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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/16/0011 E 19. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. die stRsp zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz, etwa VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L08Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021