RS Vwgh 2020/10/22 Ro 2019/10/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art9 Abs2
EURallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 12 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen (VfGH vom 11. Oktober 2006, G 138/05 ua, V 97/05 ua (VfSlg 17.967)). Dies gilt für beliehene Rechtsträger ebenso wie für unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundene Behörden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100038.J08

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten