RS Vwgh 2020/10/13 Ra 2019/16/0105

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
GSpG 1989 §56a Abs1
GSpG 1989 §56a Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0075 E 24. Oktober 2019 RS 3 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Auch dann, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des § 56a Abs. 3 GSpG erlassen wird, wird die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst. Auch ein solcher Betriebsschließungsbescheid, mag er auch rechtswidrig sein, wird rechtlich existent (vgl. VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. abermals VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Im hier zu beurteilenden Fall wurde ein Bescheid über die Betriebsschließung erlassen. Auch wenn dieser vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde, wäre das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (soweit die Beschwerde nicht zurückgewiesen wurde) einzustellen gewesen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160105.L04

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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