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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Dass eine der Konstellationen vorliegt, bei denen das Verwaltungsgericht eigenständig Ermessen üben darf (siehe hiezu Zorn, Leitentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (40 f)), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung anzulasten wäre, sondern rügt nur eine ihrer Ansicht nach unrichtige Gewichtung der relevanten Ermessensgesichtspunkte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160123.L01Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020