Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2230214-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laichenrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2020, Zl DSB-D124.1795 (2020-0.089.689) beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.11.2019 machte der Beschwerdeführer XXXX eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Vermieter des Beschwerdeführers dessen Wohnung betreten, Fotos von dessen privaten Gegenständen angefertigt und diese dem Beschwerdeführer übersandt habe. Außerdem habe den Beschwerdeführer seine ehemalige (namentlich genannte) Nachbarin darüber in Kenntnis gesetzt, dass XXXX ihr diese Fotos gezeigt habe, um den Beschwerdeführer zu diskreditieren und damit zu prahlen, dass er ihn damit exekutieren wolle.
Der Beschwerde beigefügt wurde ein WhatsApp-Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit XXXX aus den Jahren 2018 und 2019, ein undatiertes Schreiben ohne Adressat, in welchem der Beschwerdeführer Probleme in Bezug auf seine Wohnung und den Vermieter schildert und um Hilfe ersucht, ein undatiertes Schreiben des Vermieters des Beschwerdeführers, XXXX , samt Inventarliste und Anhang zum Wohnungsabnahmeprotokoll sowie ein Konvolut an Lichtbildern der Wohnung des Beschwerdeführers in bewohntem bzw. unbewohntem Zustand.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die XXXX , (mitbeteiligte Partei, im Folgenden: mP; Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der DSB), am 16.12.2019 eine Stellungnahme, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass im Zuge der Hausverwaltungstätigkeiten Bilder von der Wohnung des Beschwerdeführers aus wichtigen Gründen hergestellt worden seien, welche der Vorbereitung und Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten, der Befundaufnahme wegen geplanter Verbesserungsarbeiten und im Falle von Gefahr in Verzug gedient hätten. Erst nachdem das Mietverhältnis beendet und etwa eine Woche nachdem die Mietsache am 13.10.2019 übergeben worden sei, habe die mP dem Beschwerdeführer den Stand der Erkenntnislage mitgeteilt, welcher Bilddokumente beinhaltet habe, die vor und nach der Übergabe hergestellt worden seien und welche zu Beginn des Mietverhältnisses vom Beschwerdeführer an die mP freiwillig und unaufgefordert übermittelt worden seien. Diese an den Beschwerdeführer versendeten Bilder würden die Versäumnisse und Schäden, welche von diesem verursacht worden seien, dokumentieren und seien per Mail und postalisch ausschließlich an die von der mP vertretungsbevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet worden.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 09.01.2020 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.12.2019 und gab ihm Gelegenheit, binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
4. Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge eine Stellungnahme (eingelangt bei der belangten Behörde am 07.02.2020) und brachte unter anderem abermals vor, dass sein Vermieter während im Gang befindlicher Sanierungsarbeiten seine Wohnung betreten und Fotos von seinen privaten Gegenständen angefertigt habe. Außerdem habe er diese Fotos seiner (namentlich genannten) Nachbarin gezeigt und auch im Zuge dessen ihn mit diesen Fotos per WhatsApp konfrontiert, weshalb er davon wisse. Außerdem habe ihm die Nachbarin davon erzählt, dass der Vermieter diese Fotos ihr gezeigt und angekündigt habe, dass er vorhabe, eine Lohnpfändung bei ihm vorzunehmen. Die Fotos, auf welche er sich beziehe, würden im beigelegten WhatsApp Chat erwähnt, diese seien heimlich, ohne Absprache und ohne sein Einverständnis vom Vermieter (besser gesagt von XXXX ) gemacht worden.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der mP im Zeitraum der Sanierungsarbeiten angefertigten Fotos der Wohnung des Beschwerdeführers keine Rückführbarkeit auf den Beschwerdeführer ermöglichen würden, weshalb diese somit keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers darstellen würden und der Beschwerdeführer nicht im seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein könne.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.02.2020 fristgerecht einen (als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu deutenden) „Einspruch“ und führte aus, dass die mP die Fotos seiner Nachbarin gezeigt und dabei bekannt gegeben habe, dass die Fotos von seiner Wohnung seien sowie die Absicht bekundet habe, gegen ihn eine Pfändung des Lohns durchzuführen. Dies sei von ihm auch dementsprechend in seinem Schreiben angegeben worden.
7. Mit Schreiben vom 16.03.2020 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, in welcher das Beschwerdevorbringen bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wurde.
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, sein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu benennen.
9. Mit am 13.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes leider nicht entnehmen habe können, in welchem Bereich die Mängel festgestellt worden seien und welche Mängel er beheben solle. Der Fall sei für ihn eigentlich ziemlich simpel, sein Vermieter habe Fotos von seiner Wohnung angefertigt bzw. von ihm bekommen und diese öffentlich herumgezeigt, um anscheinend den Eindruck von asozialen Zuständen zu vermitteln und seinen Ruf zu schädigen. Eine Zeugin, welche seine Aussage bestätigen könne, weil der Vermieter eben ihr diesen Sachverhalt so präsentiert habe, sei seine (namentlich genannte) Nachbarin. Diese habe ihn auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass dies überhaupt passiert sei.
Der Beschwerdeführer legte diesem Schreiben seinen „Einspruch“ vom 28.02.2020 sowie abermals seine bei der belangten Behörde am 07.02.2020 eingelangte Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Festgehalten wird, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht und grundlegende Ermittlungen von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Hierzu ist festzuhalten, dass der – nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer zwar auch in der verbesserten Beschwerde kein konkretes Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG angegeben hat, aus seinen Ausführungen aber klar ersichtlich ist, dass er den Bescheid als rechtswidrig erachtet und sein Begehren auf ein Ausscheiden dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand gerichtet ist, weshalb seine Beschwerde für zulässig erachtet wird.
3.3.
Zu Spruchteil A):
Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid damit, dass die von der mP im Zeitraum der Sanierungsarbeiten angefertigten Fotos der Wohnung des Beschwerdeführers keine Rückführbarkeit auf den Beschwerdeführer ermöglichen würden, weshalb diese somit keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers darstellen würden und der Beschwerdeführer nicht im seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein könne.
Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals, so schon in der Beschwerde an die belangte Behörde vom 22.11.2019, in seiner Stellungnahme eingelangt am 07.02.2020 und letztlich auch in der (verbesserten) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, vorgebracht hat, dass von der mP bzw. dem Ansprechpartner des Beschwerdeführers bei der mP, XXXX im Zuge von Sanierungsarbeiten von der Wohnung des Beschwerdeführers Fotos angefertigt und diese unter Hinweis, dass es sich um die Wohnung des Beschwerdeführers handle, einer (namentlich genannten) Nachbarin gezeigt worden seien und weiters angekündigt worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung vorgenommen werden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, ob die von der mP angefertigten Fotos einer anderen Person außer dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung der mP, insbesondere der vom Beschwerdeführer namentlich genannten Nachbarin unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer bzw. dessen Wohnung, zugänglich gemacht wurden. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die angefertigten Fotos wären seiner Nachbarin unter Hinweis, dass es sich um die Wohnung des Beschwerdeführers handle, gezeigt worden, getroffen und kann daher mangels Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit den Umständen des Einzelfalles und damit mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers an sich in keiner Weise auseinandergesetzt hat, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, dies vor allem auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152, wonach bei einer zu Unrecht erfolgten Zurückweisung durch die Behörde mit ersatzloser Behebung vorzugehen ist, im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da– wie oben ausgeführt – Feststellungen fehlen, um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen und Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die von der mP angefertigten Fotos einer anderen Person außer dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung der mP, insbesondere der vom Beschwerdeführer namentlich genannten Nachbarin, unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer bzw. dessen Wohnung zugänglich gemacht wurden.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung personenbezogene Daten ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2230214.1.00Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020