Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
ABGB §431Spruch
I411 2215756-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 22.01.2019, Zl. XXXX ,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Grundbuchsantrag vom 13.03.2018 begehrte die beschwerdeführende Partei (in Folge BF) beim Bezirksgericht (in Folge BG) XXXX folgende Grundbuchseintragung:
„Die Hinterlegung der Vereinbarung vom 04.04.2017 in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb des Eigentumsrechtes an dem angeblich der XXXX gehörenden Superädifikats XXXX , errichtet auf Gst XXXX , inneliegend in der der XXXX gehörigen Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX .“
2. Mit Beschluss des BG XXXX vom 03.04.2018, TZ XXXX , wurde die Hinterlegung der Vereinbarung und die Löschung der Ersichtlichmachung des Superädifikats bewilligt.
3. Aus der Zusammenfassung des eingeholten Wertgutachtens der XXXX (erstellt von dem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen XXXX vom April 2017 ergibt sich, dass der gemeine Wert gem. § 10 Bewertungsgesetz des Objektes Superädifikat XXXX EUR 577.000,00 betrage. Der Wert des Superädifikats gem. § 26 Gerichtsgebührengesetzes betrage EUR 0,00.
4. Auf Basis des sich aus dem Gutachten ergebenden gemeinen Wertes in Höhe von EUR 577.000,00 wurde vom BG XXXX die Eintragungsgebühr für die Urkundenhinterlegung gem. TP 9 lit b Z 1 GGG mit EUR 6.347,00 berechnet und mittels Lastschriftanzeige vom 25.04.2018, XXXX , der BF vorgeschrieben.
5. Gegen diese Lastschriftanzeige erstatte die BF mit Schreiben vom 22.05.2018 Einwendungen, in welchen sie ausführte, dass der Wert des Superädifikats gem. § 26 GGG gemäß dem Wertgutachten EUR 0,00 betrage. Diese Wertermittlung ergebe sich aus dem Umstand, dass das (befristete) Bestandverhältnis abgelaufen sei.
6. Daraufhin erging der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.10.2018, XXXX , mit welchem der BF aufgetragen wurde, die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 6.347,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 6.355,00 zu bezahlen.
7. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die BF Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass das Eigentum am gegenständlichen Superädifikat gem. den Bestimmungen des Vertrages ohne Gegenleistung, also entschädigungslos, in das Eigentum der Vorstellungswerberin (in Folge BF) übergegangen sei. Das Bestandverhältnis sei einvernehmlich zum 04.04.2017 aufgelöst und mit der Vereinbarung vom 04.04.2017 die Löschung des Bestandrechtes verbüchert worden. Durch diese Auflösung des Bestandverhältnisses habe die BF das Eigentum am Superädifikat erworben bzw. sei damit die Superädifikatseigenschaft untergegangen. Die Vorschreibung von Eintragungsgebühren sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Gem. § 26 GGG werde die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts berechnet und werde der Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. In dem eingeholten Wertgutachten werde ausgeführt, dass das Bestandrecht unabhängig von der ursprünglichen Vereinbarung einvernehmlich am Stichtag aufgelöst worden sei und es vor diesem Hintergrund auszuschließen sei, dass eine andere Person oder Gesellschaft das Bestandrecht erwirbt bzw. bereit sei, ein Entgelt dafür zu leisten. Grundsätzlich sei eine Veräußerung des Bestandrechts bzw. des Superädifikats im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht denkbar, dies sei dadurch begründet, dass das Bestandrecht keine Restlaufzeit aufweise bzw. die baulichen Anlagen übertragen werden und das Superädifikat untergehe bzw. aufgelöst werde. Unabhängig der vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung und bei Annahme, dass das Bestandrecht bis 30.06.2017 aufrecht wäre, komme man auch hier auf Grund der kurzen restlichen Laufzeit von ca. drei Monaten zu einem Wert gem. obenstehender Definition von EUR 0,00. Innerhalb dieser kurzen Restlaufzeit könne ein entsprechender Reinertrag erwirtschaftet werden oder das Objekt einer neuen Nutzung zugeführt werden, daher sei das Superädifikat de facto als wertlos zu beurteilen. Aufgrund der kurzen Restlaufzeit sowie entschädigungslosen Übertragung an den Grundstückseigentümer gebe es somit keine Kaufinteressenten. Der Wert des Superädifikats gem. § 26 GGG betrage somit nach Einschätzung des Sachverständigen EUR 0,00 und sei der Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben.
8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 wurde der BF von der Revisorin des Oberlandesgerichtes mitgeteilt, dass der Wert des Superädifikats, der mit EUR 0,00 angegeben wurde, nicht plausibel sei und dass gem. Anmerkung 3 zu TP 9 GGG der Wert des Superädifikats ohne Berücksichtigung eines Ertrages durch Vermietung, sondern nur auf Basis der vorhandenen Bauwerke zu ermitteln sei. Weiters wurde angeregt, einen Kostenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erlegen.
9. Mit Schreiben vom 13.12.2018 sprach sich die BF gegen die Einholung eines weiteren Gutachtens aus, da ein solches bereits vorliege und beharrt sie weiterhin auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 0,00.
10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des LG XXXX vom 22.01.2019, XXXX , wurde die BF verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 6.347,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX , Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Superädifikat nach Auflösung des Bestandverhältnisses nicht entfernt worden sei, sondern es sich vielmehr um ein Autohaus handle, welches laut vorgelegtem Wertgutachten einen gemeinen Wert von EUR 577.000,00 aufweise. Der Argumentation des Gutachtens, wonach der Wert des Superädifikates gem. § 26 GGG EUR 0,00 betrage, könne nicht beigepflichtet werden, da der Wert desselben ohne Berücksichtigung eines Bestandrechtes EUR 577.000,00 betrage. Eine Ausgleichszahlung sei nicht Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenpflicht. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum das Objekt nicht hätte weiter vermietet werden können; das Auslaufen eines Bestandvertrages verhindere nicht den Abschluss eines neuen Bestandvertrages.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.02.2019, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurde.
12. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2019, legte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Bei der BF handelt es sich um eine unter der FN XXXX ins Firmenbuch eingetragene XXXX , welche Eigentümerin des Grundstücks Nr. XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ist.
Die BF hat als Bestandgeberin mit Bestandvertrag aus dem Jahr 1992 einer näher bezeichneten GmbH als Bestandnehmerin einen Teil des Grundstückes XXXX in EZ XXXX KG XXXX in Bestand gegeben und hat die Bestandnehmerin darauf ein Superädifikat errichtet.
Mit Vereinbarung vom 04.04.2017 wurde dieses Bestandverhältnis einvernehmlich aufgelöst und wurde das oben näher bezeichnete Superädifikat von der Bestandnehmerin an die BF übertragen. Aus der Vereinbarung geht unter anderem weiters hervor, dass für die Übertragung kein Kaufpreis geleistet wurde, weil im Bestandvertrag die unentgeltliche Übertragung für den Fall der Beendigung des Bestandverhältnisses vereinbart wurde. Da das Eigentum am Superädifikat und der Liegenschaft somit in einer Hand vereinigt wurde, ist das Superädifikat untergegangen.
Die Löschung der Ersichtlichmachung des Superädifikats wurde mit Beschluss vom 03.04.2018, TZ XXXX , verbüchert.
Der gemeine Wert des gegenständlichen Objektes Superädifikat beträgt EUR 57.000,00 und handelt es sich hierbei um ein Autohaus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Insbesondere die Feststellung zum gemeinen Wertes des gegenständlichen Superädifikates ergeben sich klar und widerspruchsfrei aus dem Wertgutachten der XXXX (erstellt von dem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen XXXX vom April 2017. Die Feststellungen betreffend die Beendigung des Bestandverhältnisses und die Übergabe des gegenständlichen Superädifikates ergeben sich aus der notariell beglaubigten Vereinbarung vom 04.04.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, lauten:
„§ 26 (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
…“
In Tarifpost (TP) 9 des GGG ist in lit. b Z 1 klar angeordnete, dass Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr unterliegen. Gemäß der Anmerkung 3 zu TP 9 des GGG ist für einen Antrag auf Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbs des Eigentumsrechtes an einem Bauwerk die gleiche Eintragungsgebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage des Wertes des Superädifikates, welches aufgrund der oben näher bezeichneten Vereinbarung vom 04.04.2017 in das Eigentum der BF übergegangen ist und in weiterer Folge um die Höhe der Eintragungsgebühr. Hier ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen:
Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. Für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat ist grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich. Dies gilt auch, wenn das Eigentum am Superädifikat auf den Eigentümer des Grundes übergehen soll, auf dem der Überbau errichtet wurde (vgl. das Urteil des OGH vom 19. Februar 2008, 5Ob278/07d).
Gemäß § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentumes an unbeweglichen Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Gemäß § 434 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde. Dasselbe gilt nach § 435 ABGB auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht im Zugehör eines Baurechtes sind.
Entscheidend ist im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, welchen Wert (TP 9 C lit. b) Z 1 GGG) das ins Grundbuch eingetragene Recht im Zeitpunkt der Eintragung hatte.
Die BF führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass das Bestandverhältnis einvernehmlich zum 04.04.2017 aufgelöst und mit der Vereinbarung vom 04.04.2017 die Löschung des Bestandrechtes verbüchert worden sei. Durch diese Auflösung des Bestandverhältnisses habe die BF das Eigentum am Superädifikat erworben bzw. sei damit die Superädifikatseigenschaft untergegangen. Die Vorschreibung von Eintragungsgebühren sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: Gem. § 26 GGG werde die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts berechnet und werde der Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. In dem eingeholten Wertgutachten werde ausgeführt, dass das Bestandrecht unabhängig von der ursprünglichen Vereinbarung einvernehmlich am Stichtag aufgelöst worden sei und es vor diesem Hintergrund auszuschließen sei, dass eine andere Person oder Gesellschaft das Bestandrecht erwirbt bzw. bereit sei, ein Entgelt dafür zu leisten. Grundsätzlich sei eine Veräußerung des Bestandrechts bzw. des Superädifikats im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht denkbar, dies sei dadurch begründet, dass das Bestandrecht keine Restlaufzeit aufweise bzw. die baulichen Anlagen übertragen werden und das Superädifikat untergehe bzw. aufgelöst werde. Unabhängig der vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung und bei Annahme, dass das Bestandrecht bis 30.06.2017 aufrecht wäre, komme man auch hier auf Grund der kurzen restlichen Laufzeit von ca. drei Monaten zu einem Wert gem. obenstehender Definition von EUR 0,00. Innerhalb dieser kurzen Restlaufzeit könne ein entsprechender Reinertrag erwirtschaftet werden oder das Objekt einer neuen Nutzung zugeführt werden, daher sei das Superädifikat de facto als wertlos zu beurteilen. Aufgrund der kurzen Restlaufzeit sowie entschädigungslosen Übertragung an den Grundstückseigentümer gebe es somit keine Kaufinteressenten. Der Wert des Superädifikats gem. § 26 GGG betrage somit nach Einschätzung des Sachverständigen EUR 0,00.
Mit diesen Argumenten ist die BF im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht:
Aus dem Gutachten vom April 2017 geht klar und schlüssig hervor, dass der Wert des Superädifikates EUR 0,00 beträgt. Zur Begründung dieses Wertes wurde nachvollziehbar folgendes ausgeführt (Gutachten S. 28) und schließt sich das BVwG dieser Ansicht auch an:
? Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist durch die lt. Vertrag frühestens ab 60.06.2017 vorhandene Kündigungsmöglichkeit seitens des Grundstückseigentümers ohne Verlängerungsmöglichkeit und ohne Erhalt einer Ausgleichszahlung seitens des Bestandsnehmers kein Wert feststellbar, welcher ein Marktteilnehmer üblicherweise bezahlen würde. Unabhängig der ursprünglichen Vereinbarung wurde das Bestandsrecht einvernehmlich am Stichtag aufgelöst. Es ist vor diesem Hintergrund somit auszuschließen, dass eine andere Person oder Gesellschaft das Bestandsrecht erwirbt bzw. bereits ist dafür ein Entgelt zu leisten. Grundsätzlich ist eine Veräußerung des Bestandsrechtes bzw. des Superädifikates im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht denkbar, dies ist dadurch begründet, dass das Bestandsrecht keine Restlaufzeit aufweist bzw. die baulichen Anlagen übertragen werden und das Superädifikat unter geht bzw. aufgelöst wird.
? Unabhängig der vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung und bei Annahme, dass das Bestandsrecht bis 60.06.2017 aufrecht wäre kommt man auch hier aufgrund der sehr kurzen Restlaufzeit von ca. 3 Monaten zu einem Wert gem. oben stehender Definition von 0,00 Euro. Innerhalb dieser kurzen Restlaufzeit könnte kein entsprechender Reinertrag (es würden hier auch Kosten anfallen, bspw. Vertragserrichtung, Adaptierungskosten, udgl.) erwirtschaftet werden oder das Objekt einer neuen Nutzung zugeführt werden, daher ist das Superädifikat somit de facto als wertlos zu beurteilen. Aufgrund der kurzen Restlaufzeit sowie entschädigungslosen Übertragung an den Grundstückseigentümer gibt es somit nach Einschätzung und Erfahrung des Sachverständigen bei derartigen Objekten keine Kaufinteressenten. …
Wenn hingegen die belangte Behörde davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs 3 GGG vorliegen, welche Einfluss auf die Gegenleistung haben, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde auch nicht ausführt, worin diese „außergewöhnlichen Verhältnisse“ denn genau begründet liegen. Weiters ist die Argumentation der belangten Behörde, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum das Objekt nicht weiter vermietetet hätte werden können, wiederum für das BVwG nicht nachvollziehbar: Aus dem oben ausgeführten geht plausibel hervor, dass eine Weitervermietung für drei Monate tatsächlich nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Die Ausführungen der belangten Behörde gehen somit ins Leere und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Baurecht Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Grundbuchseintragung Hinterlegung Intabulationsgrundsatz Löschung Sachverständigengutachten Superädifikat Urkunde Wertänderung WertermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2215756.1.01Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020