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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0015 B 25. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160148.L01Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020