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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Kompetenz amtswegiger Feststellungen gemäß § 41 Abs. 1 Slbg LStG 1972 kommt nach der insoweit klaren Rechtslage der Straßenrechtsbehörde erster Instanz, somit gemäß § 4 Abs. 1 lit. b Slbg LStG 1972 dem Bürgermeister, zu. Der von der Bringungsgemeinschaft gestellte Devolutionsantrag konnte zwar einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag, nicht aber den Übergang der Zuständigkeit zur amtswegigen Feststellung im Sinn des § 41 Slbg LStG 1972 bewirken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060058.L01Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020