RS Vwgh 2020/10/28 Ra 2020/10/0065

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

In einer - alle Studierenden gleichermaßen betreffenden - Änderung des Curriculums kann kein spezifisch den Studierenden betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 ("jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.") für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100065.L01

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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