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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 1995, Zl. 182 770/5-IV/10/95, betreffend vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm der Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorzeitigen Entlassung mit 22. Mai 1995 festgestellt wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Februar 1995 an bei einer näher genannten Einrichtung den ordentlichen Zivildienst. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 19a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes mit Wirkung vom 22. Mai 1995 aus dem ordentlichen Zivildienst vorzeitig entlassen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ging davon aus, daß beim Beschwerdeführer eine offenkundige Dienstunfähigkeit vorliege, die laut Amtsarzt auf eine Medikamentenabhängigkeit zurückzuführen sei. Nach vorangegangenen wiederholten längeren Absenzen vom Dienst befinde sich der Beschwerdeführer seit 21. Mai 1995 im AKH in stationärer Behandlung, wobei eine Entlassung nicht abzusehen sei.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme betreffend seine stationäre Behandlung im AKH nicht entgegen. Er habe sich am 21. Mai 1995 dorthin begeben und befinde sich seit 22. Mai 1995 im Krankenstand. Völlig unbegründet und durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sei aber die Annahme, sein Zustand sei auf eine Medikamentenabhängigkeit zurückzuführen. Im übrigen sei der angefochtene Bescheid deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die vorzeitige Entlassung mit Wirkung vom 22. Mai 1995, also rückwirkend, ausgesprochen worden sei.
Gemäß § 19a Abs. 1 ZDG 1986 in der Fassung
BGBl. Nr. 187/1994 sind Zivildienstpflichtige, deren Dienstunfähigkeit offenkundig ist oder vom Amtsarzt festgestellt wird, vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. In dem Bescheid, mit dem die Entlassung verfügt wird, ist der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen. Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig ist (§ 19a Abs. 2 ZDG 1986 in der Fassung der ZDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 598).
Die Annahme der (zumindest vorübergehenden) offenkundigen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 22. Mai 1995 wird in der Beschwerde - im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im AKH mit Recht - nicht bestritten. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der im § 19a Abs. 1 ZDG 1986 normierten Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem ordentlichen Zivildienst ausgegangen. Da diese Bestimmung auf die Tatsache der Dienstunfähigkeit des Zivildienstpflichtigen schlechthin abstellt und nicht danach differenziert, worauf diese zurückzuführen ist, ist die Ursache der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang ohne Belang. Damit gehen seine Verfahrensrügen, die ausschließlich die von der belangten Behörde angenommene Ursache der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers betreffen ("Medikamentenabhängigkeit"), ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich allerdings insoweit als begründet, als sie sich gegen die rückwirkende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst richtet. Dazu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/11/0132, hinzuweisen. Darin hat der Gerichtshof näher dargelegt, daß zum Unterschied von der Rechtslage vor der Novelle 1994 (wonach dienstunfähige Zivildienstpflichtige mit Ablauf des Tages dieser Feststellung durch den Amtsarzt vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen waren) die neue Regelung ungeachtet der Verpflichtung der Zivildienstbehörde, im Entlassungsbescheid den Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen, hinsichtlich des Wirksamwerdens der Entlassung nicht mehr auf den Tag der Feststellung der Dienstunfähigkeit abstellt, sondern vielmehr so zu verstehen ist, daß hiefür die Erlassung des Entlassungsbescheides maßgeblich ist.
Da die belangte Behörde die Rechtslage in diesem Punkt verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen (hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem ordentlichen Zivildienst mit Wirkung ab Erlassung des angefochtenen Bescheides) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch betreffend den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110418.X00Im RIS seit
11.07.2001