TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0104

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litf;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Februar 1997, Zl. RU6-St-R-9620, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von 18 Monaten vom 9. Juli 1996 (dem Tag der Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung im Verwaltungsverfahren erstmals verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. Juli 1996) an vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer vom Sommer 1993 bis zum 16. Mai 1996 insgesamt 90 bis 95 Stück Rehwild, 1 Stück Rotwild und 1 Stück Mufflon erlegt habe, ohne im Besitz einer jagdlichen Erlaubnis zu sein. Dadurch habe er strafbare Handlungen nach § 137 StGB (Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht) begangen. Zur Durchführung der Jagd habe er teilweise, zum Transport des Wildes zu den jeweiligen Abnehmern habe er immer seinen Pkw benützt. Wilddiebstähle stellten bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 dar, da die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Begehung dieser strafbaren Handlungen wesentlich erleichtert habe, was sich insbesondere aus dem größeren Aktionsradius, der Möglichkeit des rascheren Verlassens des Tatortes sowie des erleichterten Transportes der Diebsbeute ergeben habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen bestimmter Tatsachen, aus denen seine Verkehrsunzuverlässigkeit ableitbar sei. Er verweist dazu auf den Strafrahmen nach § 137 StGB, der seiner Meinung nach die Gleichsetzung mit dem in § 66 Abs. 2 KFG 1967 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen ausschließe.

Zu letzterem Argument ist vorauszuschicken, daß es im gegebenen Zusammenhang auf die Höhe der gesetzlich angedrohten Strafe nicht primär ankommt. Abgesehen davon, daß unter den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten strafbaren Handlungen nicht nur gerichtlich strafbare Handlungen, sondern auch Verwaltungsübertretungen zu finden sind, ist entscheidend, ob die Begehung der strafbaren Handlung durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Im übrigen wird für strafbare Handlungen von geringerem Unrechtsgehalt, für deren Begehung eine niedrigere Strafe angedroht ist - wie etwa strafbare Handlungen nach § 83 StGB -, vom KFG 1967 für die Qualifikation als bestimmte Tatsache die mehrfache Begehung gefordert (§ 66 Abs. 2 lit. c). § 83 StGB weist denselben Strafrahmen wie § 137 StGB auf (Freiheitsstrafe bis sechs Monate, Geldstrafe bis 360 Tagessätze). Der Beschwerdeführer hat unbestritten durch drei Jahre eine Vielzahl von strafbaren Handlungen begangen, die in mehrfacher Hinsicht die Qualifizierung als schwere strafbare Handlungen (§ 138 StGB) aufweisen.

Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß "Wilddiebstähle" typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, und unbestritten festgestellt, daß der Beschwerdeführer auch tatsächlich seinen Pkw im Zusammenhang mit der Begehung dieser strafbaren Handlungen verwendet hat (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1983, Zl. 82/11/0339, und vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0274, zur Frage der Qualifikation von Einbruchsdiebstählen, welche in der dort geschilderten relevanten Erleichterung ihrer Begehung den Wilddiebstählen gleichkommen, als bestimmte Tatsache).

Der Beschwerdeführer übersieht ferner, daß verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 auch eine Person sein kann, die im Straßenverkehr völlig unauffällig geblieben ist.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110104.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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