Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W131 2199787-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom 24.05.2018, Zl. XXXX , wegen Aberkennung des subsidiären Schutzes, Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und den Vertreter der belangten Behörde am 19.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Eine zusätzliche Sprachmodulseinfügung konnte unterbleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Deutsch spricht und insoweit Deutsch eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache ist - § 12 Abs 1 BFA - VG.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Teileinstellung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2199787.1.01Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020