TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/22 W122 2233109-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §15
ZDG §1
ZDG §2a Abs4
ZDG §5a Abs3
ZDG §7 Abs1
ZDG §8 Abs1

Spruch

W122 2233109-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PERNER, in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.05.2020, Zl. 412140/41/ZD/0520, i.A. einer Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem. § 8 Abs. 1 ZDG zu Recht:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 09.05.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. den §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5, sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX folgende Leistungen zu erbringen: Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-und Katastrophenhilfsdienst, im Behindertenservice, Telefon-, Journal- und Reinigungsdienste und auf Sanitäts-Hilfsplätzen.

Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hätte, weshalb das Bestehen seiner Zivildienstpflicht bescheidmäßig festgestellt worden wäre. Da der Beschwerdeführer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte, wären die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung gegeben. Der Bescheid wurde am 22.05.2020 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom 17.06.2020 Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen damit, dass es die Behörde unterlassen hätte, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte darauf hingewiesen, dass er sich von 01.03. bis 24.03.2020 auf Urlaub befände. Trotz dieser Information hätte die belangte Behörde am 06.03.2020 ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der Information gerichtet, dass das Verfahren (erg.: zur Überprüfung der Tauglichkeit) aufgrund der nicht getätigten Mitwirkung eingestellt worden wäre. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2020 die geforderte Röntgenuntersuchung vornehmen gelassen habe. Ein früherer Termin sei wegen Urlaub des Arztes nicht möglich gewesen.

Die belangte Behörde hätte gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund massiver Schmerzen nicht für den Zivildienst geeignet. Sie hätte sich nicht mit den Befunden und den Schmerzen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ebenso sei die Tatsache ignoriert worden, dass der Beschwerdeführer es tunlichst vermeiden hätte sollen, Lasten über 20 kg zu heben oder Zwangshaltungen einzunehmen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, länger zu sitzen. Dies sei auch dem Amtsarzt mehrmals mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund eines Unfalls zwei Wirbelbrüche erlitten und müsse so oft wie möglich externe Kuren machen um die Schmerzen etwas zu lindern.

Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Für den Beschwerdeführer müsse klar und eindeutig nachvollziehbar sein, von welchen Kriterien sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung hätte leiten lassen. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die belangte Behörde zu einem anderslautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können.

Die belangte Behörde hätte nur knapp festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hätte, weshalb die Zivildienstpflicht bescheidmäßig festgestellt worden wäre.

Dem Bescheid würden sämtliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Beschwerdeführer einen schweren Unfall erlitten hätte und sich dabei zwei Wirbel gebrochen hätte. Aufgrund dieser Verletzung wäre es ihm bis heute nicht möglich, Lasten über 20 kg zu heben, Zwangshaltungen einzunehmen oder über einen längeren Zeitraum zu sitzen.

Sämtliche Dienstleistungen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienst als Zivildiener erbringen müsste, wären ihm aus diesem Grund nicht möglich. Dies sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, von dieser jedoch ignoriert worden. Es sei nicht darauf eingegangen worden, dass aufgrund der körperlichen Einschränkungen eine Tauglichkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegen könne.

Die belangte Behörde hätte feststellen sollen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dauerhaften Schmerzen nicht zum Zivildienst tauglich wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein Dienstantritt wäre für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen und der Wirbelbrüche gesundheitsgefährdend und keinesfalls zumutbar.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass der Beschwerdeführer für den Zivildienst nicht geeignet wäre, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Jedenfalls sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Bescheides zuzuerkennen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde an, dass die genannte Einrichtung als geeigneter Träger anerkannt wäre. Mit Beschluss der Stellungskommission vom 05.07.2013 sei der Beschwerdeführer für tauglich befunden worden. Mit Schreiben vom 05.05.2014 hätte der Beschwerdeführer eine mängelfreie Erklärung abgegeben. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.05.2014 sei der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 05.05.2014 festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 hätte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner Diensttauglichkeit ersucht. Als Grund hätte er gesundheitliche Probleme infolge eines Autounfalles angegeben. Mit Schreiben vom 22.02.2017 hätte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXXX der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine gesundheitliche Eignung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorliegen würde. Eine weitere Untersuchung nach 2 Jahren sei vorgeschlagen worden.

Mit Schreiben vom 10.04.2019 hätte die belangte Behörde die genannte Bezirkshauptmannschaft erneut um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung für den Zivildienst ersucht. Mit Schreiben des Amtsarztes vom 04.03.2020 hätte dieser mitgeteilt, dass die seit mehreren Monaten geforderten fachärztlichen Befunde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden wären. Im Schreiben vom 28.02.2020 hätte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er vom 01.03. bis 24.03.2020 in Asien auf Urlaub wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Feststellung seiner Tauglichkeit eingestellt werde, weil der Beschwerdeführer am Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt hätte.

Nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides hätte die genannte Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 26.05.2020 ein amtsärztliches Zeugnis übermittelt. Der Beschwerdeführer hätte ein orthopädisches Fachgutachten vom 20.02.2020 vorgelegt. Er würde sich weiterhin einer ambulanten Physiotherapie unterziehen, wodurch eine weitere Besserung seiner Beschwerden zu erwarten sei. Derzeit sei eine eingeschränkte Eignung für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes gegeben. Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben schwerer Lasten von über 20 Kilo und Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Dieses Ergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2020 mitgeteilt worden.

Im Zuge der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgelegt. Für die belangte Behörde stünde fest, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2014 zivildienstpflichtig wäre. Er hätte den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet. Der Beschwerdeführer wäre zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes grundsätzlich geeignet. Die einzelnen Dienstleistungen wurden aufgezählt. Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. Heben von Lasten über 20 Kilo würde der Beschwerdeführer nicht verrichten dürfen. Zwangshaltungen wären zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wäre für Tätigkeiten im Behindertenservice geeignet. Ebenso läge eine Eignung zum Telefonieren und zu Reinigungsdiensten und zu Journaldiensten vor. Zu diesen Feststellungen gelangte die belangte Behörde aufgrund der Unterlagen sowie vor allem dem amtsärztlichen Zeugnis der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 26.05.2020.

Zum Vorbringen in der Beschwerde sei auszuführen, dass dieses großteils fakten- und aktenwidrig wäre. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde amtswegig die Frage seiner Eignung ermittelt. Die Behörde verwies auf das Ersuchen vom 10.01.2017 und 10.04.2019. Es läge an der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass der Amtsarzt nicht vorher über die Eignung des Beschwerdeführers absprechen hätte können.

Inhaltlich sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, aufgrund massiver Schmerzen nicht für den Zivildienst geeignet zu sein, dafür aber keinerlei Beweismittel vorlegen würde. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft stelle fest, dass der Beschwerdeführer – wenn auch mit Einschränkungen – für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes geeignet wäre. Die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Dienstleistungen wären unter anderem Hilfsdienste im Behindertenservice, Telefon-, Journal- und Reinigungsdienste und die Tätigkeit auf Sanitätshilfsplätzen. Der Beschwerdeführer könne diese Tätigkeiten ausüben, ohne Lasten über 20 kg heben zu müssen. Ebenso wenig müsse der Beschwerdeführer dafür Zwangshaltungen einnehmen. Der Beschwerdeführer wendet nur unsubstantiiert ein, nicht geeignet zu sein, nicht aber aus welchem gesundheitlichen Gründen er diese aufgezählten Dienstleistungen nicht verrichten könnte.

Gemäß § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 werde der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Der Beschwerdeführer hätte nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Gemäß § 4 Abs. 1 1. Satz Zivildienstgesetz 1986 wäre der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 wäre der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Es sei die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspreche. Im Zweifelsfall hätte die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Weil der Beschwerdeführer insbesondere für Hilfsdienste im Behindertenservice, Telefon-, Journal- und Reinigungsdienste und für die Tätigkeit auf Sanitätshilfsplätzen geeignet wäre, wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Vorlageantrag vom 29.06.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erledigung vom 14.07.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist jünger als 35 Jahre. Nach Feststellung seiner Tauglichkeit hat der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung abgegeben und wurde zivildienstpflichtig. Dem Vorbringen seiner mangelnden Tauglichkeit ist die belangte Behörde nachgegangen und hat den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit der Überprüfung der Tauglichkeit beauftragt. Nach dessen Erstgutachten und dem Zuwarten zur Genesung über mehrere Jahre hindurch wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers mit Einschränkungen von Hebeleistungen über 20 kg bestätigt. Der Beschwerdeführer ist der festgestellten Tauglichkeit oder der Eignung der genannten Einrichtung, der er zugewiesen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zuweisung zu einer Einrichtung erforderliche maßgebliche Sachverhalt steht fest. Insoweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass die belangte Behörde die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst der festgestellten Tauglichkeit nicht entgegentritt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass Schmerzen und Hebeleistungen von maximal bis zu 15 kg zur Dienstuntauglichkeit führen, so geht er mit dieser Behauptung auf keinerlei der genannten, dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten ein.

Durch das mit Schreiben vom 24.06.2020 vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie wurde lediglich festgestellt, dass Tragen über 10 kg und Heben über 15 kg abzulehnen wäre. Darunter sollten Tragen und Heben nur halbzeitig durchgeführt werden. Arbeiten könnten im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden. Ohne Unterbrechung sollte aber in einer Körperhaltung nicht länger als 30 Minuten gearbeitet werden. Bei bekanntem Bandscheibenvorfall wären Arbeiten bei Kälte, Nässe und Zugluftexposition abzulehnen. Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko wären auszuschließen. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit oder Dienstuntauglichkeit stellte der vom Beschwerdeführer beauftragte gerichtliche Sachverständige für Chirurgie nicht fest. Insoweit trat der Beschwerdeführer dem Amtsarzt und den darauf aufbauenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Die einzige Divergenz wäre hinsichtlich der Hebeleistungen über 20 kg bzw. Hebeleistungen über 15 kg zu erkennen. Während der Amtsarzt am 26.05.2020 feststellte, das Heben schwerer Lasten über 20 kg und Zwangshaltungen wären zu vermeiden, stellte der Privatgutachter des Beschwerdeführers fest, dass das Heben über 15 kg abzulehnen wäre. Einerseits ist diesen beiden Feststellungen keine Aussage hinsichtlich der Frequenz der genannten Hebeleistungen zu entnehmen und andererseits ist der marginale Unterschied von einer Hebeleistung von 5 kg durch die Ausgestaltung des Dienstes sowohl am Telefon, als auch in der Reinigung und bei anderen Hilfsdiensten leicht zu berücksichtigen. Eine generelle Dienstuntauglichkeit hat auch der Privatgutachter des Beschwerdeführers nicht feststellen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen.

Zu A)

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet auszugsweise:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. ...

§ 2a. (4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 5a. (3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder ...

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

Es ist der belangten Behörde zu folgen, wonach die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Zivildienst zweifelsohne noch nicht abgeleistet. Im Zuge eines Zuweisungsverfahren ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, eine erneute Tauglichkeitsfeststellung durchzuführen.

Die vom Beschwerdeführer aufgebrachten Zweifel an seiner Tauglichkeit hat die belangte Behörde insoweit berücksichtigt, als sie ein amtsärztliches Begutachtungsverfahren initiiert hat. Die ursprünglich bestätigten Zweifel wurden in der Folge vom Amtsarzt der genannten Bezirkshauptmannschaft widerlegt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zu eingeschränkten hebe und Trageleistungen fähig ist, wurde auch von dessen Privatgutachter bestätigt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde den Sachverhalt unzureichend ermittelt hätte, sind losgelöst von den anzuwendenden Tatbestandselementen. Der Beschwerdeführer führt solche in seiner Beschwerde auch nicht an. Sein Vorbringen stützt sich lediglich auf die abstrakte Ermittlungspflicht. Diese hat die belangte Behörde durch die oben im Verfahrensgang zitierten Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung erfüllt. Zweifel an der bejahten überprüften und bestätigten Tauglichkeit des Beschwerdeführers konnte dieser nicht erhärten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde nicht zu zuerkennen, da bereits ohne Verzögerung über den gegenständlichen Antrag und die gegenständliche Beschwerde entschieden wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Kriterien für die Zuweisung von zivildienstpflichtig den zu einer bestimmten Einrichtung sind hinreichend geklärt.

Schlagworte

Amtsarzt aufschiebende Wirkung - Entfall Gutachten ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zivildiensttauglichkeit Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2233109.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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