TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/5 97/11/0099

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §71 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18. Februar 1997, Zl. B 10/97, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. April 1996 wurde für den Beschwerdeführer der Fondsbeitrag für das Jahr 1995 bemessen und ihm die Entrichtung des Beitragsrückstandes in einem ziffernmäßig bestimmten Ausmaß vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Berufung) gegen den genannten Beitragsbescheid und führte die Beschwerde aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß sich die Beschwerde - wie sich aus der Formulierung der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ergibt - nur gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Behörde zu entscheiden, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat ... Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Daraus in Verbindung mit § 79 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984 ergibt sich, daß zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers der Verwaltungsausschuß der Ärztekammer für Wien zuständig gewesen wäre. Die belangte Behörde hat den letzten Satz des § 63 Abs. 5 AVG mißachtet und unzuständigerweise sofort selbst entschieden. Dies hat - ohne daß auf den Inhalt der Beschwerde eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu führen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110099.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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