TE Bvwg Beschluss 2020/9/16 W236 2234927-1

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W236 2234927-1/11E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, Zl. 770167602/200577289, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Titus Trunez, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 einen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2003 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er am 14.05.2007 zurückzog.

2. Zweites Asylverfahren – Asylzuerkennung:

Am 15.02.2007 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dafür gab er im Wesentlichen an, dass seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit fünf Jahren ein Familienleben führe, und seinen beiden in Österreich geborenen Kindern Asyl gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 26.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer abgeleitet von seinen Kindern der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Asylaberkennungsverfahren:

3.1. Bereits am 14.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren wegen Reisen in den Herkunftsstaat eingeleitet. Dieses wurde am 27.05.2013 jedoch eingestellt.

3.2. Im Zuge einer Grenzkontrolle in Nickelsdorf am 28.08.2017 wurde der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers überprüft und in diesem Ausreisestempel eines russischen Grenzübergangs vom 20.07.2017 festgestellt. Weiters übergab der Beschwerdeführer den Beamten einen Russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 28.07.2016. Er führte zudem aus, mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Söhnen in Grosny gewesen zu sein. Gegen den Beschwerdeführer und seine Familie wurde in weiterer Folge erneut ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

3.3. Nach Einvernahme am 14.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018 der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.

3.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 05.10.2018 an seiner damals aufrechten Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weswegen dieser am 02.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.

3.5. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 02.10.2018 einen Antrag auf neuerliche Zustellung sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Zusammenhang mit einer Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 02.10.2018 nie zugegangen sei. Er habe erst anlässlich einer Besprechung mit seinem Rechtsvertreter am 09.06.2020 erfahren, dass ihm sein Asylstatus aberkannt worden sei, da dies im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019 erwähnt werde. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer der Aberkennungsbescheid jedoch nie zugestellt worden, auch habe er keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Da der Beschwerdeführer auch über die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm auch kein Parteiengehör gewährt worden sei, stelle er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides oder zumindest Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3.6. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 ZustellG (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 02.10.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung an der damals aufrechten Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei und eine neuerliche Zustellung keine Rechtswirksamtkeit mehr auslösen könne.

4. Drittes Asylverfahren:

4.1. Am 13.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2019 an, einen neuerlichen Antrag zu stellen, da er nicht zurückgehen könne, weil seine ganze Familie – seine Lebensgefährtin mit drei Söhnen – in Österreich sei. Ihm sei Asyl zu Unrecht entzogen worden. Zudem habe er einen erwachsenen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, welcher drogenabhängig sei und seine anderen Kinder bedrohen würde. Er könne seine Familie nicht verlassen, da er diese schützen müsse.

4.2. Mit Bescheid vom 28.06.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, nicht erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2019 zu eigenen Handen ausgefolgt, eine Beschwerde wurde nicht erhoben, weswegen dieser Bescheid am 12.07.2019 in Rechtskraft erwuchs.

4.3. Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Moskau überstellt.

5. Viertes (gegenständliches) Asylverfahren:

5.1. Laut eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer Anfang Juni 2020 wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2020 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

5.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er an, dass sich in Österreich seine gesamte Familie befinde und er sonst niemanden habe. Außerdem werde er in Tschetschenien verfolgt. Als er vor drei Jahren in Dagestan gewesen sei, haben ihm Anhänger von Kadyrow einen Schlag auf den Kopf versetzt, der zu einem Schädelbruch geführt habe. Ein Freund habe ihn ins Krankenhaus gebracht, er sei im Koma gelegen. Dieser Freund sei eine Woche später tot aufgefunden worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Der Beschwerdeführer legte einen Fahndungsbrief in russischer Sprache (undatiert) samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 sowie eine Ladung in russischer Sprache vom 07.06.2020 samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 (!?) vor.

5.3. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.08.2020 und am 08.09.2020 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner neuen Antragstellung im Wesentlichen an, seine Familie befinde sich hier und er könne ohne Familie nicht leben, da er bald 60 Jahre alt werde. Er könne zudem zu Hause nicht leben, da nach ihm gefahndet werde. Zudem werde seine Familie in Österreich von seinem drogenabhängigen, obdachlosen Sohn aus erster Beziehung bedroht. Dies habe nach seiner Abschiebung angefangen. Auch habe dieser seine Frau zusammengeschlagen und einen seiner weiteren Söhne am Bahnhof bedroht. In Russland habe er seit dem Jahr 2002 Probleme und habe diese auch schon in seinen Vorverfahren geschildert. Seine Probleme seien genauso geblieben, wie sie bisher gewesen seien. Im letzten Jahr habe er sich nur tageweise in Tschetschenien aufgehalten, gewohnt habe er aber bei seiner Schwester in Dagestan. Es sei im letzten Jahr zu keinen Vorfällen gekommen, da er sich praktisch nicht in Tschetschenien aufgehalten habe. Über Bekannte habe er dennoch die Ladung und den Fahndungsbrief via Telefon erhalten. Seit ihm vor drei Jahren von hinten sein Kopf eingeschlagen worden sei, habe er Gedächtnisschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er nehme gegen die Schmerzen Parkemed und auch Beruhigungstropfen, da er Schlafprobleme habe, sowie einen Nasenspray.

5.4. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 08.09.2020, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe. Bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren im Jahr 2019 habe er vorgebracht, den neuen Antrag lediglich deswegen zu stellen, da seine gesamte Familie in Österreich lebe. Auch im gegenständlichen Verfahren habe er diese Angaben als Begründung für die Antragstellung gemacht. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vorgebracht habe, im Jahr 2017 in Dagestan auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein, sei dem entgegenzuhalten, dass er dieses Vorbringen bereits in seinem Vorverfahren erstatten hätte können. Gleiches gelte für das Vorbringen, einer Verfolgung durch Kadyrow Anhänger ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, ergebe sich zudem auch dadurch, dass es diesem von Juli 2019 bis Juni 2020 laut eigenen Angaben möglich gewesen sei, ohne Vorfälle und problemlos bei seiner Schwester in Dagestan gelebt zu haben. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers durch seinen drogenabhängigen Sohn werde auf die Rechtsstaatlichkeit Österreichs und die Möglichkeit polizeilichen Schutzes verwiesen. Einer Ausweisung des Beschwerdeführers stehe auch seine Familie nicht entgegen, da der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben verfüge. Weder zahle er für seine Kinder Alimente, noch komme er seiner Obsorgepflicht nach. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

5.5. Die Verwaltungsakten langten am 14.09.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 02.10.2018, Zl. 770167602/180707745).

Im aktuellen Asylverfahren zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Vorverfahrens im Juni 2019 Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Vorverfahren vorbrachte oder vorbringen hätte können.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die letzten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines vierten Asylverfahrens nicht vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer hat mit einer russischen Staatsangehörigen drei in Österreich geborene Söhne im Alter von elf, 14 und 15 Jahren. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch seine drei minderjährigen Söhne sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte August mit seinen elf- und 14-jährigen Söhnen sowie deren Mutter in gleichem Haushalt. Sein 15jähriger Sohn befindet sich seit 20.08.2020 in Haft. Davor lebte der Beschwerdeführer lediglich in den Jahren 2002 bis Februar 2006 mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt. Finanzielle Unterstützungsleistungen erbrachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Söhne nicht. Bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer durch Besuche Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin. Die Obsorge für die drei minderjährigen Söhne liegt bei deren Mutter.

Im Heimatland wohnen nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere eine Schwester in Dagestan, wo der Beschwerdeführer von Juli 2019 bis Juni 2020 lebte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnte im Fall des Beschwerdeführers keine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Russischen Föderation:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der vier Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie des Asylaberkennungsverfahrens.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bereits in den Vorverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (russischer Inlandsreisepass, russischer Auslandsreisepass).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 05.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, nach einem Schlag auf den Hinterkopf an Kopfschmerzen zu leiden, weswegen er Parkemed nehme. Außerdem nehme er Beruhigungstabletten und einen Nasenspray. Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf schwerwiegende Erkrankungen schließen. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine schwerwiegende Krankheit des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer erstmals sein Schädel-Hirn-Trauma geltend machte, hat das Bundesamt zurecht dargetan, dass der Beschwerdeführer laut Entlassungsbericht des Kepler Universitätsklinikums am 11.09.2017 aus der stationären Pflege in stabilem Zustand entlassen wurde und keine Doppelbilder beim Sehen mehr auftraten. Weitere Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – bis auf die bestehenden Kopfschmerzen – keine akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Langzeitschäden durch dieses Schädel-Hirn-Trauma davontrug.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren sowie aus jenen seiner Lebensgefährtin.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 im Wesentlichen damit, Österreich aufgrund seiner hier lebenden Kinder und seiner Lebensgefährtin nicht verlassen zu wollen bzw. diese vor seinem drogensüchtigen Sohn aus erster Ehe beschützen zu müssen. Soweit der Beschwerdeführer diese Gründe neuerlich als Grundlage für seine gegenständliche Asylantragstellung nennt, handelt es sich hiebei somit weder um einen neuen Sachverhalt noch um einen solchen der asylrelevant wäre. Hinsichtlich des „neuen“ Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2017 in Tschetschenien einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, sei im Koma gelegen und leide seither an Gedächtnisschwierigkeiten und Kopfschmerzen, ist dem entgegen zu halten, dass es sich hiebei um einen Sachverhalt handelt, der bereits vor der dritten Antragstellung im Juni 2019 verwirklicht wurde. Der Beschwerdeführer hätte diesen Vorfall daher bereits in diesem Vorverfahren geltend machen können.

Hinsichtlich der nunmehr in Vorlage gebrachten Ladung einer tschetschenischen Behörde vom 07.06.2020 für einen Termin am 25.06.2020 und der Fahndung nach der Person des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit diesem „neuen“ Vorbringen vor dem Hintergrund seines laut eigenen Aussagen problemlosen Aufenthaltes in der Russischen Föderation zwischen Juli 2019 und Juni 2020 nicht gelungen ist, eine in der Russischen Föderation für ihn bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass es sich bei der in Vorlage gebrachten Ladung und der Fahndung nach dem Beschwerdeführer offenbar nicht Umstände handelt, die dem Beschwerdeführer erst seit Juni 2020 bekannt sind, andernfalls sich das Datum der deutschen Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher in Linz mit 19.11.2018 (!) nicht erklären lässt. Vor diesem Hintergrund wird die Echtheit dieser Unterlagen (Ausstellung der Ladung am 07.06.2020, deren Übersetzung bereits am 19.11.2018?) zudem massiv in Zweifel gezogen.

Zusammenfassend ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages um Gründe handelt, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden und die der Beschwerdeführer in diesem Vorverfahren bereits teilweise als Grundlage geltend machte bzw. dieses „neue“ Vorbringen jeglichen glaubhaften Kern vermissen lässt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nämlich die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018 über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Inhaltlich ist diesbezüglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.06.2020 – bereits bei seiner dritten Asylantragstellung im Juni 2019 von der Asylaberkennung in Kenntnis gewesen sein musste, andernfalls sich dessen Angaben in seiner Erstbefragung am 14.06.2019 zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung („Mir wurde nur das Asyl entzogen, weil ich mich beschwert habe.“) nicht erklären lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):

„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.       eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

§ 22 (10) AsylG 2005 („Entscheidungen“):

„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

§ 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Das Verfahren über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Aberkennung seines Asylstatus wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. 770167602/190603925, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2020 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 770167602/180707745, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Zuge der Zurückweisung des dritten Asylantrages des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.06.2019 unterließ das Bundesamt zurecht, siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2019 nach Moskau abgeschoben, reiste jedoch bereits im Juni 2020 (somit nach elf Monaten nach Ausreise) wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 08.07.2020 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 770167602/180707745, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Insbesondere im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ist neuerlich hervorzuheben, dass zu diesen nach wie vor keine relevante Beziehungsintensität festzustellen ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei der drei gemeinsamen minderjährigen Söhne (der älteste befindet sich seit 20.08.2020 in Haft) zwar seit 13.08.2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Laut zentralem Melderegister war der Beschwerdeführer jedoch zuletzt im Februar 2006 an der gleichen Adresse gemeldet wie seine Lebensgefährtin (wobei er laut eigenen Angaben immer wieder vorübergehend bei seiner Familie lebte ohne dort gemeldet gewesen zu sein). Der Beschwerdeführer leistete laut eigenen Angaben und jenen seiner Lebensgefährtin seit Jahren keinen Unterhalt für seine Söhne. Auch liegt die alleinige Obsorge bei der Mutter dieser Söhne. Hervorzuheben ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer auch zwischen Juli 2019 und Juni 2020 möglich war, den Kontakt zu seinen minderjährigen Söhnen und seiner Lebensgefährtin aus dem Ausland aufrecht zu erhalten. Den bisher teils losen von ihm gepflegten Kontakt zu seinen minderjährigen Söhnen und seiner Lebensgefährtin könnte er auch zukünftig aus dem Ausland pflegen (beispielsweise durch gemeinsame Urlaube). Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu seinen minderjährigen Söhnen und seiner Lebensgefährtin, das einen Eingriff unverhältnismäßig machen könnte, kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Das Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich, der nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist, mit seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin erst seit einem Monat im gemeinsamen Haushalt lebt und für seine Söhne bisher keinen Unterhalt zahlte, erscheint somit weder aus dem Blickwinkel der Kindeswohles geboten noch stellt es ein im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC schützenswertes Familienleben dar.

In Anbetracht der – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur rudimentär vorhandenen Integrationsleistung (schlechte Deutschkenntnisse, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann mit der Ausweisung auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2234927.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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