Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Das Revisionsvorbringen, wonach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige bei der "Amtspartei" beschäftigt und für diese ständig in glücksspielrechtlichen Verfahren als Behördenvertreter tätig sei, vermag die Unbefangenheit des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen im revisionsgegenständlichen Fall nicht in Frage zu stellen. Eine Beeinträchtigung der unparteiischen Beurteilung des Amtssachverständigen durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2019/22/0232; 27.1.2020, Ra 2019/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160006.L02Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020