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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
HGG 2001 §13 Abs1Rechtssatz
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, dem volljährigen Sohn der Antragstellerin, der seinen Grundwehrdienst leistet, stehe während dieser Zeit ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Das VwG geht davon aus, dass der "Sold" des Sohnes nicht ausreicht, den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e Z 1 Tir. MSG 2010 sowie den Anteil an Wohnkosten des Sohnes abzudecken. Warum sich der volljährige Sohn während der Ableistung seines Grundwehrdienstes in einer Notlage iSd § 2 Abs. 1 lit. a Tir. MSG 2010 befinden sollte, wird vom VwG nicht dargelegt. Dem Sohn stehen insoweit nämlich Ansprüche nach dem HGG 2001 zu. Er hat etwa nach § 13 Abs. 1 HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und nach § 14 Abs. 1 erster Satz HGG 2001 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Der bloße Umstand, dass er die insoweit durch bundesgesetzliche Vorschriften vorgesehenen Hilfeleistungen (teilweise) nicht in Anspruch nimmt, könnte jedenfalls einen Anspruch des Sohnes auf Mindestsicherung nicht begründen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100055.L01Im RIS seit
22.12.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020