der Gebühren tatsächlich bereits am 06.03.2012 erfolgt sei. Zudem verwies sie darauf, dass der Arbeitgeber, dessen Klagebegehren abgewiesen worden sei, selbst zur Tragung der Zeugengebühren verpflichtet wäre.
5. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.06.2012, in welcher auf eine nicht beigelegte Faxbestätigung verwies. Auf einen entsprechenden Hinweis seitens der belangten Behörde nicht. In weiterer Folge urgierte er die Zahlung der Zeugenentschädigung und drohte die Einbringung einer Mahnklage an.
6. Mit Bescheid vom 16.03.2016, XXXX, wies Mag. XXXX im Auftrag des Vorstehers des Bezirksgerichts Bregenz den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Teilnahme an der Verhandlung im Zivilverfahren zu XXXX am 05.03.2012 die Gebühren mit € 623,00 zu bestimmen, ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.04.2016, welcher das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2016, W188 2125352-2/4E, Folge gegeben und der Angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 27 VwGVG und § 20 GebAG aufgehoben wurde.
8. Mit Bescheid vom 18.10.2016, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, im für die Teilnahme an der Verhandlung im Zivilverfahren zu XXXX am 05.03.2012 die Gebühren mit € 623,00 zu bestimmen, ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, jedoch von diesem nicht behoben und wurde als nicht abgeholt der belangten Behörde retourniert.
9. Mit Telefax vom 28.11.2016 urgierte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zeugenentschädigung vom 06.03.2012 und auf das Erkenntnis der Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2016 die Zahlung der beanspruchten Gebühr und gab zugleich seine neue Kontoverbindung bekannt.
10. Die belangte Behörde stellte daraufhin den Bescheid vom 18.10.2016 erneut an seine nunmehrige Adresse zu. Auch diesmal konnte er nicht zugestellt werden, weil der Empfänger die Annahme des per Einschreiben geschickten Bescheides verweigerte.
11. Mit Telefax vom 22.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Zeugenentschädigung vom 06.03.2012 und auf das Erkenntnis der Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2016 die Zahlung der beanspruchten Gebühr und verweis auch auf seine neue Postfachadresse im Vereinten Königreich, welche bereits seit einem Jahr gültig sei.
12. Mit Schreiben vom 26.01.2017 erläuterte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass ein neuer Bescheid am 05.10.2016 ergangen sei und sein Antrag abgewiesen wurde. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass mehrfach vergeblich mit internationalem Rückschein an seine im Telefax vom 28.11.2016 ersichtliche Adresse Zustellungsversuche unternommen worden seien und der nochmals versendete Bescheid am 09.12.2016 hinterlegt und am 12.12.2016 die Annahme verweigert worden sei. Aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 18.10.2016 durch Hinterlegung sei der Bescheid am 16.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. "Der guten Ordnung halber" verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der Hinweis im Telefax vom 22.01.2017, dass er seit einem Jahr eine neue Anschrift habe, insofern unrichtig sei, zumal sein Fax vom 28.11.2016 noch die Adresse in Deutschland ausgewiesen habe. Auch aus diesem Grund sei die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt.
13. Mit Schreiben vom 07.02.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid vom 18.10.2016 nicht erhalten habe. Es wäre auch dem Schreiben vom 26.01.2017 kein Bescheid beigelegen. Er lege vorsorglich ohne dessen Inhalt zu kennen und ohne Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel ein. Es sei seit 31.08.2016 nicht mehr in Deutschland wohnhaft. Der Nachsendeauftrag der Deutschen Post laufe auf ein Postfach im Vereinigten Königreich. Es sei nie eine Zustellung erfolgt. Er habe keine Benachrichtigung erhalten. Daher gelte der Bescheid als nicht zugestellt. Er habe auch niemals die Zustellung eines Schriftstückes verweigert. Er nehme nochmals Bezug auf seinen Antrag auf Zeugenentschädigung vom 06.03.2012 und auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2016 und bitte um die Überweisung von € 623,00. Vorsorglich beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
14. Auf dieses Schreiben hin stellte die belangte Behörde den Bescheid vom 18.10.2016 erneut mit internationalem Rückschein an die vom Beschwerdeführer angegebene Postfachadresse im Vereinigten Königreich zu.
15. Am 16.03.2017 langte die Beschwerde vom 15.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, der dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 zugestellt worden sei, ein, mit welcher dieser sich in seinem subjektiven Recht auf Zeugenentschädigung in Höhe von € 623,00 verletzt erachte. Beantragt werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Zeugengebühren zustehen und an ihn anzuweisen seien und den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
16. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017, eingelangt am 28.03.2017, legte die belangte Behörde den Akt des Bezirksgerichtes Bregenz, XXXX samt Bescheid über die Bestimmung der Zeugengebühren vom 18.10.2016 sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers (ON 23) vor.
17. Mit Telefax vom 27.08.2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer - nunmehr unter einer Adresse in Wales, Vereinigtes Königreich - nach dem "Sachstand" und verwies auf seine neue Adresse.
18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.05.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache I417 Mag. XXXX abgenommen und neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Mit Ladung vom 12.01.2012 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung in der Zivilrechtssache XXXX für 05.03.2012, Beginn: 14:00 Uhr, im Verhandlungssaal A 17 des Bezirksgerichtes Bregenz geladen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber des Beschwerdeführers als klagende Partei im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Bregenz einen Kostenvorschuss zur Bestreitung der voraussichtlich anfallenden Zeugengebühr aufgetragen erhielt. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass mangels Vorlage eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführer zur Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung ausgeladen worden wäre.
Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung einvernommen. Der Beschwerdeführer war um 14:00 Uhr im Gerichtsgebäude anwesend. Seine Anwesenheit war bis 14:45 Uhr erforderlich.
Der Beschwerdeführer begehrte am 05.03.2012 keine Zeugengebühren.
Mit dem vom 06.03.2012 datierten Antrag begehrte der Beschwerdeführer an Zeugengebühren Reisekosten in Höhe von € 312,66, Aufenthaltskosten für Frühstück in Höhe von € 4,00, für Mittagessen in Höhe von € 8,50 und für Abendessen in Höhe von € 8,50, sowie Entschädigung für Zeitversäumnis für Verdienst-/Einkommensentgang von 10 Stunden zu je € 28,00, sohin € 280,00, insgesamt einen Betrag von (aufgerundet) € 623,00.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit 06.03.2012 datierte Antrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss seiner Befragung als Zeuge am 05.03.2012 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Auf eine entsprechende Aufforderung der belangten Behörde hin, Postaufgabenachweise, Telefaxbestätigungen etc zum Beleg der fristgerechten Einbringung dieses Antrages vorzulegen, kam der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde nach. Ein Telefax mit dem am 06.03.2012 datierten Antrag auf Zeugengebühr ist der belangten Behörde nicht zugekommen. Der Beschwerdeführer sich nicht vergewissert, ob sein Antrag tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Er hat seinen Anspruch auf eine Gebühr verloren.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren W188 2125352-2 und zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ladung zur mündlichen Tagsatzung beim Bezirksgericht Bregenz in der Zivilrechtssache XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Ladung (ON 2, AS 7).
Die Negativfeststellung zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Auslassung des Beschwerdeführers zur Tagsatzung am 05.03.2012 ergibt sich aus dem Mangel von entsprechenden Belegen im Verwaltungsakt. Im angefochtenen Bescheid wird im Verfahrensgang auf derartige Vorgänge Bezug genommen, die sich aber aus den vorgelegten Aktunterlagen nicht ergeben, weshalb eine Negativfeststellung zu treffen war.
Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2012 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als Zeuge einvernommen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll dieser Tagsatzung in diesem Zivilverfahren (ON 3 AS 13 ff). Dass der Beschwerdeführer war um 14:00 Uhr im Gerichtsgebäude anwesend war, ergibt sich aus der Ladung (ON 2), wonach er auf 14:00 Uhr geladen war und aus dem Auszug aus dem Protokoll ON 3, in welchem sich kein Hinweis darauf befindet, dass der Beschwerdeführer nicht um 14:00 Uhr zugegen gewesen wäre. Dass seine Anwesenheit bis 14:45 Uhr erforderlich war, ergibt sich aus der Bestätigung des Gerichts auf der Ladung vom 12.01.2012 (ON 2, AS 7).
Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2012 keine Zeugengebühren begehrte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Auszug des Protokolls der Tagsatzung vom 05.03.2012 (ON 3, AS 13 ff).
Dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 06.03.2012 begehrte der Beschwerdeführer an Zeugengebühren für Reisekosten, Aufenthaltskosten sowie Entschädigung für Zeitversäumnis für Verdienst-/Einkommensentgang in der jeweils festgestellten Höhe begehrte, ergibt sich aus diesem Antrag (ON 1 AS 3).
Die Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass der mit 06.03.2012 datierte Antrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss seiner Befragung als Zeuge am 05.03.2012 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verwaltungsakt kein solcher Eingang in dieser Zeit verzeichnet ist. Erst durch das Schreiben vom 23.05.2012, wurde dieser Antrag der belangten Behörde bekannt (ON 1, AS 1 ff). Dies zeigt auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom25.05.2012 (ON 5, AS 19) deutlich auf, wenn sie dort festhält, dass keine Nachweise im Akt lägen, die eine erstmalige Geltendmachung am 06.03.2012 belegten. Mit selben Schreiben forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch auf, entsprechende Bestätigungen, wie Postaufgabenachweise, Telefaxbestätigungen etc, vorzulegen, aus denen entnommen werden könne, dass die erstmalige Geltendmachung von Gebühren tatsächlich am 06.03.2016 erfolgt sei. Da auf diese Aufforderung der belangten Behörde hin keine solche, Postaufgabenachweise, Telefaxbestätigungen zum Beleg der fristgerechten Einbringung dieses Antrages vorgelegt wurden, was sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt – mit E-Mail vom 15.06.2012 (ON 6, AS 21) wird auf einen Telefaxbericht referenziert, aber nicht angehängt (E-Mail der belangten Behörde vom 15.06.2012, ON 7 AS 23) und sodann mahnt der Beschwerdeführer, ohne auf die E-Mail der belangten Behörde vom 15.06.2012 zu reagieren die geltend gemachten Zeugengebühren ein (Telefax vom 31.12.2015, ON 8, AS 25 und Erinnerung dazu ON 9, AS 29), sodann wurde der Bescheid vom 16.03.2016 (ON 10, AS 31 ff) erlassen; erst mit der Beschwerde ON 11 wird eine Telefaxbestätigung vorgelegt – weshalb die entsprechende Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde nachgekommen ist. Dass kein Telefax mit dem am 06.03.2012 datierten Antrag auf Zeugengebühr der belangten Behörde zugekommen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2012 (ON 5, AS 19). Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine Gebühr verloren hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht binnen vierzehn Tagen ab Abschluss seiner Tätigkeit als Zeuge die Gebühr geltend machte, sondern erstmals am 23.05.2012 diese Zeugengebühr geltend machte, was außerhalb dieser Frist ist, da diese am 02.04.2012 (vier Wochen nach dem Tag des Abschlusses seiner Vernehmung als Zeuge am 05.03.2012).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gegenständlich kommt § 16 GebAG zur Anwendung da der Beschwerdeführer aus dem Ausland geladen wurde, sodass die Frist für die Geltendmachung der Frist vier Wochen beträgt. An die Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verlust des Anspruches geknüpft.
Nach Ablauf dieser Frist kann die begehrte Zeugengebühr weder geltend gemacht, noch ausgedehnt werden (vgl dazu VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der Beschwerdeführer hat nicht fristgerecht seinen Anspruch geltend gemacht.
Wenn der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren eine Telefaxbestätigung vorgelegt hat, so ist damit der Beweis für die fristgerechte Geltendmachung, wozu es des Einganges bei der belangten Behörde bedarf – die bloße Datierung und Unterfertigung eines Gebührenantrages genügt nicht – nicht erbracht. Ein Anbringen ist nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333, mwN). Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass selbst ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (VwGH 15.09.2011, 2009/09/0133, mwN). In diesem Erkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen werden kann, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen oder einer per Telefax übermittelten Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. Mangels tatsächlichen Zugangs des Telefax vom 06.03.2012 bei der belangten Behörde, erfuhr diese erst am 13.05.2012 vom gegenständlichen Antrag, welcher sohin verfristet ist. Dieses Versäumnis muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, zumal er auch nicht versichert hat, ob sein Antrag eingelangt ist. Dass er hierzu in der Lage gewesen wäre, zeigen seine hartnäckigen, wiederholten Einmahnungen der Zeugengebühr bei der belangten Behörde auf. Der Antrag auf Zuerkennung einer Zeugengebühr erweist sich daher als verspätet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb diese gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 1 GebAG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
Im Hinblick auf den am 07.02.2017 gestellten „vorsorglichen“ Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Beschwerdeverfahren vor der Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde gestellt. Im Sinne der seit VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ständigen Rechtsprechung ist für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.
Daher hat über diesen, vor Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellten „vorsorglichen“ Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die belangte Behörde nach § 71 AVG zu entscheiden, weshalb dieser Antrag zur Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wird.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es strittig ist, ob einem Zeugen, der die Frist nach § 19 Abs 1 GebAG versäumt hat, der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensteht (bejahend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 [2018] § 19 Anm 5 und E 2 bis 4; verneinend BVwG 28.03.2017, W176 2117269-1).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).
Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053).
Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis BVwG 28.03.2017, W176 2117269-1, im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 1 GebAG die Auffassung vertreten, dass die in dieser Bestimmung normierte vierzehntägige Frist materiellrechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist: Zum einen wird in § 19 Abs 1 GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg "bei sonstigem Verlust"). Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des § 19 Abs 1 GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist. Daher kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 19 Abs 1 GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren nicht in Betracht.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Fall weicht von der nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich ein Einzelfall zu lösen, dem über den Anlassfall hinaus keine Bedeutung zukommt und daher auch nicht reversibel ist.
Schlagworte
Anspruchsverlust Reisekosten tatsächliches Zukommen Telefax Verdienstentgang Weiterleitung Weiterleitung eines Anbringens ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2150227.1.00Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020