TE Bvwg Beschluss 2020/9/24 W124 2218262-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W124 2218262-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung vom selben Tag durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in der Stadt XXXX , Afghanistan, geboren, Tadschike, unverheiratet und habe die Grundschule sieben Jahre besucht.

Er habe 2 Brüder, 2 Schwestern. Diese würden mit den Eltern an der von ihm genannten Adresse leben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Bruder in der Provinz XXXX als Offizier gearbeitet habe. Vor etwa sieben, acht Monaten sei er von den Taliban-Kämpfern getötet worden. Der Vater des BF habe Angst bekommen, dass auch der BF getötet werden würden und habe daraufhin beschlossen das Land zu verlassen.

1.3. Am XXXX erfolgte im Beisein des gesetzlichen Vertreters des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine weitere Einvernahme von diesem. In dieser wurden u.a. die Personaldaten von diesem abgefragt wurden. Der BF gab dazu an am XXXX in Afghanistan, in der Stadt XXXX und in XXXX aufgewachsen zu sein. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und vier Jahre als Schneider gearbeitet. Er sei damals neun Jahre alt gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater als Angestellter im Innenministerium gearbeitet habe. Das Leben des BF und jenes seiner Eltern würde in Gefahr sein. Der Vater des BF würde als Angestellter im Innenministerium im Kampf gegen Menschenhandel bzw. Menschenschmuggel arbeiten, weshalb sie von Seiten der Taliban und der Schmuggler in Gefahr sein würden.

Der ältere Bruder sei vor ca. 2,5 Jahren ermordet worden. Er sei Polizeikommandant in XXXX gewesen. Die Taliban hätten die Polizeistation seines Bruders angegriffen und ihn und weitere Polizisten mitgenommen. Letztendlich habe man sie nach ein paar Tagen Folter ermordet.

Als der BF acht, neun Jahre alt gewesen sei, seien die Taliban gegen Mitternacht zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe seine Mutter nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt. Nachdem ihnen seine Mutter geantwortet habe, dass diese nicht wisse, wo er sich aufhalten würde, seien sie gegangen. Sie würden sich in ständiger Gefahr befinden, weil sein Vater im Bereich des Menschenhandels arbeiten würde. Er versuche diese Leute festzunehmen. Telefonische Bedrohungen habe sein Vater auch schon erhalten.

1.6. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde sowohl Feststellungen zur Person des BF als auch zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, dass der BF in XXXX , in Afghanistan, geboren sei. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und bereits Berufserfahrung als Schneider gesammelt.

Der BF habe keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Er könne von Österreich aus nach XXXX fliegen. Sein Vater könne ihn vom Flughafen abholen und dieser entscheiden, ob der BF in Zukunft in XXXX oder XXXX leben solle.

Der BF erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass sich aus der Tätigkeit des Vaters des BF im Innenministerium im Kampf gegen den Menschenhandel keine konkret gegen diesen gerichtete Verfolgung ableiten lassen würde. Auch wenn es sich bei der Ermordung des Bruders des BF um einen tragischen Vorfall handeln würde, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder zukünftig wäre. Die Familie des BF könne trotz dieses Vorfalls weiterhin in Afghanistan an der alten Wohnadresse leben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamte Familie an der alten Wohnadresse leben könne und gerade der BF mit seinen 14 Jahren einer Verfolgung ausgesetzt sein sei. Überdies würde die einmalige Begegnung mit den Taliban in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner tatsächlichen Flucht stehen, da dieser Vorfall bereits im Jahr XXXX gewesen sei und der BF erst XXXX Afghanistan verlassen habe.

Die vom BF vorgelegten Dokumente würden nicht dazu geeignet sein eine anderslautende Entscheidung zu treffen.

Der BF habe bereits im Alter von ca. 14 Jahren selbständig einen Schlepper organisieren können. Trotz seines jungen Alters habe der BF bereits umfangreiche Schulbildung sowohl in Afghanistan als auch in Österreich genossen und würde darüber hinaus über Arbeitserfahrung als Schneider verfügen.

Es sei für die Behörde kein Grund ersichtlich, warum es seinen Familienangehörigen in der Provinz XXXX und seinen in XXXX arbeitenden Vater nicht möglich sei, den BF in XXXX zu unterstützen. Unter diesen Verhältnissen sei es dem BF durchaus möglich und zumutbar sich in XXXX oder in anderen Großstädten an ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Es werde allerdings nicht verkannt, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen in eingeschränkten Ausmaß ausgehen würde.

Rechtlich wurde zur Nichtgewährung des internationalen Schutzes zusammenfassend ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert worden sei, dass das BFA die Angaben des BF betreffend seinen Fluchtgrund als unwahr erachten würde, da seine Schilderungen sehr allgemein gehalten worden seien und keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung erkennbar sei. Das BFA sei nach eingehender Würdigung zur Ansicht gekommen, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde.

Zur Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass ihm eine solche in XXXX bzw. in XXXX sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit als auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände zumutbar sein würde. Beim BF würde es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in Afghanistan aufgewachsen sei, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, die Landessprache Dari spreche, grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne, handeln. Der BF habe Arbeitserfahrung sammeln können und sei darüber hinaus die gesamte Familie in Afghanistan aufhältig. Der Vater des BF sei bis zur Ausreise des BF in der Lage gewesen für deren Lebensunterhalt zu sorgen und hätten sich keine Gründe ergeben, weshalb er dazu in der Zukunft nicht mehr in der Lage hätte sein sollen.

Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Ein entsprechender Aufenthaltstitel sei daher gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.

Zum Eingriff des Privat-, und Familienlebens wurde angemerkt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der BF eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich haben würde. Somit würden die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüberstehen.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Schriftsatz der Caritas vom XXXX , wonach im Wesentlichen auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 hingewiesen wurde. Demnach sei eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken unter anderem in Fällen von Kindern, deren Eltern Ziel von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Kräfte seien, notwendig. Familienmitglieder seien oftmals Ziele von Anschlägen durch regierungsfeindliche Gruppierungen wie den Taliban. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, auf welches im BVwG Erkenntnis vom XXXX , Bezug genommen worden sei, sei zu entnehmen, dass Sippenhaftung bei allen Ethnien bestehen und Söhne die ersten Adressaten sein würden.

Aktenwidrig sei, dass es dem Vater des BF möglich sein würde zwischen XXXX und XXXX zu pendeln. Der BF habe ausgesagt, dass dessen Vater in XXXX leben und er sich um die in XXXX lebende Familie kümmern würde. Der Vorhalt, dass die Ermordung des Bruders vermeintlich zu einem Zeitpunkt passiert sei, als sich der BF in Österreich aufgehalten habe, sei absurd. Der Vorfall sei vielmehr für die Entscheidung des Vaters auslösend gewesen, dass dieser als nunmehr ältester noch lebender Sohn außer Landes fliehen habe müssen;

Außerdem würde der Vater des BF nicht in XXXX leben und dorthin nicht pendeln. „An der alten Wohnadresse“ würden nur die Mutter, die Schwägerin, die beiden Schwestern und die aktuell erst drei-, bzw. neuneinhalbjährigen Brüder leben.

Darüber hinaus würde im Verfahren mit Minderjährigen eine besondere Manduktions-, und Sorgfaltspflicht, der im konkreten Fall aber weder durch genaue Nachfrage noch durch Vorhalt vermeintlicher Widersprüche nachgekommen worden sei, zu beachten gewesen sein.

Dies hätte die belangte Behörde umso mehr veranlassen müssen, den Beweisantrag der Rechtsvertretung auf zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins des BF zu folgen, zumal einerseits der BF die von seinem Vater organisierte Flucht nach Österreich ausdrücklich damit begründet habe, dass sich dieser bereits in Österreich aufhalten würde und anderseits der Cousin vom Vater des BF über die konkreten Fluchtgründe des BF informiert worden sei. Auch wenn es sich beim Cousin um einen „Zeugen vom Hörensagen“ handeln würde, so hätte mit dessen Vernehmung gleichwohl der sich aus § 18 AsylG ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anbetracht der besonderen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung getragen werden müssen (vgl. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 mwN).

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde mit Schreiben vom XXXX beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am XXXX eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

„Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)“

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen-, bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

2.2.3.1. Unstimmigkeiten ergeben sich zunächst darin, inwieweit das BFA im gegenständlichen Fall davon ausgehen konnte, ob es sich beim Vater des BF tatsächlich um keinen für das afghanische Innenministerium arbeitenden Mitarbeiter gehandelt hat. Entsprechende diesbezügliche Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden von Seiten des BFA unterlassen.

Im Rahmen der Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde festgehalten, dass ein Konvolut an Zertifikaten des Vaters des Beschwerdeführers sowie eine Tazkira und Sterbeurkunde des Bruders XXXX vorgelegt worden seien. Im Verwaltungsakt befinden sich in einem weißen Kuvert nicht in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen, die diesbezüglich auf die vom BFA beschriebenen Dokumente hindeuten. Überdies enthalten sie aber auch noch andere nicht in die deutsche Sprache übersetzte Kopien von Unterlagen, wovon einige dieser zum Teil in englischer Sprache und zum Teil mit einer nicht auf das Erste näher verifizierbaren Schrift versehen sind, sodass diese Inhalte ohne Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers nicht nachvollziehbar sind.

Überdies wird es auch im Hinblick eines abschließenden Ergebnisses einer sowohl inhaltlichen Prüfung als auch Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Unterlagen gegebenenfalls notwendig sein entsprechende individuelle Recherchen insbesondere zur behaupteten Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auf Grundlage des Ergebnisses des Inhaltes der zu übersetzenden Unterlagen, wird das BFA in der Folge eine Neubeurteilung für darüber gegebenenfalls hinausgehenden Ermittlungen zu treffen haben.

Die den BF vertretene kirchliche Organisation weist überdies zu Recht darauf hin, dass von der Einvernahme der in Österreich lebenden Person, welche bereits in der Stellungnahme vom XXXX als Zeuge im Hinblick des Fluchtvorbringens des BF genannt wurde, ohne weitere Ausführungen abgesehen wurde. Eine entsprechende Begründung, weshalb diese von vornherein als nicht nötig erachtet wurde, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Insofern ist sowohl unter entsprechender Nichtberücksichtigung diverser Unterlagen als auch einer ausständigen Zeugeneinvernahme, die Begründung im gegenständlichen Bescheid, dass die vom BF vorgelegten Dokumente nicht geeignet gewesen wären, eine andere als die getroffene Entscheidung zu fällen, nicht nachvollziehbar.

In den Stellungnahmen des Vertreters des BF wird mehrmals auf die UNHCR Richtlinien 2016 Bezug genommen, wonach eine besonders sorgfältige Prüfung der Risiken in Fällen von Kindern, deren Eltern Ziel von Bedrohungen durch regierungsfeindliche Kräfte sind, vorzunehmen ist. Das BFA geht in der Begründung im Zusammenhang mit der Ermordung des Bruders des BF zwar von einem tragischen Vorfall aus. Die Ermittlungen lassen im gegenständlichen Verfahren allerdings offen, ob dieser Vorfall im engeren Zusammenhang mit der Tätigkeit des gegen den Menschenhandel vorgehenden Vater des BF gestanden ist. Dies wird daher noch einer genaueren Abklärung dessen bedürfen.

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des BF individuell zu prüfen, ergänzende Erhebungen bzw. Einvernahmen durchzuführen sein werden und darauf aufbauend gegebenenfalls entsprechende Erörterungen stattzufinden haben, welche einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen sind.

Festzustellen ist, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA – ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen – zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der entsprechenden Unterlagen gekommen ist.

2.2.3.2. Bezüglich der Entscheidung der Erteilung des subsidiären Schutzes ergeben sich in der Begründung des gegenständlichen Bescheides ebenfalls Unstimmigkeiten.

Die Höchstgerichte haben im Falle von minderjährigen Kindern bereits wiederholt ausgesprochen, dass es einer spezifischen Prüfung bedarf, ob besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppen, zu denen minderjährige Kinder gehören, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte droht (vgl. VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017/14; VfGH 11.10.2017 E1734-1738/2017-8; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479-9).

Insofern kann die Begründung des BFA im Rahmen der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht nachvollzogen werden, als diese im konkreten Fall beim minderjährigen BF von einem arbeitsfähigen jungen Mann, der in Afghanistan aufgewachsen ist und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, ausgeht. Auch wenn der BF den Ausführungen des BFA nach, eigenen Angaben nach bereits als Kind Arbeitserfahrung als Schneider gesammelt hat, so würde dieser Umstand, im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan, es nicht rechtfertigen, dass dieser gezwungener Maßen neuerlich einer Kinderarbeit nachgehen müsste. Den herangezogenen Länderberichten des BFA nach hat der BF von Seiten der Regierung mit keinem entsprechenden Schutz zu rechnen, als dieser nur geringe Bemühungen zeigt, Kinderarbeit zu verhindern oder diese aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien. Überdies ist den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 eine interne Schutzalternative unter anderem nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im voraussichtlichen Neunansiedelungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, die betroffenen Personen tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern der BF, dessen eigenen Ausführungen nach dessen Vater für das afghanische Innenministerium in verschiedenen Städten anderer Provinzen unterwegs ist, in Großstädten ein familiäres Netzwerk für den BF bzw. eine eigene Wohnmöglichkeit zu schaffen vermag, bleibt offen. Insofern wäre der BF auf sich alleine gestellt und ist nicht hervorgekommen, inwieweit dieser den nach den Länderberichten nach weit verbreiteten körperlichen Züchtigungen und Übergriffen bzw. sexuellen Missbrauch junger Burschen gegenüber Einhalt geboten werden könnte. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass abgesehen vom Ergebnis der oben angeführten nachzuholenden Ermittlungen, dem BFA zwar zuzustimmen ist, dass es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Entscheidung des Vaters des BF obliegen würde, ob dieser wieder in der Provinz XXXX oder in einen der Großstädte wie XXXX leben würden. Dies ändert allerdings nichts an den Umstand sich mit der konkreten Sicherheitslage von XXXX auseinanderzusetzen. Den vom BFA nach herangezogenen Länderberichten zählt diese zu einen der volatilsten Provinzen in Afghanistan. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Familie des BF bis dato unversehrt in der Heimatprovinz des BF gelebt hat. Insofern wird das BFA unter Zugrundelegung aktueller Berichte sowohl die objektiven Kriterien (Lage im Land) als auch das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) gegebenenfalls bei der Beurteilung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen haben.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2218262.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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