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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens in Hinblick auf einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) berechtigt, andere - ihrer (seiner) Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. VwGH 3.7.2012, 2011/10/0118).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100125.L02Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020