Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2216320-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX :
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit Eingabe vom 18.03.2019 erhob die damals vom Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST vertretene BF dagegen eine Beschwerde.
Der BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 17.04.2020 legte die BF dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Urkunden vor.
Da die BF laut dem Zentralen Melderegister seit XXXX .03.2020 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr aufweist, wurde ihr Rechtsvertreter aufgefordert, ihren aktuellen Wohnort bekannt zu geben.
Mit Eingabe vom 07.10.2020 informierte die Rechtsvertretung der BF das BVwG darüber, dass diese Österreich mittlerweile verlassen habe, sich in ihrem Herkunftsstaat aufhalte und nicht vorhabe, zurückzukehren. Außerdem wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn die Betroffene ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Da die BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung durch ihre Ausreise in die Slowakei mittlerweile bereits nachgekommen ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wurde die Ausweisung gegenstandslos. Es macht daher für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.
Schlagworte
freiwillige Ausreise VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2216320.1.00Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020