TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 G307 2235680-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G307 2235680-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2020, 15:55 Uhr bis XXXX .2020, 23:00 Uhr, zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am XXXX .2020 um 11:30 Uhr wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert. Nachdem er von Organen der Landespolizeidirektion XXXX rückübernommen worden war, wurde gegen diesen mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit dem am 02.10.2020 um 13:27 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 02.10.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich noch am selben Tag der diesbezügliche Verwaltungsakt elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der BF am XXXX .2020 aus der Schubhaft entlassen worden sei, weil er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt habe und eine Abschiebetermin aus diesem Grund nicht absehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist afghanischer Staatsbürger.

Der BF reiste in der Nacht von 10.09.2020 auf 11.09.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er beabsichtigte, sich am XXXX .2020 per Zug nach Deutschland zu begeben, wurde an der österreichisch-deutschen Grenze von Organen der deutschen Grenzpolizei an der Einreise gehindert und nach Österreich zurückgeschoben. Sein ursprüngliches Reiseziel war Frankreich.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung verhängt, wogegen der BF am 02.10.2020 Beschwerde erhob.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen, leidet an keinen Krankheiten, hat keine Deutschkenntnisse und war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt. Er kann auf keine private Unterkunft zurückgreifen.

Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs hatte der BF € 92,20 bei sich.

Am XXXX .2020 stellte der BF einen Asylantrag und wurde am selben Tag um 23:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des dem vorliegenden Akt zugrundliegenden Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Die Feststellung, dass der BF nicht die Absicht hatte, in Österreich zu bleiben und nach Deutschland sowie schlussendlich nach Frankreich zu reisen, ist aus dem Inhalt der Ersteinvernahme der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX ersichtlich. Dort behauptete der BF auch, gesund zu sein, keine Verwandten in Österreich zu haben und gab die Einreisedaten nach Österreich zu Protokoll. In den Effekten des BF befanden sich laut der erwähnten Befragung € 92,20.

Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges vom 06.10.2020 weist zu seiner Person keine Beschäftigung aus. Auch der ihn betreffende Melderegisterauszug lieferte kein Ergebnis im Hinblick auf eine private Unterkunft. Da er in Pashtu vernommen wurde und kein Sprachzertifikat vorlegte, ist davon auszugehen, dass er keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus besitzt.

Zur Beschwerde sei erwähnt, dass im ersten Absatz des Rechtsmittels ein falscher Bescheid erwähnt ist, nämlich jener vom 06.11.2019, Zahl XXXX . Aufgrund des weiteren Vorbringens war jedoch erkennbar, dass die Anfechtung des gegenständlichen Bescheides gewollt war.

Was die Berufung auf das Verfahren W150 2232595-2 betrifft, so ist in dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 28.08.2020 unter anderem festgehalten:

……“ Zur möglichen Durchführung einer Abschiebung hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung sehr detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Charterrückführung im Oktober mittels Frontex sehr wahrscheinlich ist, da Afghanistan dieser Charterrückführung bereits zugestimmt hat. Da Einzelrückführungen auch im Juli und insbesondere bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides möglich waren, erschien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rückführung des BF tatsächlich möglich. Dass sie bislang nicht erfolgte, ist sowohl auf den vom BF sodann gestellten Folgeantrag, als auf den Umstand unsicherer Flugverbindungen von Istanbul nach Afghanistan zurückzuführen.q  Auch bezüglich der Möglichkeit der Einzelrückführungen und der damit aber verbundenen logistischen Probleme hat die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert und glaubhaft diese Umstände dargelegt.“

Im Rechtsmittel wird moniert, die Information, es gäbe im Oktober einen Abschiebeflug nach Afghanistan, habe sich als falsch herausgestellt.

Im Hinblick auf das Verfahren W283 2231630-5 – hier handelte es sich um die 5. Schubhaftprüfung – wandte die Beschwerde ein, ein Abschiebeflug sei im November 2020 in Aussicht gestellt worden, ein genaueres Datum habe jedoch nicht genannt werden können.

Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass aktuell das erste Oktoberfünftel angelaufen ist, somit in Bezug auf die ins Treffen geführten Verfahren (noch) gar keine (gesicherte) Aussage darüber getroffen werden kann, dass keine Abschiebungen in den Herkunftsstaat stattfänden oder unmöglich wären. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Verhandlung des zu W150 2232595-2 vor dem BVwG geführten Verfahrens fast 1 ½ Monate in Schubhaft befand, somit um rund 4 Wochen länger als im gegenständlichen Fall. Auch das zweite Verfahren (W283 2231630-5) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es sich dort um eine Schubhaftprüfung handelte und über die dortige außerordentliche Revision noch (gar) nicht entschieden wurde.

Die Beschwerde verkennt im gegenständlichen Fall jedoch völlig, dass der BF bereits vor Beschwerdeerhebung am XXXX .2020 aus der Schubhaft entlassen wurde, das Verfahren erst 2 Wochen „jung“ war und für die belangte Behörde schon angesichts der kurzen Dauer der Schubhaft kein Grund bestand, an einer tatsächlichen Abschiebung innerhalb der 18-Monats-Frist zu zweifeln. Schließlich sei erwähnt, dass laut Frontex in der 46. Kalenderwoche des Jahres 2020 Flugabschiebungen nach Afghanistan vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Inhalt einer behördlichen Stellungnahme in dem zu G306 2235679-1 geführten Schubhaftverfahren. Damit gehen die im Rechtsmittel geäußerten Bedenken ins Leere.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass in der Beschwerde der Bestand von Fluchtgefahr seitens des BF nicht thematisiert, sondern ausschließlich auf die scheinbar zeitnahe Unmöglichkeit der Abschiebung fokussiert wurde. Derart konnte das Rechtsmittel der mandatsbescheidlichen Beweiswürdigung aber nicht substantiiert entgegentreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2020 sowie der zugrundeliegende Mandatsbescheid angefochten.

Gemäß § 27 iVm. § 9 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beschränkte sich somit der Prüfungsumfang auf die Überprüfung der Anhaltung der Schubhaft ab XXXX .2019, 11:20 Uhr.

3.2.    Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.):

Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:

㤠76. (...).

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       (...),

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(...).

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.“

Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

1.       kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(…)

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(...).“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Staatsbürger Afghanistans, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die von XXXX .2020, 15:55 Uhr bis XXXX .2020, 23:00 Uhr andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:

Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2020, 15:55 Uhr auf § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm. Abs. 3 Z 9) FPG gestützt. Das Bundesamt ging dabei auf Grund der von ihm festgestellten Umstände vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr aus. Der BF war nicht im Besitz von Reisedokumenten und ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Berechtigungen beim Versuch, über die deutsche Grenze zu gelangen, von der deutschen Polizei nach Österreich zurückgeschoben und von Organen der LPD XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden. Der BF verfügte weder über ausreichende Existenzmittel, wie etwa Bargeld, noch über einen festen Wohnsitz in Österreich. Anhaltspunkte für eine allenfalls anzunehmende soziale Verankerung in Österreich lagen ebenso wenig vor.

Für das erkennende Gericht hat sich die Begründung des BFA, der BF weise keinerlei soziale Verankerung in Österreich auf, bestätigt, zumal er im Zuge der polizeilichen Erstbefragung angab, sein „Endziel“ sei Frankreich gewesen.

Der BF wurde beim Versuch, illegal nach Deutschland zu reisen, von der österreichischen Bundespolizei kontrolliert, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und gegen ihn sodann von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF war von Seiten der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Anordnung der Schubhaft mitgeteilt worden, dass letztlich beabsichtigt sei, ihn in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abzuschieben, sofern er nicht bereit sei, freiwillig zurückzukehren.

Am XXXX .2020 und während aufrechter Anhaltung in Schubhaft stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Aus diesem Grund wurde er unverzüglich aus der Haft entlassen. Hier sei erwähnt, dass die Schubhaftbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem der BF schon entlassen war. Das hätte der RV des BF bewusst sein müssen.

Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich gewesen wäre, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich für die Zeit während der Anhaltung bis zu deren Beendigung als begründet. Wie bereits erwähnt, wollte der BF ursprünglich nach Frankreich reisen, sodass bei einer Entlassung aus der Schubhaft wohl von einer Weiterreise des BF auszugehen gewesen wäre.

Ein gelinderes Mittel wäre unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet gewesen.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erwies sich vor diesem Hintergrund und nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten war zum Entlassungszeitpunkt noch nicht überschritten.

Es war daher festzustellen, dass die Anhaltung des BF während ihrer gesamten Dauer rechtens war.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft bis zu deren Ende ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Dem Bundesamt gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2235680.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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