TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 W245 2186776-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W245 2186776-1/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christian SINGER als fachkundigen Laienrichter und Mag. Martin SAUSENG als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte RUHRI und Partner, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, vom 27.11.2017, XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)       Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) wurde am 25.10.2017 über die Absicht, ihn mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 zur XXXX zu versetzen und ihn mit dem Arbeitsplatz „ XXXX “, Bewertung E2a/5 zu betrauen, in Kenntnis gesetzt.

I.2.    Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 27.11.2017 wurde der BF zur XXXX versetzt und mit dem Arbeitsplatz „ XXXX “ betraut. Begründend führte die bB aus, dass im Zusammenhang mit der Reorganisation der Außenstelle XXXX und Auflassung des Justizwachkommandos der Arbeitsplatz des BF „ XXXX “ mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 aufgelassen werde. Mit der besoldungsrechtlichen sei durch diese Maßnahmen keine Änderung eingetreten.

I.3.    Mit Schreiben vom 05.12.2017 erfolgte eine Äußerung des BF zur beabsichtigten Versetzung durch die bB (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.4.    Der Bescheid der bB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde dem BF am 14.12.2017 zugestellt.

I.5.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 12.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass dem BF das Schreiben der bB (siehe oben Punkt I.1) erst am 27.11.2017 zugestellt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der BF die Möglichkeit gehabt, binnen vierzehn Tage zur geplanten Versetzung eine Stellungnahme abzugegeben. Die Stellungnahme des BF vom 05.12.2017 habe keinen Einklang in den angefochtenen Bescheid gefunden.

I.6.    Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Beschwerdevorlage vom 25.05.2018 vor.

I.7.    Mit Bescheid vom 22.03.2019 der bB wurde der BF gemäß § 14 BDG amtswegig in den Ruhestand versetzt. Die dazu erfolgte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG W129 2218300-1/10E, vom 05.09.2019 abgewiesen.

I.8.    Am 09.04.2020 forderte das BVwG die bB zur Vorlage weitere Dokumente sowie zur Stellungnahme auf (OZ 3). Zu dieser Aufforderung erfolgte am 05.06.2020 eine entsprechende Urkundenvorlage durch die bB (OZ 4).

I.9.    Im Zuge des Parteiengehörs wurden die von der bB übermittelten Unterlagen dem BF zur Stellungnahme übermittelt (OZ 5). Mit Schreiben vom 30.06.2020 erfolgte die Bekanntgabe des BF im Wege seines Vertreters, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der bB zurückgezogen wird (OZ 8 und 9).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:

II.1.1. Verfahrensgang:

Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Der BF hat seine Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 27.11.2017, Zl XXXX zurückgezogen.

II.2.   Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben des BF vom 30.06.2020 (OZ 8).

II.3.   Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten des § 38 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu A)

II.3.1.1. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG lautet:

Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Mit dem Schriftsatz vom 30.06.2020 zog der BF seine Beschwerde zurück. Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).

Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

§ 24 Abs. 1 – 4 VwGVG – Verhandlung lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.2.1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und deren Zurückziehung durch die BF hinreichend geklärt ist. Sohin steht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2186776.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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