RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2019/10/0125

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4
ForstG 1975 §172 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100125.L02

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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