TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 W128 2152626-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §19b

Spruch

W128 2152626-2/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2018, Zl. P413409/88-KdoLog/G1/2017 (5) bestätigten Bescheid des Kommando Streitkräftebasis (vormals Kommandos Logistik) KdoG HECKENAST-BURIAN vom 29.05.2018, Zl. P413409/88-KdoLog/G1/2017 (3),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14.12.2016 wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgezahlte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 mit Null neu bemessen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Bundeskanzleramt die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, überprüft und neu festgelegt habe. Gemäß § 15 Abs. 6 GehG sei die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid bloß mit pauschalen Hinweisen auf Gesetzesstellen begründet worden sei und in keiner Weise hervorgehe, weshalb die Gefahrenzulage neu mit Null bemessen worden sei. Es liege daher ein grober Begründungsmangel vor.

Der Beschwerdeführer sei sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage (und davor) als auch unverändert bis dato durchgehend in einer Spitalseinrichtung kurativ tätig. Seit 01.09.2015 sei er Leiter des truppenärztlichen und notärztlichen Dienstes. Er sei im täglichen Ambulanzbetrieb zumindest zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr tätig, leiste darüber hinaus regelmäßige Nachdienste am Bettenstationsmodul und wickle die Impfprogramme im Ausmaß von über 2300 Impfungen pro Jahr ab. Er führe außerdem Erstuntersuchungen und Delegierungen vor einer allfälligen Zuweisung zu einer Fachambulanz im Hause durch. Darüber hinaus obliege ihm die Wundkontrolle und Verbandswechsel bei ambulanten Patienten. Er nehme alle Agenden des zuständigen Militärarztes/Truppenarztes gemäß dem Epidemiegesetz, dem Suchtmittelgesetz und Tuberkulosegesetz, etc. war und sei auch wiederholt in der notfallmäßigen Erstversorgung der Truppe bei Übungen und Scharfschießen/Sprengen sowie im Katastropheneinsatz tätig. Dies stelle nur einen Auszug seiner Tätigkeiten dar. Eine Änderung seiner Tätigkeiten läge mit Ablauf des 31.12.2016 – Sichttag der Neubemessung – nicht vor. Gefahrenzulage mit Null sei daher weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt, insbesondere weil keine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz stattgefunden habe.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2018 wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz GehG die pauschalierte Nebengebühr nur dann neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Da die belangte Behörde dazu keinerlei Feststellungen getroffen habe sie im fortgesetzten Verfahren die wesentlichen Änderungen zu erheben und darauf ihre Entscheidung zu stützen.

4. Mit Bescheid vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut mit Ablauf des 31.12.2016 die bisher bezogene Infektion gefahren Vergütung mit Null neu bemessen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, BKA-924.541/0001-III/3/2016, mit welchem die Gebührlichkeit einer Infektionszulage Mitwirkung ab 01.11.2017 neu festzulegen sei. Demnach seien Truppenärzte in Kasernen explizit von der Infektionszulage ausgenommen. Der Beschwerdeführer falle unter diese Regelung, da er überwiegend mit der Bewältigung von Verwaltung-und Koordinierungsaufgaben befasst sei.

5. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es die Behörde weiterhin unterlassen habe entsprechende Sachverhaltsermittlungen anzustellen, wie es dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen hätte. Die kurz ausgeführten Sachverhaltselemente seien darüber hinaus schlichtweg unrichtig und irreführend. Eine Änderung seiner Tätigkeit habe mit Ablauf des 31.12.2016, welche den Stichtag der Neubemessung darstelle, nicht stattgefunden.

6. Am 30.08.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, GZ P413409/88-KdoLog/G1/2017 (5), in welcher sie den Spruch des bekämpften Bescheides wiederholte. In der Begründung gab die belangte Behörde eine mit Geschäftszahl S92610/1-Org/2014 „verfügte“ Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes „LNA & Kdt NAW Trp“ wieder und führte dazu aus, dass sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in der Friedensaufgabe überwiegend mit der Bewältigung von Verwaltung-und Koordinierungsaufgaben befasst sei. Im Sinne einer vom BKA vorgegebenen Gefährdung im Ausmaß von täglich mindestens 4 Stunden sei der Beschwerdeführer einer solchen nicht ausgesetzt. Seinem Vorbringen sei zu entgegnen, dass er in der truppenärztlichen Ambulanz in der Van Swieten Kaserne tätig sei. Er leiste nur geringe Nachtdienste. Wundkontrollen und Verbandswechsel würden keinerlei Gefahrenmomente darstellen. Auch der Umgang mit Spritzen, Tupfern und Pflastern sei aufgrund der Nadelstichverordnung nur mit einem geringen Maß an Infektionsgefahr verbunden. Auch das Hantieren mit Lebendimpfstoffkomponenten werde überwiegend von Apothekern durchgeführt und keinesfalls regelmäßig vom Beschwerdeführer. Wenn der Beschwerdeführer vorgebe, er sei wiederholt in der notfallmäßigen Erstversorgung der Truppe bei Übungen und Scharfschießen sowie im Katastropheneinsatz tätig, so sei dem zu entgegnen, dass dies bloß für den Bedarfsfall gelte. Da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben über die Dauer dieser Tätigkeiten gemacht habe, habe die Behörde auch nicht prüfen können, ob dabei überhaupt eine Infektionsgefahr bestanden habe. Aufgrund der Einteilung auf seinem Arbeitsplatz sei daher der Beschwerdeführer explizit aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis ausgenommen. Es liege nur eine normale, mit der ärztlichen Tätigkeit einhergehende berufstypische Ansteckungsgefahr vor.

7. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben vom 17.09.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 04.06.2020 und am 23.06.2020 fanden öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wo die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Am 23.06.2020 wurden Zeugen gehört und den Parteien Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Urkunden vorzulegen, die das jeweilige Vorbringen stützen, und wurden diese ebenfalls erörtert. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

10. Mit Schreiben vom 29.06.2020 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des am 23.06.2020 verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 13.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 für die Dauer seiner Einteilung und Verwendung als Ltr. Interdisziplinäre- Abt & LArzt, wenn er regelmäßig an einem Arbeitstag mehr als 4 Stunden mit infektiösem Material oder Personen beim KdoSanZ&SanA/Sanz Ost arbeite, eine Infektionsgefahrenvergütung für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit mit 2,02 v.H. bemessen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge bezog der Beschwerdeführer eine entsprechende Zulage.

Der Beschwerdeführer ist leitender Notarzt und Kommandant des Notarztwagentrupps. Er ist gleichzeitig Truppenarzt der Liegenschaft Van Swieten Kaserne, 1216 Wien, Brünnerstraße 238. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet sich in einer Krankenanstalt (Heeressanitätsanstalt). Der Beschwerdeführer übte die am 01.07.2014 ausgeübten Tätigkeiten auch im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020 weiterhin im Wesentlichen unverändert aus. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entstand aus der Organisationsänderung 2013 heraus, die 2014 umgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer ist mindestens die Hälfte seiner 8-stündigen täglichen Normdienstzeit, in der Ambulanz, die er leitet, tätig. Darüber hinaus muss er notärztlich ausrücken, die Bettenstation im Journaldienst betreuen und Impfungen verabreichen.

In den letzten beiden Jahren hat der Beschwerdeführer 3.500 bis 4000 Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt hat er bisher 30.000 bis 40.000 Impfungen verabreicht.

Der Beschwerdeführer ist täglich mehr als vier Stunden einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.

Es existierten 56 Truppenarztstellen. Nur 3 bzw. 4 (bei Berücksichtigung der Feldambulanz Hörsching) davon sind mit einer Heeressanitätsanstalt verbunden. Ein Truppenarzt, der nicht in einer Heeressanitätsanstalt tätig ist, hat, anders als der Beschwerdeführer, nur einmal am Tag Patientenkontakt und zwar am Morgen, wenn Grundwehrdiener gesundheitliche Probleme haben. Den Rest des Tages sind diese Truppenärzte mit konzeptiven Tätigkeiten beschäftigt.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers kann nicht auf die Bezeichnung „Truppenärzte in Kasernen“ im Sinne des Rundschreibens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 06.12.2016, S91309/5-PersA/2016(1) reduziert werden. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Leiter und einziger Arzt der Ambulanz für Allgemeinmedizin im Sanitätszentrum Ost.

Das Sanitätszentrum Ost ist eine Krankenanstalt und unterliegt einer Gesamtvereinbarung zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesheer. Vom Beschwerdeführer werden nicht nur Grundwehrdiener, sondern auch ASVG Versicherte, Ressortangehörige, Angehörige der Exekutive, sowie Häftlinge behandelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung zweier öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 04.06.2020 und am23.06.2020, sowie Einschau in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde, entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, auch im zweiten Rechtsgang in keiner Weise mit den wesentlichen Änderungen auseinandergesetzt hat, die eine Neubemessung der mit Bescheid vom 13.11.2014 bemessenen Infektionsgefahrenvergütung begründen könnten. Hingegen stützt die belangte Behörde ihr Vorbringen auf eine vermeintliche Anordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (vormals Bundeskanzler). Dabei versucht die Behörde ihre Begründung darauf zu stützen, dass der Wegfall durch das Schreiben des BKA vom 20.10.2016, BKA-924.541/0001-III/3/2016 indiziert sei. Selbst dabei unterlässt sie es aber, geeignete Erhebungen zu tätigen und stützt ihre Begründung auf eine Arbeitsplatzbeschreibung, die keinerlei Angaben über eine prozentuelle Verteilung der Aufgaben enthällt und somit völlig ungeeignet ist, die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers, bzw. eine Änderung derselben, festzustellen.

Die Behörde hat es auch verabsäumt ihrer Entscheidung medizinischen Sachverstand zugrunde zu legen. Hingegen ist ihr Vorbringen durch laienhafte medizinische Behauptungen geprägt. Nur beispielhaft sei hier angeführt, dass der Vertreter der Behörde in der Verhandlung behauptete, von einem verstauchten Fuß gehe keine Infektionsgefahr aus, woraufhin der Beschwerdeführer nachvollziehbar medizinisch begründet entgegnete, dass bei rund einem Drittel der Patienten eine Fußpilzinfektion vorliege.

In der Verhandlung konnte der Vertreter der belangten Behörde auch keine Angaben darüber machen, inwiefern sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz eines „sonstigen“ Truppenarzt in Kasernen unterscheidet. Er verwies jedoch immer wieder auf eine Arbeitsplatzbesichtigung durch das Bundeskanzleramt am 20.07.2016. Dabei sei von diesem der Auftrag erteilt worden sei, dem Beschwerdeführer die Infektionszulage abzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das entsprechende Protokoll (Votum zu BKA-924.541/0001-III/3/2016) eingeholt, und dieses den Parteien vor der Verhandlung am 23.06.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Diesem ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Entscheidung über die Einstellung der Infektionszulage für Heerespsychologen wurde zum Anlass genommen, bei sämtlichen Beziehern einer derartigen Zulage die Anspruchsgrundlage mittels Arbeitsplatzbesichtigungen zu überprüfen. Am 20.06.2016 wurde daher eine Arbeitsplatzbesichtigung im Sanitätszentrum Ost (vormals Heeresspital, Van Swieten-Kaserne) vorgenommen. […] Die Ärzte nehmen laut den mit Ihnen geführten Gesprächen durchgehend kleinere ambulante Eingriffe vor (z.B. Gastroskopie, chirurgisches öffnen von Abszessen, konservierende Zahnbehandlung, Eingriffe am Auge wie etwa Gerstenkornentfernung, etc.), die ein gewisses Infektionsrisiko bergen.

Es wird daher folgende Vorgangsweise angeregt:

Entfall der Infektionszulage bei Personen, die keinerlei Körperkontakt mit Patientinnen bzw. keinen Kontakt mit Blut, Harn oder Stuhl aufweisen:

?        Schreibkräfte (KzlUO)

?        PhysiotherapeutInnen

?        Kanzleikräfte (Ltr PatAdmin, Lt Arch)

?        LagerarbeiterInnen

?        Diätassistentinnen.

[…]

Zahlung der „großen“ Infektionszulage gemäß Kernkatalog (2,02 % des Differenzbetrages, wenn im Durchschnitt mehr als 4 Stunden täglich dauert):

?        ÄrztInnen (ausgenommenen und Truppenärzte in Kasernen – diese sind max. 15 Minuten täglich mit GWD-Untersuchungen befasst und haben bisher keine Infektionszulage bezogen); bezgl. Stellungsärzte siehe inliegende Mail vom 18.10.2016“.

In der Erledigung des Bundeskanzleramtes an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 20.10.2016 wurde der Passus ÄrztInnen betreffend mit „ÄrztInnen (ausgenommenen und Truppenärzte in Kasernen)“ gegenüber dem Protokoll nur verkürzt wiedergegeben. Dennoch erweist sich die Behauptung der belangten Behörde, das Bundeskanzleramt hätte den Entfall der Infektionszulage des Beschwerdeführers verlangt, als völlig haltlos. So hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar als Truppenarzt in einer Kaserne tätig ist, jedoch zu einer kleinen Minderheit von österreichweit 3 bis 4 Personen unter 56 Truppenärzten gehört, deren Tätigkeit sich von einem „normalen“ Truppenarzt in einer Kaserne grundlegend unterscheidet. Dies liegt vor allem daran, dass ein „normaler“ Truppenarzt in einer Kaserne bei Verlassen seiner Arbeitsräume sich in einer Kaserne befindet. Der Beschwerdeführer hingegen befindet sich danach immer noch in einer Krankenanstalt und insofern in einem infektionsgefährdeten Umfeld. Darüber hinaus hat das Bundeskanzleramt in seinem Votum auch ausdrücklich festgehalten, dass die Verweigerung einer Zustimmung zur Bemessung einer Infektionszulage nur jene ÄrztInnen betrifft, die auch bisher schon keine Infektionszulage bezogen haben. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 2014 eine solche Infektionszulage bezogen.

Zu guter Letzt ist auf die widerspruchsfreien und glaubwürdigen Zeugenaussagen von XXXX dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, und XXXX , dem Leiter der fachvorgesetzten Behörde des Beschwerdeführers, zu verweisen. Diese konnten übereinstimmend und glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer täglich mehr als 4 Stunden einer Infektionsgefahr ausgesetzt ist und vor allem, dass sich an seinem Arbeitsplatz seit der Zuerkennung der Infektionszulage mit Bescheid vom 13.11.2014 keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 15 Gehaltsgesetz 1956. BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet (auszugsweise):

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

[…]

9. die Gefahrenzulage (19b),

[…]

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

[…]

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und

4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

[…]

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

[…]

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.“

Gemäß § 19b Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.

Gemäß § 19 Abs. 2 GehG ist bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Mit der Entscheidung des BVwG W128 2152626-1 vom 01.03.2018 wurde der belangten Behörde diese Rechtsansicht überbunden und dieser aufgetragen die wesentlichen Änderungen zu erheben. Im gegenständlichen Beweisverfahren ist es der belangten Behörde nicht gelungen, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften, dass er seine Tätigkeit seit dem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 13.11.2014, P413409/69-KdOEU/G1/ 2014 der belangten Behörde unverändert ausübt.

Durch das durchgeführte Beweisverfahren wurde der maßgebende Sachverhaltes, der dem Bemessungsbescheid zu Grunde lag, und damit die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches, festgestellt. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bemessungsbescheides nicht mehr zu prüfen. In der Folge ist es zu keiner maßgebenden Änderung des Sachverhaltes gekommen. Auch einer späteren Änderung der Zustimmungsmodalitäten des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (vormals Bundeskanzler), über Voraussetzungen für eine generelle Zustimmung kommt mangels gehöriger Kundmachung nach Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bemessungsbescheides keine Relevanz zu (vgl. dazu VwGH 30.04.2020, Ro2019/12/0010; 11.10.2007, 2006/12/0172).

3.2.3. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.11.2014 mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine Infektionsgefahrenvergütung für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit mit 2,02 v.H. bemessen, da er zum damaligen Zeitpunkt einer Infektionsgefährdung ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das nunmehr durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2016 ausgeübt hat und die Tätigkeit ab 01.01.2017 unverändert geblieben sind. Insofern hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die mit dem Bescheid vom 13.11.2014 bemessene Gefahrenzulage und ist daher die Voraussetzung für eine Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz GehG nicht gegeben.

Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Arbeitsplatz Arzt Begründungsmangel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gefahrenzulage Infektionszulage Neuberechnung pauschalierte Nebengebühr Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2152626.2.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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