TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 W221 2232062-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

BDG 1979 §207
BDG 1979 §207f Abs1
BDG 1979 §207m Abs2
BDG 1979 §3
B-VG Art133 Abs4
VBG §90a Abs1

Spruch

W221 2232062-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Lughofer, Moser & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020, Zl. BMBWF-712/0074-II/12b/2018, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020 die (hier nunmehr) mitbeteiligte Partei für die ausgeschriebene Leitungsfunktion einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes für den Bereich Mechatronik an der Höheren technischen Bundeslehranstalt XXXX gemäß § 207f Abs. 1 BDG 1979 iVm § 90a Abs. 1 VBG 1948 ausgewählt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der auf dem Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereiht wurde, Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und des Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der im gegenständlichen Verfahren jeweils zur Anwendung gebrachten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Ausschreibungspflicht

§ 207 BDG (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

[…]

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) […]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 248d. (Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(6) […]

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 90a. VBG (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

(2) – (5) […]“

§ 207m Abs. 2 BDG 1979 hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster im Wesentlichen denselben Wortlaut.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage – ausdrücklich oder schlüssig – zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN).

Eine solche „rechtliche Verdichtung“ kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrats für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine „rechtliche Verdichtung“ dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147).

Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch § 207m Abs. 2 BDG 1979, der im vorliegenden Fall gemäß § 90a Abs. 1 VBG sinngemäß anzuwenden ist, auch ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommenem Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet (vgl. VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Besetzungsvorschlag Ernennungsverfahren Parteistellung Rechtsanspruch Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2232062.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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