RS Vwgh 2020/10/23 Ra 2018/06/0058

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
LStG Slbg 1972 §4 Abs1 litb
LStG Slbg 1972 §41 Abs1

Rechtssatz

Die Kompetenz amtswegiger Feststellungen gemäß § 41 Abs. 1 Slbg LStG 1972 kommt nach der insoweit klaren Rechtslage der Straßenrechtsbehörde erster Instanz, somit gemäß § 4 Abs. 1 lit. b Slbg LStG 1972 dem Bürgermeister, zu. Der von der Bringungsgemeinschaft gestellte Devolutionsantrag konnte zwar einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag, nicht aber den Übergang der Zuständigkeit zur amtswegigen Feststellung im Sinn des § 41 Slbg LStG 1972 bewirken.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060058.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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