TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W240 2146236-3

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2146235-3/4E
W240 2146238-3/3E
W240 2146236-3/3E
W240 2228808-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.08.2020, Zlen. 1123810505/200563113 (ad 1.), 1123810603/200563288 (ad 2.), 1123810407/200575146 (ad 3.), und 1201111310/200575138 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG idgF wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt von acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- und 4.-Beschwerdeführerinnen (3.- und 4.-BF). Die 1.- bis 3.-BF stellten am 05.07.2020 gegenständliche dritte Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wurde am selben Tag der zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

2. Die 1.- bis 3.-BF stellten erstmals im Juli 2016 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, die letztlich mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2018 gem.
§§ 3, 8, 10, 57 AsylG abgewiesen wurden. Am XXXX wurde die mj. 4.-BF geboren. In der Folge begaben sich die BF in die Bundesrepublik Deutschland), wo sie vom 18.12.2018 bis 15.12.2019 aufhältig waren und dort Asylverfahren betrieben, die letztlich negativ entschieden wurden. Alle 4 BF stellten nach Rückkehr von der BRD ins Bundesgebiet am 16.12.2019 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Zu den 1.- und 2.-BF liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen wegen Asylantragstellungen vor:

•        Polen vom 17.07.2016

•        Österreich 23.07.2016

•        Deutschland vom 28.12.2018

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.12.2019 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass sie in Polen jeweils Asylanträge gestellt, deren Entscheidung jedoch nicht abgewartet hätten. In der Folge seien sie nach Österreich eingereist, hätten auch hier Asylanträge gestellt, die negativ entschieden worden seien und hätten sich in der Folge im Dezember 2018 nach Deutschland begeben. Nachdem sie auch in Deutschland negative Entscheidungen erhalten hätten, seien sie zuletzt wieder nach Österreich zurückgekehrt, um die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Die 2.-BF erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF. Die mj. 3.- und 4.-BF wurden altersbedingt nicht einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2019 unter Hinweis auf das Vorbringen der BF und die deutschen Eurodac-Treffermeldungen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die BRD. Diese stimmte mit Schreiben vom 02.01.2020 diesen Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d leg.cit. ausdrücklich zu. In der Folge wurde der 1.-BF am 24.01.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er in Frankreich eine Schwester und in Österreich seine Schwägerin habe. Nach Vorhalt, dass Deutschland zur Prüfung seines Asylantrages und jener seiner Familienangehörigen zuständig sei, und ob es Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, gab der 1.-BF an, dass sich in seinem privaten Leben nichts ändern werde, aber was seine Tochter (Anmerkung: Die 3.-BF) betreffe, werde es wieder schlechter werden. Er ersuche darum, seiner Familie eine Möglichkeit zu geben, damit sie mit ihrer kranken Tochter in Österreich bleiben können, damit die Tochter behandelt werde. In Deutschland bekomme sie keine Chance. Die 2.-BF gab an, dass sie in Österreich ihre Schwester habe, von der sie zwar keine finanzielle Unterstützung erwarte, die sie jedoch mit Dolmetscherdiensten unterstütze und für ihre Kinder Geschenke gekauft habe. Andere Verwandte habe sie weder in Österreich noch sonst im Bereich der Mitgliedstaaten. Ihr Asylverfahren in Deutschland sei negativ beendet worden. Nach Vorhalt, dass Deutschland zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, gab die 2.-BF an, dass sie nicht in die BRD zurückkehren wolle, weil Sie dort schon negative Bescheide erhalten hätten und sie von der BRD mit ihrer kranken Tochter ausgewiesen worden seien. Ihre Tochter, die 3.-BF habe in Deutschland keine Versicherung gehabt. Sie würde zur Lage in Deutschland nie etwas Schlimmes sagen, doch benötige sie die Behandlung ihrer Tochter, die sie in Deutschland nicht bekommen habe. Es gehe nicht um sie persönlich, ihr sei die Behandlung ihrer Tochter wichtig. Die Tochter leide an Epilepsie und Hydrocephalus, es sei ihr bereits ein Shunt gesetzt worden, jedoch müsse sie nochmals operiert werden. Ihre Tochter werde nie 100 % gesund sein, doch könnte sie zu 50 % gesund werden, wenn die Operation gut verlaufe. Die Tochter benötige auch Physiotherapie, EKG Untersuchungen, MRT, und Blutbefunde. Unterwegs sie habe die ganze Zeit gebrochen und sie könne wegen ihres Hydrocephalus keine Reisen machen.

3. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 04.02.2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Die Bescheide enthielten insbesondere auch ausführliche Feststellungen zu den Erkrankungen und den Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland.

Die Bescheide wurden am 05.02.2020 rechtswirksam zugestellt.

4. Gegen die obgenannten Bescheide richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass die 3.-BF aufgrund ihrer Erkrankung an Epilepsie und Hydrocephalus nicht sitzen und nicht gehen könne. Nach Durchführung einer Operation hätte die 3.-BF gute Aussichten, dass Gehen zu erlernen, jedoch habe sie in Deutschland keine entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Die Familie hätte die notwendigen Behandlungen selbst bezahlen müssen, wozu sie nicht imstande sei. In Österreich habe die 3.-BF hingegen einen Behindertenausweis bekommen, was in Deutschland abgelehnt worden sei (im Hinblick darauf, dass die BF in Deutschland nicht zum Aufenthalt berechtigt waren). Aufgrund dieser Tatsachen sei eine Rücküberstellung der BF nach Deutschland nicht möglich, da der 3.-BF dort notwendige Behandlung nicht zukommen würde, was gravierende Folgen auf ihre Gesundheit hätte. Weiters sei die Transportfähigkeit der 3.-BF äußerst fraglich. Laut Befund des LK XXXX führe das sitzen zu starken Schmerzen, weshalb von langen Reisen dringend abzuraten sei. Eine Rückkehr ins Heimatland sei den BF ebenfalls nicht möglich. Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Zudem sei vom Deutschland keine individuelle Zusicherung eingeholt worden, dass die BF adäquat und menschenwürdig untergebracht und versorgt werden würden. Schließlich seien die Länderfeststellungen mangelhaft, ebenso wie die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung. Es müssten nicht unbedingt systemische Mängel im Asylsystem vorliegen, damit eine Überstellung von Antragstellern unzulässig sei, es kämen auch individuelle Umstände in Betracht, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der 3.-BF eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohen würde, sodass die Überstellung der Familie unzulässig sei.

Unter einem wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen bezüglich der 3.-BF vorgelegt, wie etwa eine Bestätigung des Universitätsklinikums XXXX , aus welchem sich die festgestellten Behinderungen der 3.-BF ergeben, sowie Arztbriefe des XXXX , sowie medizinische Unterlagen vom XXXX vom Juli 2019. Mit Fax vom 21.2.2020 übermittelte die Diakonie/Flüchtlingsdienst ein Schreiben und brachte vor, dass die Transportfähigkeit der 3.-BF nicht gegeben sei. Die BF bezogen sich damit auf ein Infoblatt des XXXX vom 18.2.2020, wonach die bei der 3.-BF bestehende Hüftluxation zu starken Schmerzen beim Sitzen führe, sodass „von langen Reisen in sitzender Position“ dringend abzuraten sei.

5. Gegen die Bescheides des BFA vom 04.02.2020 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26.02.2020 ZI: W144 2146235-2/4E ua abgewiesen. Die Entscheidung des BVwG wurde nicht bei den österreichischen Höchstgerichten angefochten.

Die Entscheidung des BVwG vom 26.02.2020 enthält insbesondere auch folgende Passagen:

„(…)

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland rücküberstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Der BF hat auch keine konkreten Umstände dargelegt, die systemische Mängel im deutschen Asylsystem indizieren könnten. Soweit die BF einwenden, dass ihre Asylverfahren in der BRD negativ beendet worden seien und ihnen eine Abschiebung in den Heimatstaat drohe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es seitens des BVwG keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn Antragsteller, nach ordnungsgemäßer Durchführung ihrer Asylverfahren und negativem Ausgang derselben letztlich gehalten sind in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Wenn die BRD nach Prüfung der vorgebrachten Asylgründe der BF zum Ergebnis gelangt ist, dass diese nicht schutzwürdig sind, begegnet eine solche Entscheidung keinen grundsätzlichen Bedenken. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen bei den 1.-, 2.- und 4.-BF nicht vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der 1.-, 2.- und 4.-BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der 3.-BF hat sich bereits das BFA eingehend mit der Frage der Überstellungszulässigkeit im Hinblick auf ihre Mehrfachbehinderung auseinandergesetzt. Das BVwG schließt sich diesen – oben zitierten – Ausführungen an und betont nochmals, dass zum einen medizinische Versorgung und Behandlungs-/Therapiemöglichkeiten in der BRD als hochentwickelten EU-Mitgliedstaat selbstverständlich in gleicher Weise vorhanden sind wie in Österreich, und zum anderen bei der der Überstellung der 3.-BF (gemeinsam mit ihrer Familie) im Vorfeld die Notwendigkeit der Begleitung durch medizinisches Personal fachlich beurteilt wird, und zudem sich die 3.-BF in keiner lebensbedrohlichen Lage befindet. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei der 3.-BF um ein sehr schwer behindertes Kleinkind handelt, doch haben sich vorliegenden Entscheidungen eben am oben wiedergegebenen rechtlichen Maßstab des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Ebensowenig ist ersichtlich, dass eine generelle Transportunfähigkeit der 3.-BF gegeben wäre, zumal keine kein ununterbrochener stationärer Spitalsaufenthalt der 3.-BF erforderlich ist. Dazu ist auszuführen, dass Überstellungen auf dem Landweg notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Aus einem vergleichbaren Bericht über eine Abschiebung einer Schwangeren mit 3 mj. Kindern, wobei ein Kind ebenfalls schwer behindert war, (auf dem Landweg nach Polen) ergibt sich beispielhaft (auszugsweise) Folgendes:

„ XXXX (Mutter/3 Kinder) gab an, aufgrund der Schwangerschaft (Risikoschwangerschaft) sicher nicht transportfähig zu sein. Interventionen über Rechtsanwalt (CARITAS) und Hausarzt an das XXXX wurde durch den Amtsarzt untersucht und für transportfähig geschrieben. Dieser Umstand wurde XXXX . mitgeteilt. Gesundheitsstatus: BMI I/10 in Kenntnis. INFO Blatt, UNHCR/NGO´s über die Kontaktadressen in Polen wurden abgelehnt,

……

Sonstiges: Betreffend der medizinischen Informationen erfolgte eine Abklärung, sowie die durchgehende Betreuung durch die XXXX „Risikoschwangerschaft“ wurde ein mögliches Notfallszenario besprochen, die Escorts, die Kollegen aus der Slowakei und der Buslenker wurden informiert.

….

Ablauf der Abschiebung: Im Zuge der Kontaktgespräche konnten allen Abzuschiebenden der Ablauf verständlich gemacht werden. Die Wünsche der Betroffenen nach Telefonaten bzw. Kleidungswechsel wurde so weit möglich und mit der jeweiligen Hausordnung vereinbar, erfüllt!

…….. Alle Anwesenden Kräfte wurden vom Escortleader und von der XXXX über die Lage informiert. Es wurde ein Rollstuhl vorbereitet und die Escort haben durch ihr professionelles Vorgehen die Lage deeskaliert und XXXX konnte mir sehr viel Feingefühl in den Bus gebracht werden. Im Charterbus wurde die Sitzposition so gewählt, dass XXXX ihre Füße ausstrecken konnte und zusätzlich wurden über Ersuchen der Notärztin ein Kopfkissen organisiert und der XXXX übergeben. Notärztin und Sanitäter wurden in unmittelbarer Nähe positioniert. Die Kinder wurden von der Mutter reisefertig gemacht und von den wEB entsprechend betreut. Bemerkt wird, dass bei dieser Abschiebung mehrere Kleinkinder an Bord waren. Die Betreuung der Familien und Kinder (Kleinkinder) erfolgte, durch die wEB mit höchst professioneller Weise. Das Besteigen des Reisebusses konnte ebenfalls ohne jegliche Zwischenfälle abgewickelt werden. Die Familien wurden entsprechend im Verband zusammengesetzt. (Sitzplan) An der Grenze XXXX trafen die slowakischen Begleitbeamten (2 Stkw / 4 Beamte) pünktlich um […] ein und wurde der Reisebus ohne weitere Zwischenfälle zum Grenzübergang XXXX gelotst. Im Reisebus selbst befand sich kein slowakischer Beamter. Auf Grund einer vorherigen Kontaktaufnahme mit den polnischen Grenzbeamten, erfolgte das Übernahmeprozedere, welches in bewährter Weise und problemlos ablief. Die polnischen Kollegen trafen pünktlich um 08.00 Uhr ein. Übergabe von 08.00 bis 08.30 Uhr.

…..

Anmerkungen:

Sowohl die Kontaktgespräche als auch die Abholung der Personen, wurde durch die Vorbereitung durch die Kollegen des PAZ XXXX , sowie durch die professionelle Durchführung der Escort, Notärztin und Sanitäter wesentlich erleichtert und trugen zu einem ruhigen Ablauf des Abschiebevorgangs bei!

Im Zuge des Bus-Charters wurden keine Personen verletzt oder Sachen beschädigt.“ (Die bezughabende außerordentliche Revision gegen die diesbezügliche abweisende Entscheidung des BVwG wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.06.2016, Zl. Ra 2016/20/0081-12, zurückgewiesen.) Angesichts derart schonender Überstellungsmodalitäten unter Beisein von Notärztin und Sanitäter (!) und dem Umstand, dass es den BF bei ihrer Reise ins Bundesgebiet auch möglich war, ohne medizinische bzw. professionelle Begleitung auszukommen, kann nach menschlichem Ermessen nicht gesagt werden, dass eine solche Überstellung der 3.-BF (in ihrem Familienverband) unzumutbar wäre oder gar Art. 3 EMRK widersprechen würde. Der mit Schriftsatz vom 21.02.2020 übermittelte Einwand, dass die 3.-BF nicht transportfähig sei, vermag daher nicht zu überzeugen, da eine generelle Transportunfähigkeit seitens des Landesklinikums XXXX nicht attestiert wurde, sondern nur von „langen Reisen in sitzender Position“ abgeraten wurde, und die 3.-BF im Rahmen ihrer Überstellung auch in eine für sie aus medizinischer Sicht zumutbare Körperlage gebracht werden kann, wofür amtsärztlich und unter allfällig notwendiger Begleitung von Notärztin und Sanitäter Sorge getragen werden kann und wird.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall der 3.-BF nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“.

(…)“

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 08.07.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – alle Beschwerdeführer betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 13.07.2020, stimmte die deutsche Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 30.07.2020 tätigte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung folgende Angaben:

„(…)

LA:     Erklären Sie sich dazu bereit, die Einvernahme unter den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen (Mindestabstand 2m, MN-Schutzmasken) durchzuführen?

VP:      Ja

LA:     Haben Sie die Belehrung verstanden?

VP:      Ja

LA:     Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP:     Sehr gut

Meine Muttersprache ist tschetschenisch. Einvernahme wird auf russisch durchgeführt.

LA:      Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP:      Nein

LA:      Sind Sie mit dem Rechtsberater(in), der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

VP:     Ja

LA:      Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?

VP:      Ja heute vor der Einvernahme.

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP:      Ja

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.

LA:      Haben Sie alles verstanden?

VP:      Ja

LA:     Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person die Wahrheit gesagt?

VP:      Ja

LA:      Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP:      Nein. Die Dokumente (Reisepass) befinden sich in Deutschland

LA:      Wo befinden sich Ihre Originaldokumente?

VP:      In Deutschland

LA:      Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP:     Nein

LA:      Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP:      Nein

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA:      Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP:      Nein

LA:      Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?

VP:      Dem jüngsten Kind XXXX geht es geht. Die XXXX ist behindert.

LA:      Können Sie die Krankheit Ihrer Tochter namentlich benennen?

VP:      Sie leidet an Enzyphalis und Meningitis wurde uns in Russland gesagt. Meine Frau kennt sich besser aus. Das Kind wurde in Russland falsch behandelt.

LA:      Gibt es neue Befunde welche Sie vorlegen können?

VP:      Ja

Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.

LA:      Wann ist die nächste Untersuchung geplant bzw. gibt es einen Operationstermin?

VP:      Die Ärzte haben uns mitgeteilt, dass das Kind in 5-6 Monaten operiert werden soll. Es kann sei, dass zuvor noch ein paar Termine stattfinden sollen. Da weiß meine Frau besser Bescheid.

LA:      Seit wann waren Sie von dem gestrigen Termin im Krankenhaus in Kenntnis?

VP:      Gestern in der Früh wurde uns vom Infopoint mitgeteilt, dass wir eben gestern den Arzttermin haben. Wir haben das vom Infopoint erfahren. Wir wussten nichts von dem Termin.

LA:      Was war der Grund für den Termin im Krankenhaus?

VP:      Sie haben das Kind abgemessen für den Rollstuhl und wegen des Korsetts. Ich wusste zuvor nicht, dass das am 29.07.2020 stattfindet. Das habe ich erst gestern erfahren.

LA:      Nach Rücksprache mit der Sani-Station wurde mitgeteilt, dass bereits vor der Abschiebung nach Deutschland im Juli der Termin ausgemacht zur Anpassung des Korsetts und Vermessung beim Bständig gebucht war. Der konnte nicht eingehalten werden aufgrund der Abschiebung. Als sie wieder in Österreich waren kamen Sie zur Sani Station. Diese gab Ihnen einen neuen Termin, welche abermals verschoben werden musste, da sie Aufgrund Corona abgesondert wurden. Es wurde ein neuer Termin für den 29.07.2020 vereinbart, welcher Ihnen laut Sanitäts-Station zumindest schon 2 Wochen bekannt war. Was sagen Sie dazu?

VP:      Ja ich weiß alle Termine Ich wusste, dass wir am 22.07.2020 einen Termin hatten. Ich kann nur über die Termine nichts wissen über die mir nichts gesagt werden. Meine Frau hat den Arzt des Kindes angerufen und um einen schnellen Termin gebeten. Und den haben wir dann am 28.07.2020 erhalten.

VP:      Der von Ihnen angegebene Termin war laut Sanitäts-Station bereits 2 Wochen bekannt. Wusste Ihre Gattin davon?

LA:      Das müssen Sie meine Gattin Fragen.

VP:      Wann genau haben Sie von dem Termin am 29.07.2020 Kenntnis erlangt?

LA:      Am 28.07.2020

VP:      Sie wurden bereits bei der Ausfolgung der Ladung aufgefordert sämtliche neue Befunde vorzulegen. Erst heute wurden die neuen Befunde vorgelegt. Warum kommen Sie Ihrer Bringschuld nicht nach?

LA:      Das weiß ich nicht.

LA:      Sie wurden am 02.07.2020 unter ärztlicher Begleitung nach Deutschland überstellt. Am 05.07.2020 stellten Sie abermals einen Asylantrag in Österreich. Welche Änderungen haben sich bei Ihrem maximal 6 tägigen Aufenthalt in Deutschland ergeben?

VP:      Wir haben ein Dokument erhalten, dass das Kind nicht abgeschoben werden darf. Von einem Arzt in Österreich. Das war schon vor der Abschiebung. Wir haben das im Mai bekommen.

AW wird hingewiesen, dass das bereits im 1. Verfahren diesbezüglich entschieden und die Befunde vom Arzt (Chefarzt im BMI) geprüft wurden

LA:      Die Frage wird wiederholt. Was genau hat sich an Ihrer Situation seit Ihrer Abschiebung nach Deutschland am 02.07.2020 geändert?

VP:      Wir haben viele Termine in Österreich bekommen, deshalb sind wir zurückgekehrt. Wir haben einmal 1 Jahr in Deutschland verbracht und hätten sie mein Kind behandelt, dann wären wir nicht nach Österreich zurückgekommen. In Deutschland teilte man uns mit, dass unser Verfahren abgeschlossen ist und wenn wir wieder von Österreich nach Deutschland gebracht werden, dann werden wir nach Russland abgeschoben.

LA:      Haben Sie das schriftlich erhalten?

VP:      Wir haben das der Diakonie vorgelegt. Das haben wir damals schon vorgelegt.

LA:      Frage wird wiederholt: Haben Sie aus Deutschland ein Schreiben erhalten wonach sie abgeschoben werden bei Ihrer Einreise nach Deutschland?

VP:      Nein das haben sie uns nur mündlich mitgeteilt.

LA:      Wann wurde Ihnen das mitgeteilt?

VP:      2019

AW wird abermals mitgeteilt, dass es sich hier um Angaben handelt, die bereits im letzten Verfahren abgehandelt wurden. Die Frage wird ein letztes Mal wiederholt.

LA:      Die Frage wird wiederholt. Was genau hat sich an Ihrer Situation seit Ihrer Abschiebung nach Deutschland am 02.07.2020 geändert?

VP:      Nein es hat sich nichts geändert, aber ich weiß, dass es für mein Kind in Österreich besser ist. Die Medizin hier ist.

LA:      Haben die deutschen Behörden sie festgenommen als Sie nach Deutschland überstellt wurden?

VP:      Nein, wir wurden vom Flughafen gleich in die Betreuungsstelle gebracht. Dort haben wir eine Nacht verbracht.

LA:      Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein

LA:      Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP:      Meine beiden Kinder, die mit mir hier im Lager sind und meine Gattin.

LA:      Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?

VP:      Ja eine Schwägerin. Sie heißt XXXX . Sie ist so ca. 37-38 Jahre alt. Sie ist seit ca. 2002 – 2003 in Österreich. Sie arbeitet hier in Österreich. Sie hat mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Frau telefoniert sehr oft mit ihr. Sie kommt uns auch manchmal besuchen. Zuletzt war sie vor der Abschiebung zu Besuch. Wann genau das war weiß ich nicht. Das war glaub ich in der Zeit der Quarantäne.

LA:      Bestehen zur Schwägerin gegenseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse?

VP:      Nein

LA:      Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP:      Ja mit meiner Familie im Lager

LA:      Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP:      Ja in Deutschland 2018. Auch in Polen 2016

LA:     Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Deutschland?

VP:      Wir haben eine negative Entscheidung erhalten.

LA:      Haben Sie die Entscheidungen schriftlich zugestellt bekommen und wenn ja wo finden sich diese? Wann haben Sie diese bekommen?

VP:      Ja. Ich habe es schriftlich bekommen. DAS habe ich 2019 der Diakonie gegeben. Das war Ende 2019.

LA:      Haben Sie Beschwerde eingelegt?

VP:      Nein

LA:      Warum nicht?

VP:      Nach dem ersten negativen Bescheid haben wir Beschwerde gemacht. Dann haben wir noch eine negative Entscheidung erhalten. Das war auch schon 2019

LA:    Wann und wie lange waren Sie in Deutschland aufhältig?

VP:      2 Tage

LA:      Wurden Sie in Deutschland untergebracht und versorgt?

VP:      Ja wir waren in der Betreuungsstelle. In einem Lager. Die ganzen Unterlagen und Dokumente sind in Deutschland und wenn Russland die Grenzen öffnet werden Sie uns nach Deutschland schicken.

Vorhalt:

LA:      Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 30.07.2020 ein Rechtsberatungsgespräch statt.

Der Staat Deutschland stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 18.1.d der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen.

LA:     Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP:      Ich möchte nicht nach Deutschland. Sie werden mein Kind nicht behandeln. Wir sind nur wegen dem Kind wieder hier.

LA:      Wurde Ihnen die ärztliche Behandlung in Deutschland verweigert?

VP:      Wir haben ein ganzes Jahr in Deutschland gelebt und die Hausärztin wollte uns keine Überweisung schreiben weil es nicht Ihre Aufgabe sei. Das war 2019. Seit Ende 2018 bis 2019 haben sie dort nichts gemacht.

LA:      Wie kann es dann sein, dass es Befunde aus XXXX gibt, die belegen, dass Ihre Tochter dort sehr wohl begutachtet und auch ein Folgetermin vereinbart wurde?

VP:      Das war keine Behandlung. Nur eine Untersuchung.

LA:      Hatten Sie nach dieser Untersuchung einen Folgetermin?

VP:      Ja die wurden vereinbart, aber wir waren nicht versichert.

LA:      Haben Sie nach Ihrer Ankunft in der Betreuungsstelle in Deutschland nach einem Arzt für die Tochter gefragt?

VP:      Ja wir waren beim Lagerarzt und der meinte, dass wir Termine ausmachen, aber wir sind dann gleich zurück nach Österreich. Der Lagerarzt meinte auf Nachfrage, dass wenn wir einen Transfer in ein anderes Bundesland erhalten würden, dann wäre ein anderer Arzt zuständig.

LA:      Sie erhielten im Februar 2020 eine negative Entscheidung zu Ihrem Asylverfahren in Österreich erhalten. Am 02.07.2020 wurden Sie von Österreich mittels Flugzeug im Beisein eines Arztes und Polizisten nach Deutschland überstellt: Ist das richtig?

VP:      Ja

LA:      Bereits 6 Tage später stellten Sie nach einer wiederholten illegalen Einreise in Österreich abermals einen Asylantrag. Stimmt das?

VP:      Ja

LA:      Wie reisten Sie mit Ihrer Familie von Deutschland nach Österreich?

VP:      Von Deutschland nach Lindau bei Bregenz mit dem Auto und von dort sind wir mit dem Zug nach Wien gefahren. Ein Freund von mir der in Deutschland wohnt hat uns gefahren.

LA:      Wurden Sie von einem Arzt begleitet?

VP:      Nein

LA:      Sie haben somit Ihre Tochter, welche von laut Befundung und Ihrer Angaben schwerst behindert ist, mit Ihrer selbstständig organisierten, illegalen Reise nach Österreich, WISSENTLICH abermals der Gefahr einer möglichen gesundheitlichen Schädigung ausgesetzt?

VP:     Ja ich habe es riskiert.

LA:      Ist Ihnen bewusst, dass Sie Ihre Tochter, wissentlich gefährdet haben?

VP:      Ja ich habe es riskiert.

LA:      Ist es richtig, dass Sie bereits straffällig auffällig wurden?

VP:      Ja, ich weil ich autogefahren bin ohne Führerschein.

LA:      Ist es richtig, dass es am 17.06.2020 hier im Lager durch Sie zu einer Körperverletzung gekommen ist?

VP:      Ja, der Araber hat mich beleidigt.

LA:      Sie haben im Zuge der Ausfolgung der Ladung die Länderfeststellungen zu Deutschland erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:      Ich habs nicht gelesen.

LA:     Ist Ihnen die Dublinverordnung bekannt?

VP:      Ja

LA:      Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB:     keine Anträge

LA:     Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP:     Nein

Ja eine Bitte hätte ich doch: Wir wollen der Kinder wegen hier bleiben. Es wäre besser für das Kind.

LA:     Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP:     Ja

LA:     Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP:     Ja

(…)“

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 30.07.2020 tätigte die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung folgende Angaben:

„(…)
LA:          Erklären Sie sich dazu bereit, die Einvernahme unter den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen (Mindestabstand 2m, MN-Schutzmasken) durchzuführen?

VP:      Ja

LA:     Haben Sie die Belehrung verstanden?

VP:      Ja

LA:     Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP:     Sehr gut

Meine Muttersprache ist tschetschenisch. Einvernahme wird auf russisch durchgeführt.

LA:      Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP:      Nein

LA:      Sind Sie mit dem Rechtsberater(in), der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

VP:     Ja

LA:      Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?

VP:      Ja heute vor der Einvernahme.

LA:      Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP:      Ja

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht.

LA:      Haben Sie alles verstanden?

VP:      Ja

LA:      Gelten Ihre Angaben auch für Ihre beiden minderjährigen Kinder?

VP:      Ja

LA:     Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person die Wahrheit gesagt?

VP:      Ja

LA:      Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP:      Nein. Die befinden sich alle in Deutschland.

LA:      Wo befinden sich Ihre Originaldokumente?

VP:      In Deutschland

LA:      Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP:     Nein

LA:      Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP:      Ja. Ich hätte am 10.07.2020 eine Zuckeruntersuchung haben sollen, aber da wir abgeschoben wurden konnte ich den Termin nicht wahrnehmen. Bei unserer Rückkunft waren wir 2 Wochen in Quarantäne. Am 17.07.2020 hätte ich noch einen Frauenarzt Termin gehabt, aber derzeit ist die Ärztin auf Urlaub. Das ist problematisch, weil der Zuckertest vor dem 7. Monat der Schwangerschaft gemacht werden sollen. Ich habe es im Haus 7 gesagt, aber man teilte mir mit, dass ich warten soll bis der Arzt wieder da ist. Wahrscheinlich wird der Temin nächste Woche stattfinden. Sobald sie wieder retour ist. Ich bin in der 31 Woche, also im 7. Monat.

LA:      Wie geht es Ihnen mit der Schwangerschaft gesundheitlich?

VP:      Nach der Abschiebung hatte ich Beschwerden, dass der Bauch hart wurde und ich nicht lange sitzen und stehen konnte. Das war am Flughafen bereits. Der Arzt der mitgeflogen ist, den hat das nicht interessiert. Der hat immer nur auf sein Handy geschaut und Kopfhörer getragen. Am Flugzeug hat meine Tochter dann geweint vermutlich wegen dem Druck. In Deutschland hatte ich dann auch diese Schmerzen und wir sind um 18:00 bei der Betreuungsstelle angekommen und der Arzt war nicht mehr da. Die Schmerzen haben dann Richtung Fuß ausgestrahlt. Ich hab mich dann hingelegt und dann ging es mir besser. Ich bin am nächsten Tag zum Arzt, aber der meinte nur, dass am Montag die Ärzte kommen die ich benötige. Lange Sitzen oder Stehen kann ich nicht.

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA:      Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP:      Ja Vitamine für die Schwangerschaft.

LA:      Gibt es Befunde bzw. einen Mutter/Kind Pass betreffend Ihrer Schwangerschaft?

VP:      Ja. Ich habe den Mutter/Kind Pass bei mir. Ich war am 26.06.2020 zuletzt beim Arzt. Das war vor der Abschiebung.

Dieser wird in Kopie zum Akt genommen.

LA:      Wann ist der voraussichtliche Entbindungstermin?

VP:      Der XXXX .2020

LA:      Wie geht es Ihnen derzeit?

VP:      Bis auf die oben genannten Beschwerden soweit gut.

LA:      Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?

VP:      Die ältere Tochter ist zu 100% behindert. Sie braucht eine OP und kann nicht sitzen. Wir waren am 22.07.2020 waren wir beim Orthopäden. Sie wird ein Korsett bekommen und einen neuen Rollstuhl. Angeblich wird im August alles fertig. Der Orthopäde hat gesagt, dass wenn das alles fertig ist, dass dann ein OP Termin festgelegt wird.
Die 2. Tochter ist soweit gesund. Sie bricht ab und zu wenn sie unterwegs ist.

LA:      Können Sie die Krankheit Ihrer Tochter namentlich benennen?

VP:      Sie hat Epilepsie, einen Shunt im Kopf. Die eine Hüfte is länger als die andere, weshalb sie nicht sitzen kann. Hydrozephalie und sieht nur 10%

LA:      Gibt es neue Befunde welche Sie vorlegen können?

VP:      Ja

Die Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.

LA:      Wann ist die nächste Untersuchung geplant bzw. gibt es einen Operationstermin?

VP:      Der nächste Termin findet am 17.08.2020 beim Kinderarzt in XXXX statt. Zur Kontrolle und zur Physiotherapie.

LA:      Seit wann waren Sie von dem gestrigen Termin im Krankenhaus in Kenntnis?

VP:      Bei der Sani Stelle haben Sie die Termine verwechselt und wir konnten den Termin nicht verschieben weil es wichtig ist wegen de Korsetts.

LA:      Nach Rücksprache mit der Sani-Station wurde mitgeteilt, dass bereits vor der Abschiebung nach Deutschland im Juli der Termin ausgemacht zur Anpassung des Korsetts und Vermessung beim Bständig gebucht war. Der konnte nicht eingehalten werden aufgrund der Abschiebung. Als sie wieder in Österreich waren kamen Sie zur Sani Station. Diese gab Ihnen einen neuen Termin, welche abermals verschoben werden musste, da sie Aufgrund Corona abgesondert wurden. Es wurde ein neuer Termin für den 29.07.2020 vereinbart, welcher Ihnen laut Sanitäts-Station zumindest schon 2 Wochen bekannt war. Was sagen Sie dazu?

VP:      Das stimmt nicht. Am 27.07.2020 haben die von Sani Station einen Termin für den 28. hinterlegt. Den Fehler hat die Sanistelle gemacht, weil man fuhr mich am 28.07.2020 dort hin aber das war kein Termin also hat man mich am 29.07.2020 wieder hingebracht.  

LA:      Was war der Grund für den Termin im Krankenhaus?

VP:      Wir waren nicht im Krankenhaus sondern beim Sanitätshaus wegen Vermessung des Korsetts.

LA:      Warum haben Sie bisher nicht Ihre Befunde vorgelegt. Sie wurden bei der Ausfolgung der Ladung dazu aufgefordert. Warum kamen Sie Ihrer Bringschuld nicht nach?

VP:      Ich dachte Sie wissen ja eh, dass ich schwanger bin.

LA:      Sie wurden dazu aufgefordert.

VP:      Ich dachte das reicht wenn ich es bei der Einvernahme mache.

LA:      Sie wurden am 02.07.2020 unter ärztlicher Begleitung nach Deutschland überstellt. Am 05.07.2020 stellten Sie abermals einen Asylantrag in Österreich. Welche Änderungen haben sich bei Ihrem maximal 3 tägigen Aufenthalt in Deutschland ergeben?

VP:      Ich war schockiert und gestresst, dass ich abgeschoben wurde.

Die Frage wird wiederholt:

LA:      Die Frage wird wiederholt. Was genau hat sich an Ihrer Situation seit Ihrer Abschiebung nach Deutschland am 02.07.2020 geändert?

VP:      Ich wollte nochmal zurückkommen. Ich will in Österreich leben nicht in Deutschland. In Deutschland hat man uns gesagt, dass Österreich für uns zuständig ist. Es könnte Folgeschäden haben wenn mein Kind nicht bis zum 5. Lebensjahr operiert wir.

LA:      Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP:     Nein

LA:      Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP:      JA meine beiden minderjährigen Kinder und mein Gatte.

LA:      Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?

VP:      Ja meine Schwester. Sie heißt XXXX . Sie hilft mir mit Kleidung für Kinder. Meine Tochter isst nicht das von der Kantine. Sie ist Brei und Suppen und das besorgt mir die Schwester, weil Sie nicht kauen kann. Damit meine ich Jasmina.

LA:      Bestehen zur Schwester gegenseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse?

VP:      Nur mit Kleidung und Lebensmitteln. Wenn ich Termine habe, dann übersetzt Sie mir, z.B. beim Arzt.

LA:      Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP:      Ja mit meiner Familie im Lager

LA:      Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP:      Ja in Deutschland. Und 2016 in Polen.

LA:     Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Deutschland?

VP:      Wir haben im Dezember 2019 vom Gericht eine negative Entscheidung erhalten. Also 2. Instanz. Wir standen vor der Wahl freiwillig auszureisen oder wir werden abgeschoben.

LA:      Haben Sie die Entscheidungen schriftlich zugestellt bekommen und wenn ja wo finden sich diese? Wann haben Sie diese bekommen?

VP:      Im Jänner 2020 haben wir das vorgelegt.

AW wird hingewiesen, dass es zu dem Vorverfahren gehörte.

LA:      Haben Sie nach Ihrer Abschiebung nach Deutschland nochmals eine negative Entscheidung erhalten?

VP:      Nein, weil wir nur eine Nacht dort übernachtet haben. Wir wurden auch nicht registriert.

LA:    Wann und wie lange waren Sie in Deutschland aufhältig?

VP:      2 Tage

LA:      Wurden Sie in Deutschland untergebracht und versorgt?

VP:      Ja. Wir waren in Leipzig.

Vorhalt:

LA:      Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 30.07.2020 ein Rechtsberatungsgespräch statt.
Der Staat Deutschland stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 18.1.d der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen.

AW fragt ob es eine Zustimmung von Deutschland gibt. Diese wird der AW gezeigt. AW möchte eine Kopie, dies wird ihr verweigert und an den Rechtsberater bzw. an einen Anwalt verwiesen.

LA:     Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP:      Deutschland wollte mein Kind nicht behandeln. Meine Schwester hat schon früher erzählt dass in Österreich die medizinische Behandlung besser ist. Meine 2 Brüder die damals in Deutschland waren hatten das Gegenteil von Deutschland erzählt. Sie meinte, dass Deutsche Asylanten hassen. Hier sind die Ärzte und die Menschen zu meinem Kind lieber. Wenn man das Gefühl hat in einem Land erwünscht zu sein, dann will man natürlich dort sein.

LA:      Warum behaupten Sie, dass Deutschland Ihr Kind nicht behandeln will, wenn es einen Befund auch Chemnitz und einen Folgetermin gibt, der Ihre Aussage wiederlegt. Worauf stützen Sie Ihre Behauptung?

VP:      Natürlich werden Ärzte dich behandelt aber es wurde nicht bezahlt. Wir wurden nicht versichert. Wir waren nicht versichert.

LA:      AW wird darauf hingewiesen, dass Sie angab, dass Sie im Dezember 2019 die gerichtliche negative Entscheidung erhalten hat. Der Befund aus Deutschland ist jedoch vom Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war eine Versicherungsleitung auf jeden Fall noch gegeben. Was sagen Sie dazu?

VP:      Wir haben die gerichtliche Entscheidung im Dezember 2019 erhalten. Wir wurden dann auch verlegt in eine andere Unterkunft. Wir haben das benötigte Schriftstück von der Sozialarbeiterin nicht erhalten.

LA:      Haben Sie etwas Schriftliches, das diese Aussage belegt?

VP:      Nein. Das hat meine Sozialbetreuerin gesagt.

LA:      Sie erhielten im Februar 2020 eine negative Entscheidung zu Ihrem Asylverfahren in Österreich erhalten. Am 02.07.2020 wurden Sie von Österreich mittels Flugzeug im Beisein eines Arztes und Polizisten nach Deutschland überstellt. Ist das richtig?

VP:      Ja

LA:      Bereits 3 Tage später stellten Sie nach einer wiederholten illegalen Einreise in Österreich abermals einen Asylantrag. Stimmt das?

VP:      Ja

LA:      Wie reisten Sie mit Ihrer Familie von Deutschland nach Österreich?

VP:      Ja

LA:      Wurden Sie auf der Reise Deutschland nach Österreich von einem Arzt begleitet?

VP:      Nein

LA:      Sie haben somit Ihre Tochter, welche laut den von Ihnen vorgelegten Befunden schwerst behindert ist, mit Ihrer selbstständig organisierten, illegalen Reise nach Österreich, WISSENTLICH abermals der Gefahr einer möglichen gesundheitlichen Schädigung ausgesetzt?

VP:     Warum sollte ich das Risiko nicht eingehen, wenn ich mit Arzt abgeschoben werde und der sich ja auch nicht um uns kümmert. Es war auch unverantwortlich, dass man uns nach Deutschland abschiebt mit einem Arzt, den es nicht interessiert hat. Man hat mir auch diese Überprüfung des Arztes vom BMI nicht vorgelegt.

LA:      Haben Sie nach Ihrer Ankunft in der Betreuungsstelle in Deutschland nach einem Arzt für die Tochter gefragt?

VP:      Ja, man hat uns gesagt, dass der Arzt am Montag wieder kommt.

LA:      Ihr Mann gab an, dass Sie bei einem Arzt waren und dieser meinte, dass weitere Termin ausgemacht werden. Erklären Sie mir das:

VP:      Das war einer von der Sanitätsstelle dort.

LA:      Ist es richtig, dass Ihr Gatte bereits straffällig auffällig wurde?

VP:      Ja, nachgefragt weiß ich nicht genau warum. Er hat mir gesagt, dass er ohne Führschein gefahren ist.

LA:      Ist es richtig, dass es am 17.06.2020 hier im Lager durch Ihren Gatten zu einer Körperverletzung gekommen ist?

VP:      Ja

LA:      Sie haben im Zuge der Ausfolgung der Ladung die Länderfeststellungen zu Deutschland erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP:      Das habe ich nicht bekommen.

AW wird der unterfertigte Zustellschein vom 13.07.2020 vorgewiesen. Sie beharrt darauf, dass Sie es nicht bekommen hätte.

LA:     Ist Ihnen die Dublinverordnung bekannt?

VP:      Ja

LA:      Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB:     Keine Anträge

LA:     Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP:     Falls sich Österreich entscheidet uns abzuschieben, dann bitte ich Sie. Lassen Sie uns wenigstens die Operation machen. Die sollte im September stattfinden. In Deutschland wird sich wieder nix bewegen. Ich möchte natürlich gern in Österreich bleiben, weil meine Schwester hier ist.

LA:      Gibt es schon einen fixen Termin für die Operation?

VP:      Nein. Das hängt vom Korsett ab. Aber es gibt noch keine Bestätigung oder festen Termin. Der Arzt meinet wenn das Korsett da ist, dann wird der Termin festgelegt.

LA:     Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP:     Ja

LA:     Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP:     Ja

(…)“

Es wurden insbesondere folgende aktuelle Unterlagen vorgelegt:

-        Mutter-Kind-Pass der BF mit errechnetem Geburtstermin am XXXX .2020, vermerkt ist „psychosoziale Belastung und St. P. Varicellen"

-        Zeitbestätigung betreffend die mj. BF3 in einer österreichischen Reha-Werkstätte zur Anprobe eines Korsetts, einer Sitzschale, von orthopädischen Schuhen und Beinschienen vom Juli 2020

-        Ambulanzbrief eines orthopädischen Spitals betreffend die BF3 vom 22.Juli 2020 mit den Diagnosen „bilaterale spastische CP, Shuntversorgter Hüdrocephalus, Epilepsie“

-        Behindertenpass, gültig bis 30.11.2020, über die 100prozentige Behinderung der BF3

8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Pr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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