TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W128 2217162-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
StudFG §46 Abs1

Spruch

W128 2217162-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.01.2019, Zl. 431478101:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrenseinleitenden (System-)Antrag vom 19.10.2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Stipendienstelle Wien eine Studienbeihilfe ab September 2018 für ihr Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (BaWiSo) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

2. Mit Bescheid vom 01.09.2018, Zl 420480501, wurde der Antrag vom 19.10.2015 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss für den Zeitraum Wintersemester 2018, Sommersemester 2019 von der Studienbeihilfenbehörde abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsdauer überschritten habe.

3. Gegen den Bescheid vom 01.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.09.2018 Vorstellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe sich während ihres BaWiSo-Studiums bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU ehrenamtlich engagiert. Diese Zeiten seien ihr nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.09.2018, Zl 423273301, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, das Formular SB 6, das Formular SB 3 für ihren Ehemann, sowie das ausländische Jahresbruttoeinkommen 2017 ihres Vaters vollständig nachzureichen.

Mit E-Mail vom 11.11.2018 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen nach.

5. Mit Bescheid vom 11.01.2019, Zl 431478101, gab die belangte Behörde der Vorstellung vom 10.09.2018 nicht folge und bestätigte den Bescheid vom 01.09.2018. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zunächst aus, aufgrund der nachgewiesenen Tätigkeit bei der „Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft" könne die Anspruchsdauer um drei Semester bis inklusive Wintersemester 2019 verlängert werden. Die Berechnung der Studienbeihilfe unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern, des Ehegatten und des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin ergebe jedoch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Das Einkommen im Sinne des StudFG sei für die Beschwerdeführerin mit EUR 12.594,40, das ihres Vaters mit EUR 32.043,97, das ihrer Mutter mit EUR 24.489,39 und das ihres Ehemannes mit EUR 11.210,00 errechnet worden. Daraus berechne sich eine zumutbare Eigenleistung der Beschwerdeführerin iHv EUR 2.594,40 sowie zumutbare Unterhaltsleistungen ihres Vaters iHv EUR 2.559,24, ihrer Mutter iHv EUR 607,21 und ihres Ehemanns iHv EUR 348,00. Von der Höchststudienbeihilfe „für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtig Studierende" iHv EUR 8.580,00 sei die „Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen" iHv EUR 6.108,85 und der „Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)" iHv EUR 2.533,20 abgezogen worden. Der so errechnete „Jahresbetrag der Studienbeihilfe" betrage EUR 0,00, die „errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)" EUR 0,00.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.02.2019 die gegenständliche Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid leide unter einem schweren Begründungsmangel leide. Die Rechtsverfolgung werde dadurch gänzlich behindert. Das Überraschungsverbot sei verletzt worden, weil der „Einkommensteuerbescheid 2016" und „die nichtselbständigen Einkünfte des Jahres 2017" sowohl der Mutter als auch des Ehemanns der Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin weder bekannt gewesen seien, noch habe die belangte Behörde diese von Amts wegen ermittelten Informationen der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht. Ein schwerer Begründungsmangel liege auch bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe vor. Der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei völlig feststellungs- und begründungslos von der Höchststudienbeihilfe abgezogen worden. Abschließend führt die Beschwerdeführerin Normbedenken bezüglich der Höhe der Höchststudienbeihilfe aus, da diese, jene der Mindestsicherung unterschreitet.

7. Mit Schreiben vom 05.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 01.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungsmethode für das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin offen und wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu diesen Ergebnissen sowie zu den von der belangen Behörde in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen – betreffend Einkommen der Mutter und des Ehepartners der Beschwerdeführerin – eingeräumt.

9. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 15.07.2020, eingelangt am 15.07.2020, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde vom 20.02.2019 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.01.2019, Zl. 431478101, mit Schreiben vom 15.07.2020, eingelangt am 15.07.2020, zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2217162.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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