Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung VorarlbergNorm
ABGB §825Beachte
Rechtssatz
Eine Agrargemeinschaft stellt kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (bzw. Gesamthandgemeinschaft) im Sinne einer "realrechtlich zweckgebundenen Gemeinschaft" dar, bei der die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausgeschlossen ist. Anders als bei der Miteigentumsgemeinschaft kommt auch die Verwaltung nicht allen Teilhabern insgesamt zu, sondern ist in der Regel Organen übertragen, die die Agrargemeinschaft auch nach außen vertreten (vgl. OGH 27.5.2019, 1 Ob 231/18d; OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100086.L02Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020