RS Vwgh 2020/10/27 Ra 2019/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1

Rechtssatz

Das Revisionsvorbringen, wonach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige bei der "Amtspartei" beschäftigt und für diese ständig in glücksspielrechtlichen Verfahren als Behördenvertreter tätig sei, vermag die Unbefangenheit des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen im revisionsgegenständlichen Fall nicht in Frage zu stellen. Eine Beeinträchtigung der unparteiischen Beurteilung des Amtssachverständigen durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2019/22/0232; 27.1.2020, Ra 2019/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160006.L02

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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