RS Vwgh 2020/10/20 Ra 2020/16/0123

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art130 Abs3
GEG §9 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Dass eine der Konstellationen vorliegt, bei denen das Verwaltungsgericht eigenständig Ermessen üben darf (siehe hiezu Zorn, Leitentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (40 f)), vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsbehörde in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung anzulasten wäre, sondern rügt nur eine ihrer Ansicht nach unrichtige Gewichtung der relevanten Ermessensgesichtspunkte.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160123.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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