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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In einer - alle Studierenden gleichermaßen betreffenden - Änderung des Curriculums kann kein spezifisch den Studierenden betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 ("jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.") für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100065.L01Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020