RS Vwgh 2020/10/15 Ra 2020/16/0049

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250
BAO §85 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/16/0011 E 19. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. die stRsp zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz, etwa VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L08

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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