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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 12 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen (VfGH vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua, V 97/05 ua (VfSlg 17.967)). Dies gilt für beliehene Rechtsträger ebenso wie für unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundene Behörden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100038.J08Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020