TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 W232 1431894-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W232 1431893-1/12E

W232 1431894-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Anträge von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, auf Berichtigung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, 1) Zl. D4 431893-1/2013/9E und 2) D4 431894-1/2013/7E:

A)

Die Anträge werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragten die Antragsteller die Korrektur eines Buchstabens in ihrem jeweiligen Nachnamen in den genannten Erkenntnissen. Vorgebracht wurde, dass die Namen in den Erkenntnissen falsch verschriftlicht worden seien, wobei auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ihrer Heiratsurkunde (in Kopie) verwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 18.07.2012 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den (nunmehrigen) Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstantragsteller wurde im gesamten Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof unter dem Nachnamen " XXXX " geführt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im gesamten Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof unter dem Nachnamen " XXXX " geführt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes angeführten Namen finden sich auf allen von den im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen und vorgelegten Dokumenten, wie beispielsweise ein psychiatrischer Befund betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 12.06.2013. Auch die vom Erstantragsteller unterzeichnete Vollmacht weist den im Erkenntnis genannten Nachnamen auf. In der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.05.2013 sind die Antragsteller ebenfalls mit den in den darauffolgenden Erkenntnissen angegebenen Nachnamen angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Berichtigungsanträge

Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974).

Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz. 45 ff).

Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).

Nach hA komme der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger Rz 469; Walter/Thienel AVG § 62 Anm 15; so im Ergebnis auch VwGH 30.5.1969, 1564/68). Es bleibe ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist - durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) - als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).

In den vorliegenden Fällen wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, Zl. D4 431893-1/2013/9E, der Nachname des Erstantragstellers mit " XXXX " und im Erkenntnis der Zweitantragstellerin zur Zl. D4 431894-1/2013/7E mit " XXXX " angeführt. Unter diesen Namen wurden die Antragsteller im gesamten Beschwerdeverfahren geführt. Auch das damals zuständige Bundesasylamt führte die Antragsteller unter diesen Nachnamen, ebenso werden sie in sämtlichen von den Antragsstellern vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen unter diesen Namen geführt.

Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor - dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde in Kopie, worin der Erstantragsteller mit dem Nachnamen " XXXX " und die Zweitantragstellerin mit dem Nachnamen " XXXX " angeführt wird.

Anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.05.2013 nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern in den Erkenntnissen fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Hinweise im Akt. Insbesondere ist seitens der Antragsteller diesbezüglich keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihnen eine Kopie der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigungsantrag mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.1431894.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten