TE Bvwg Beschluss 2020/7/1 W274 2224550-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
DSG 2000 §4
DSG 2000 §5
DSG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W274 2224550-1/5E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA in der Beschwerdesache des XXXX betreffend den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.08.2019, GZ DSB-D122.768/0019-DB/2019, Beschwerdegegnerin Energie Steiermark AG, Leonhardgürtel 10, 8010 Graz, vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, Mariahilferstraße 89a, 1060 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Die Rückziehung der Beschwerde des XXXX vom 29.5.2020 dient – in Ansehung des Beschwerdegegners Energie Steiermark AG - zur Kenntnis. Das Verfahren wird – gegenüber dem Beschwerdegegner Energie Steiermark AG – eingestellt.

Die für 3.7.2020 anberaumte mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 b-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das gegen mehrere Beschwerdegegner zunächst zu W 256 2195015 anhängige Beschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge gegen die Beschwerdegegner separat geführt, sodass zur GZ W 274 2224550 lediglich das Verfahren gegen die Energie Steiermark AG zu führen war. Die Tatsache der Trennung des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Beschwerdegegner ist bei der Weiterführung des Verfahrens W 274 2224550 zunächst nicht aufgefallen und es erfolgte die Ausschreibung einer Verhandlung der Gerichtsabteilung W 274 im Bezug auf alle (ursprünglichen) Beschwerdegegner.

Zwischenzeitig legte der der BF (formal im Bezug auf die anberaumte Verhandlung zu W 258 2224549) ein Schreiben vor, mit dem er „die Beschwerde“ zurückzieht.

Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da lediglich eine Beschwerde gegen alle Beschwerdegegner vorliegt und das Schreiben keine Anhaltspunkte aufzeigt, wonach sich die Rückziehung der Beschwerde nur auf bestimmte Beschwerdegegner beziehen solle, sondern generell auf die Rechtsverfolgung vor dem BVwG Bezug nimmt, geht das Gericht von der Zurückziehung der Beschwerde gegen alle Beschwerdegegner, somit auch gegen Energie Steiermark AG, die Beschwerdegegnerin im nunmehr in der Gerichtsabteilung W 274 anhängigen Verfahren, aus. Im Bezug auf dieses war die Beschwerderückziehung zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Verfahrenseinstellung infolge Beschwerderückziehung keine revisible Rechtsfrage begründet.

Schlagworte

Beschwerdegegner Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2224550.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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